RS Lvwg 2020/3/23 LVwG 30.13-2928/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §5
ZustG §17 Abs3
AVG §22

Rechtssatz

Die behauptete Datenschutzverletzung durch die Anführung des Geburtsdatums des Empfängers auf einem zu eigenen Handen zugestellten Schriftstück, führt niemals zu einer rechtsunwirksamen Zustellung. Darüber hinaus normiert § 5 ZustG, dass der Zustellempfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, wodurch auch die Verwendung des Geburtsdatums für diesen Zweck jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Zustellung, Datenschutzverletzung, DSGVO, Anführung Geburtsdatum, rechtskonforme Zustellung, eindeutige Bezeichnung Empfänger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.13.2928.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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