Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z4Rechtssatz
Selbst bei überhöhter Ausführung eines Turmes und sich ein derartiger Bau nirgendwo in der (näheren) Umgebung befindet, stellt dieser Umstand für sich betrachtet noch keinen Versagungsgrund dar. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob eine Übereinstimmung des Bestandes mit den neuen Teilen gegeben ist: Wenngleich sich durch den Aufbau und die Erhöhung des Turms die Charakteristik des Gesamtobjektes ändert („burgartige Massivität anstelle einer schlossartigen Feinheit“), ist immer noch von einer derartigen Übereinstimmung auszugehen. Die Frage, inwieweit diese Veränderung eine Verbesserung/Verschlechterung von Bestand und Ansehen bedeutet, stellt daher letztlich nur eine nach subjektiven Kriterien zu beantwortende Wertungsfrage dar.
Schlagworte
Baupolizeigesetz, Bautechnikgesetz, Turm, Charakteristik Gesamtobjekt, Übereinstimmung Bestand mit neuen Teilen, subjektive KriterienAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.654.1.16.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020