RS Lvwg 2020/6/15 405-3/654/1/16-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z4
BauTG 2015 §4

Rechtssatz

Selbst bei überhöhter Ausführung eines Turmes und sich ein derartiger Bau nirgendwo in der (näheren) Umgebung befindet, stellt dieser Umstand für sich betrachtet noch keinen Versagungsgrund dar. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob eine Übereinstimmung des Bestandes mit den neuen Teilen gegeben ist: Wenngleich sich durch den Aufbau und die Erhöhung des Turms die Charakteristik des Gesamtobjektes ändert („burgartige Massivität anstelle einer schlossartigen Feinheit“), ist immer noch von einer derartigen Übereinstimmung auszugehen. Die Frage, inwieweit diese Veränderung eine Verbesserung/Verschlechterung von Bestand und Ansehen bedeutet, stellt daher letztlich nur eine nach subjektiven Kriterien zu beantwortende Wertungsfrage dar.

Schlagworte

Baupolizeigesetz, Bautechnikgesetz, Turm, Charakteristik Gesamtobjekt, Übereinstimmung Bestand mit neuen Teilen, subjektive Kriterien

Anmerkung

ao Revision erhoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.3.654.1.16.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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