Entscheidungsdatum
04.02.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A B, geb. am xx, wegen einer Beschwerde vom 13. November 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 07. November 2019, GZ: 400000514712 (Verhängung einer Zwangsstrafe), den
B E S C H L U S S
gefasst:
A. Der Beschwerde wird insoweit
Folge gegeben,
als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 5 Verwaltungsvollstreckungs-gesetz (VVG) das Verfahren eingestellt wird.
B. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von € 100,00 verhängt, da sie dem Ladungsbescheid vom 18. Oktober 2019 zu GZ: 400000514712 „ohne wichtigen Grund“ nicht Folge geleistet habe.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der wesentlichen Begründung, da sie keinen Ladungsbescheid vom 18. Oktober 2019 bekommen habe.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ihrer Verpflichtung als Zeugin nachgekommen ist.
b) Zwangsstrafen
Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Pflicht zum Erscheinen als Zeuge und der Ablegung einer Aussage – ohne, dass ein Entschlagungsrecht zur Anwendung kommt – stellt eine höchstpersönliche Leistung dar, da die nicht durch einen Dritten durchgeführt werden kann. Sollte der Verpflichtete dem nicht nachkommen, ist er unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten.
Einer Beschwerde jedoch, die sich gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG richtet, ist Folge zu geben, wenn nach Einbringung der Beschwerde dem behördlichen Auftrag, dem die Verhängung der Zwangsstrafe dient, vollinhaltlich entsprochen wurde. Dies war im konkreten Fall gegeben und konnte daher der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zufolge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zwangsstrafe, Beschwerde, behördlicher Auftrag, vollinhaltlich entsprochenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.3.2778.2019Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020