RS Lvwg 2020/6/8 LVwG-VG-3/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §7 Abs1 Z2
BVergG 2018 §4 Abs1 Z1
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Unternehmen kann nicht bereits dann als öffentlicher Auftraggeber betrachtet werden, wenn es von einem öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde oder seine Tätigkeiten mit Geldmitteln finanziert werden, die aus Tätigkeiten eines öffentlichen Auftraggebers fließen. Vielmehr muss es sich ua um eine Einrichtung handeln, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind (EuGH Rs C-44/96 – Mannesmann/Strohhal; Stefan Haid, Hubert Reisner, Daniel Deutschmann, Berthold Hofbauer, BVergG 2018, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018, Verlag Österreich, Anm 41 zu § 4).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; öffentlicher Auftraggeber; persönlicher Geltungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.3.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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