Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §5Rechtssatz
Die behauptete Datenschutzverletzung durch die Anführung des Geburtsdatums des Empfängers auf einem zu eigenen Handen zugestellten Schriftstück, führt niemals zu einer rechtsunwirksamen Zustellung. Darüber hinaus normiert § 5 ZustG, dass der Zustellempfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, wodurch auch die Verwendung des Geburtsdatums für diesen Zweck jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Zustellung, Datenschutzverletzung, DSGVO, Anführung Geburtsdatum, rechtskonforme Zustellung, eindeutige Bezeichnung EmpfängerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.13.2928.2019Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020