RS Lvwg 2020/6/8 LVwG-VG-3/001-2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §7 Abs1 Z2
BVergG 2018 §4 Abs1 Z1
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Grundsätzlich können alle Einrichtungen – unabhängig davon, ob es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt – als Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 gelten, wenn die in Abs 1 Z 2 lit a bis lit c leg cit festgelegten Voraussetzungen (Gründung zum besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; zumindest Teilrechtsfähigkeit; überwiegende Finanzierung vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder Aufsicht durch diese hinsichtlich der Leitung bzw. mehrheitliches Bestehen deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes aus solchen Mitgliedern, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind) kumulativ erfüllt sind (vgl. EuGH Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; VwGH Ro 2014/04/0065).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; öffentlicher Auftraggeber; persönlicher Geltungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.3.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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