TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/30 W110 2222806-1

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
EisbEG §11 Abs1
EisbEG §2 Abs1
EisbEG §2 Abs2 Z3
SeilbG 2003 §21
SeilbG 2003 §95
SeilbG 2003 §97
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2222806-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.7.2019, GZ: BMVIT-231.052/0013-IV/E6/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 97 Seilbahngesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.6.2018, BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018, verlieh der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Seilbahnbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) die Konzession für den Bau und Betrieb einer Seilbahnanlage im Rahmen des Projekts " XXXX NEU " ( XXXX NEU) verliehen.

2. Mit Bescheid vom 12.6.2018, BMVIT-231.052/0015-IV/E6/2018, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Baugenehmigung und Rodungsbewilligung für den Bau und Betrieb der XXXX NEU, die als standortgleicher Ersatzbau für die bestehende Zweiseil-Umlaufbahn ( XXXX ALT) konzipiert war. Die dagegen vom selben Beschwerdeführer wie im vorliegenden Verfahren erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht vom 15.2.2019, W110 2201868-1, mit Erkenntnis als unbegründet ab. Nach Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Ablehnung der Beschwerdebehandlung wurde das Rechtsmittel über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15.7.2019, E 1141/2019-10, schließlich an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 12.6.2018, der mit Schriftsatz vom 8.8.2018 modifiziert wurde, begehrte die mitbeteiligte Partei (in Ausübung ihres Enteignungsrechts auf Grundlage der ihr erteilten Konzession) die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit hinsichtlich des im Eigentum des (nunmehrigen) Beschwerdeführers stehenden, von der Projektausführung betroffenen Grundstücks.

4. Der eingebrachte Antrag auf zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 20.5.2019 durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde, Verlautbarung in der Stammausgabe einer näher bezeichneten Tageszeitung, durch Veröffentlichung im Internet sowie durch persönliche Verständigung des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters angezeigt. Unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und unter einem bekannt gegeben, dass näher genannte Unterlagen zur Einsicht am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliegen.

5. Die mündliche Enteignungsverhandlung fand u.a. im Beisein der Parteien und der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der (Amts-)Sachverständigen, die beigezogen worden waren, statt. Der - in der Verhandlung anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer bestritt (unter Bezugnahme auf seine Äußerungen als Partei im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren zur gegenständlichen Seilbahnanlage) das Vorliegen öffentlicher Interessen an der Umsetzung des geplanten Projekts. Eine Überprüfung der "Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses" sei bisher ebenso unterblieben wie eine Abwägung mit den widerstreitenden Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe stets zu erkennen gegeben, dass er die XXXX NEU "nicht unbedingt verhindern" wolle, jedoch auf eine adäquate Abgeltung der durch die beabsichtigte Seilbahnführung verursachte "massive Entwertung" seines Grundstücks bestehe. Die mitbeteiligte Partei sei jedoch niemals auf Vertragsverhandlungen eingestiegen und habe in keiner Weise versucht, eine einvernehmliche Einigung mit dem Beschwerdeführer durch Anbot einer angemessenen Entschädigung herbeizuführen. Angesichts der kurzfristigen Anberaumung der Verhandlung habe er in das Liegenschaftsbewertungsgutachten erst in der mündlichen Enteignungsverhandlung Einsicht nehmen können. Auf Grund der unzureichenden Vorbereitungszeit sei ihm somit eine Überprüfung der Ausführungen des Sachverständigen, allenfalls durch Einholung eines Privatgutachtens, nicht möglich gewesen. Letztlich sei erst die Ladung des Beschwerdeführers Anhaltspunkt dafür gewesen, bezüglich eines möglichen Gutachtens bei der belangten Behörde "nachzufragen". Das Verfahren sei daher infolge Verletzung von Parteirechten mangelhaft geblieben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei statt und räumte ihr gemäß § 97 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I 103 idF BGBl. I 79/2018, (im Folgenden: SeilbG 2003) iVm den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954 idF BGBl. I 111/2010, (im Folgenden: EisbEG) zwecks Errichtung und Betrieb der XXXX NEU im Wege der Enteignung auf den für das Seilbahnprojekt benötigten Grundflächen, u.a. dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück, die (zwangsweise begründete) Dienstbarkeit der dauernden Duldung der Errichtung, Wartung und Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung sowie des Betriebes der antragsgegenständlichen Seilbahn im Wege einer Überspannung des Luftraumes ein. Die einmalige pauschale Entschädigung für die zwangsweise Servitutsbegründung wurde gemäß dem Bewertungsgutachten des Sachverständigen in näher bezeichneter Höhe festgelegt. Des Weiteren wurden Auflagen und "Festhaltungen" zur Abwicklung der von der mitbeteiligten Partei zu leistenden Entschädigungszahlung sowie der von ihr zu erlegenden Sicherheitsleistung vorgesehen und in Spruchpunkt II. die Kostenentscheidung getroffen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage zunächst auf die der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig zuerkannte Konzession und die ihr anschließend erteilte Baugenehmigung und Rodungsbewilligung. In jenen Verfahren sei auch festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und am Betrieb der gegenständlichen Seilbahn gegenüber anderen (entgegenstehenden) Interessen überwiege und eine Gemeinnützigkeit der öffentlichen Seilbahnanlage gegeben sei. Einwendungen dagegen seien im Enteignungsverfahren nicht mehr zulässig. Aus den vorgelegten Projektunterlagen ergebe sich, dass die beanspruchten Grundflächen (somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers) unbedingt zur Realisierung der geplanten Seilbahnanlage erforderlich seien. Die durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Zwangsrechte stellten dabei das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar. Der festgesetzte Entschädigungsbetrag gründe auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten zur Grundstückswertermittlung. Die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme der in Rede stehenden Grundflächen sei im Verfahren von den Eigentümern nie bestritten worden. Der Einwendung, wonach von Seiten der mitbeteiligten Partei keinerlei Interesse daran bestanden habe, eine einvernehmliche Einigung durch adäquate Entschädigung herbeizuführen, stünden bereits die mehrfachen Varianten der dem Beschwerdeführer angebotenen Abgeltung entgegen. Ein Scheitern der Verhandlungen sei letztlich den weit überzogenen Forderungen des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Die zwangsweise Einräumung der im Spruch des angefochtenen Bescheids näher beschriebenen Dienstbarkeit sei daher als "ultima ratio" von der mitbeteiligten Partei beantragt worden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er die unzureichende Zeit zur Vorbereitung auf die Enteignungsverhandlung wegen ihrer kurzfristigen Anberaumung ins Treffen führte und als wesentlichen Verfahrensmangel geltend machte. Durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt, zumal es am öffentlichen Interesse an einer Enteignung des Beschwerdeführers mangle. In den vorangegangenen Verfahren habe er wiederholt auf die sachwidrige bzw. völlig unzureichende Interessenabwägung und grobe Ermittlungsmängel hingewiesen. Infolge der dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren zu GZ. BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018 verweigerten Parteistellung seien die ihm durch das Bauprojekt entstehenden Nachteile gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die behördliche Annahme des überwiegenden öffentlichen Interesses gründe daher auf Ermittlungsergebnissen eines Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer keine Parteistellung hatte, womit auch das vorliegende Verfahren mit einem massiven Verfahrensmangel infolge unzureichender Ermittlungen belastet sei. Mangels Interessenabwägung und Prüfung der "Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses" sei eine zwangsweise Servitutsbegründung unzulässig. Die von der mitbeteiligten Partei angebotene Entschädigungszahlung und der dazu in Aussicht genommene Grundstückstausch sei mangels Baulandwidmung der angebotenen Liegenschaft keine Option gewesen. Ferner wendete sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Bewertung seiner Liegenschaft durch das Sachverständigengutachten, die keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspreche. Nähere Ausführungen dazu würden einem allfälligen Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten vorbehalten. Eine Unverhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs folge schon aus der unbefristet eingeräumten Dauer der Dienstbarkeit, was keinesfalls als schonendstes noch zum Ziel führendes Mittel zu qualifizieren sei. Die Servitut wäre befristet, unter Bindung an die Konzession der mitbeteiligten Partei einzuräumen gewesen, was jedoch unterblieben sei und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers darstelle. Die Einräumung einer Dienstbarkeit sei letzten Endes schon deshalb unzulässig, da hinsichtlich des Bauprojekts ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre, das die Unzulässigkeit der Durchführung der geplanten Erweiterung der Seilbahnanlage ergeben hätte. Von der belangten Behörde wäre daher ein UVP-Feststellungsverfahren einzuleiten gewesen, was diese aber unter Verletzung ihrer Amtspflicht unterlassen habe, womit das vorliegende Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit belastet und der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sei.

8. Am 26.8.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die gegenständliche Seilbahnanlage XXXX NEU ist als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen konzipiert und soll anstelle der bestehenden XXXX ALT standortgleich bei nahezu gleicher Trassenführung mit geringfügiger Verbreiterung der Trasse auf eine Breite von 17 bis 23 m und gleichbleibenden Stationsstandorten mit neuer Aufteilung der Stützstandorte zur Ausführung gelangen. Eine Anbindung der Anlage an das Wanderwegenetz und das bestehende Pistennetz ist gegeben. Die neue Seilbahnanlage ist für die Berg- und Talförderung sowie für den ganzjährigen Betrieb, nicht aber für Nachtfahrten vorgesehen.

Mit Bescheid vom 11.6.2018, GZ: BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Konzession zum Bau und Betrieb der oben beschriebenen Seilbahnanlage für die Dauer von 40 Jahren ab Betriebseröffnung. Mit Bescheid vom 12.6.2018, BMVIT-231.052/0015-IV/E6/2018, wurde die Baugenehmigung und Rodungsbewilligung für den Bau und Betrieb der Anlage erteilt.

Mit Erkenntnis vom 15.2.2019, W110 2201868-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 12.6.2018 erhobenen Beschwerde ab. In den Entscheidungsgründen wurde festgestellt, dass die geplante XXXX NEU von großer infrastruktureller Bedeutung in der Region als touristische Personenbeförderungseinrichtung ist und - wie bereits die bestehende Seilbahnanlage - den Zugang zum XXXX ermöglicht, das ein wichtiges Ausflugs- und Wanderziel im XXXX darstellt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks per GSt-Nr. XXXX in EZ XXXX der KG XXXX (Grundbuch des Bezirksgerichts XXXX). Über diese Liegenschaft verläuft die Trasse der bestehenden XXXX ALT. Die Liegenschaft ist zu C-LNr. 1 mit einer grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit des Betriebs einer Seilschwebebahn zugunsten der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei belastet. Das vorliegende Projekt sieht die Überspannung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks, die im Vergleich zur Bestandsanlage jedoch höher geführt wird, unter geringfügiger Verbreiterung der bestehenden Seilbahntrasse und flächiger Ausweitung des Bauverbots- und Gefährdungsbereichs bei nahezu identer Trassenführung wie bereits die Bestandsanlage vor. Die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch Einräumung der Dienstbarkeit ist für die Umsetzung des geplanten Projekts unbedingt erforderlich.

Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks kann nicht festgestellt werden.

1.3. Die Bekanntgabe der Anberaumung der mündlichen Verhandlung über die von der mitbeteiligten Partei beantragte zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung u.a. auf dem Grundstück Nr. XXXX in EZ XXXX der KG XXXX erfolgte mit Kundmachung vom 20.5.2019 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde XXXX , Verlautbarung in der Stammausgabe der XXXX Nachrichten, auf der Internetseite der belangten Behörde und durch persönliche Verständigung des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der zur Verhandlung stehende Antrag und die Grundeinlösepläne ab dem 22.5.2019 zur Einsichtnahme aufliegen und im Falle verspäteter Einwendungen der Parteien die nach § 42 AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen eintreten.

1.4. Der dem Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei zu Grunde liegende Plan zur Grundeinlösung betreffend die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers stützt sich auf den Lageplan und das Lichtraumprofil - Seilfeld 2 der XXXX vom 2.8.2018, GZ. XXXX .

1.5. Die mitbeteiligte Partei bemühte sich um eine einvernehmliche Einigung und bot u.a. dem Beschwerdeführer im Mai 2017 im Austausch gegen die Abtretung seiner Liegenschaft das Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX im Ausmaß von 600 m² zuzüglich einer Abschlagszahlung von ? 250.000,- an. Eine Einigung konnte dennoch nicht erreicht werden.

1.6. Die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung wurde unter Heranziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten nichtamtlichen Sachverständigen für Liegenschaftswertermittlung bewertet. Laut dem erstatteten Bewertungsgutachten vom 13.8.2018 ist dem Beschwerdeführer für die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung auf seinem Grundstück eine einmalige pauschale Entschädigung in der Höhe von ? XXXX ,- zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter 1.1., 1.3. und 1.4. beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2019 zu W110 2201868-1 und die darin getroffenen Feststellungen ist ebenso wie der Bescheid der belangten Behörde vom 12.6.2018, GZ. BMVIT-231.052/0015-IV/E6/2018 (Baugenehmigung und Rodungsbewilligung), und der Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.2018, GZ. BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018 (Konzession zum Bau und Betrieb einer Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen), aktenkundig. Die Feststellung unter 1.2., wonach die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Errichtung und dem Betrieb der geplanten Seilbahnanlage unbedingt erforderlich ist, folgt aus dem von der mitbeteiligten Partei eingereichten Bauentwurf zum geplanten Projekt in Zusammenschau mit den im verfahrenseinleitenden Antrag (bzw. der nachgereichten Anpassung) übermittelten Plänen zur Grundeinlösung sowie dem Bewertungsgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zur Ermittlung der für die zwangsweise Servitutsbegründung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu leistenden Entschädigung vom 13.8.2019 und dem dazu erhobenen Befund. Daraus lässt sich auch die - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2019 im Verfahren zu W110 2201865-1 getroffene - (Negativ-)Feststellung hinsichtlich des Fehlens einer Nutzungsbeeinträchtigung ersehen (siehe S. 31 des Bewertungsgutachtens bzw. S. 61 der Verhandlungsniederschrift; vgl. dazu ferner S. 8 des zitierten Erkenntnisses). Der maßgebliche Sachverhalt war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig.

Die Feststellung zur Höhe der Entschädigung im Zusammenhang mit der zwangsweisen Servitutsbegründung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gründete auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsgutachten des im Administrativverfahren von der belangten Behörde beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten nichtamtlichen Sachverständigen vom 13.8.2018, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachliche Ebenen entgegengetreten ist, noch hat er seine Schlüssigkeit substantiiert in Frage gestellt.

2.2. Was die Feststellungen unter 1.5. anbelangt, wonach Versuche einer einvernehmlichen Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer erfolgten, verwies bereits die belangte Behörde auf Korrespondenzen zwischen den Verfahrensparteien (siehe S. 11 des angefochtenen Bescheides), was wiederum in den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Enteignungsverhandlung aktenkundig Deckung findet (siehe S. 25 der Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde: "... von Herbst 2015 ausgehend diverse Gespräche geführt. Ua bei einem persönlichen Auftritt ... am 5.9.2016 wurde mitgeteilt, dass er keine Vereinbarung abschließen werde. Noch im Mai 2017 wurde versucht, den Liegenschaftseigentümer mit einer Tauschvariante ... zur Abtretung des hier gegenständlichen GSt ... zu bewegen - auch diesem Vorschlag wurde jedoch nicht nähergetreten."). Dass derartige Gespräche zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben, bestritt letzterer nicht und bestätigte auch den Vorschlag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich einer "Tauschvariante" (S. 9 der Beschwerde sowie - wortidentisch - S. 19 der Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde: "Es wurde lediglich ein Geldbetrag sowie die Übertragung eines Grünlandgrundstücks angeboten, Zug um Zug, gegen Übertragung der Liegenschaft ..."). Vielmehr bemängelte er mehrfach, dass der Versuch einer "adäquaten Entschädigung" für die Grundstücksentwertung unterlassen worden sei und er eine "adäquate Abgeltung" für die "massive Entwertung" des Grundstücks verlange, wobei die "Tauschvariante" nicht sichergestellt habe, dass man auf dem alternativen Grundstück ein Gebäude bauen könnte (S. 9 der Beschwerde; siehe auch S. 19 der Verhandlungsniederschrift).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der belangten Behörde als unbedenklich, wonach die Ausarbeitung mehrerer Entschädigungsvarianten als seriöses Bemühen der mitbeteiligten Partei zu werten sei, eine Einigung zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach behauptete, dass die Angebote der mitbeteiligten Partei zu niedrig bzw. inadäquat gewesen seien, um sie als seriöse Einigungsversuche qualifizieren zu können, ist Folgendes zu bemerken: Allein der - vom Beschwerdeführer in seiner Höhe nicht bestrittene - Betrag der Abschlagszahlung im Rahmen des Tauschangebotes in Höhe von ? 250.000,-- übersteigt den Verkehrswert des Grundstücks, wie ihn der Sachverständige in seinem Bewertungsgutachten ermittelt hat, beträchtlich (vgl. S. 32 des Gutachtens: ? 180.550,--). Bedenkt man, dass in der "Tauschvariante" überdies noch ein Grundstück im Ausmaß von 600 m² zusätzlich enthalten war, so kann dies jedenfalls nicht als unseriöses Angebot oder gar als Indiz dafür gewertet werden, dass die mitbeteiligte Partei keine "ernsthaften Vertragsverhandlungen" angestrebt habe. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie für das Scheitern der Einigungsversuche die überschießenden Forderungen des Beschwerdeführers verantwortlich machte (S. 11 des angefochtenen Bescheides). Unter den erwähnten Umständen ist auch die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wenn sie das Scheitern der Einigungsversuche nicht als Mangel ernsthafter Bemühungen der mitbeteiligten Partei wertete, sondern stattdessen davon ausging, dass die mitbeteiligte Partei eine Einigung zu erzielen versucht habe.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die im Sachverständigengutachten herangezogenen Kaufpreise einwendete, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprächen, ist auf den Zivilrechtsweg hinzuweisen, auf dem die Entschädigungshöhe einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang S. 14 der Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Annahme der Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit des Bewertungsgutachtens zu erschüttern. Insofern erscheint das Gutachten auch jedenfalls unbedenklich, wenn es zur Prüfung einer Bedingung für die Zulässigkeit der Enteignung, nämlich zur Beurteilung der Frage, ob ernsthafte Bemühungen um den Erwerb eines für öffentliche Zwecke (teilweise) benötigten Grundstücks stattgefunden haben (und misslungen sind), herangezogen und insbesondere der darin ermittelte Verkehrswert des Grundstücks mit dem Tauschangebot der mitbeteiligten Partei verglichen wird.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Ra 2018/03/0108, im Hinblick auf das EisbEG Nachstehendes klargestellt hat:

"Zwar spricht auch die geltende Fassung des § 18 Abs. 1 EisbEG 1954 davon, dass gegen den Bescheid der Behörde ?im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden' kann. Ungeachtet dessen, dass eine Anpassung des EisbEG 1954 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 also (nach wie vor) unterblieben ist, muss diese Wendung auf dem Boden des jeweils verfassungsgesetzlich vorgegebenen Gebots einer Beschwerdemöglichkeit und der grundsätzlichen (von Ausnahmen abgesehen) Abschaffung eines administrativen Instanzenzugs dahin verstanden werden, dass gegen die behördliche Entscheidung über die Enteignung, nicht aber über die Entschädigung, Beschwerde an das VwG erhoben werden kann. [...] Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über ?Gegenstand und Umfang der Enteignung' (§ 17 Abs. 1 EisbEG 1954) [...] abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die ?Entschädigung' für die Enteignung (§ 17 Abs. 2 erster Satz EisbEG 1954) [...] zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu."

Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend nur über die Frage der Enteignung zu entscheiden, nicht aber über den aus dieser Entscheidung resultierenden Anspruch auf Entschädigung.

Die rechtzeitige Beschwerde ist damit zwar zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des SeilbG 2003 lauten auszugsweise folgendermaßen:

"Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

[...]

Rechte der Seilbahnunternehmen

[...]

§ 95. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

§ 97. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

[...]"

3.3. Die maßgebenden Bestimmungen des EisbEG lauten auszugsweise wie folgt:

"[...]

I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken;

2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

[...]

§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

[...]

II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

§ 5. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.

§ 6. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.

[...]

§ 8. (1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.

[...]

III. Enteignungsverfahren

A. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

[...]

§ 13. (1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(3) Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

[...]

§ 16. In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht vorliegen.

[...]

§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen

[...]."

3.4. Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft ist, die von der gegenständlichen Seilbahnanlage unmittelbar betroffen ist und deren Inanspruchnahme u.a. durch Überspannung des Luftraums und geringfügige Verbreiterung der bereits bestehenden Trasse erfolgt. Die Umsetzung des konkreten Vorhabens erfordert - mangels einvernehmlicher Einigung - die Einbeziehung der Flächen durch die zwangsweise Einräumung einer Servitut auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden können, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und in einer von der Behörde zu beachtenden Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl. VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; 21.10.2011, 2009/03/0009; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; zuletzt VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073 mwN).

3.5. Die rechtskräftige seilbahnrechtliche Baugenehmigung - so der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Regelung im Eisenbahngesetz (vgl. § 2 Abs. 1 SeilbG 2003) - legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Seilbahn im Sinne des § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest und bestimmt bindend die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren. Der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist (vgl. VwGH 8.6.2005, 2001/03/0096; 19.12.2005, 2003/03/0196 mwN; 27.6.2007, 2006/03/0176; 27.11.2012, 2012/03/0148; 28.5.2008, 2006/03/0161).

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das öffentliche Interesse an der Umsetzung des projektierten Vorhabens fehle bzw. nicht geprüft worden sei, geht vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.6.2018, BMVIT-231.052/0015-IV/E6/2018, bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2019 und den darin getroffenen Feststellungen kommt entsprechende Bindungswirkung zu (vgl. dazu VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, wonach Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung - ungeachtet einer allfälligen Revisionserhebung - formell und materiell rechtskräftig werden).

Im vorliegenden Enteignungsverfahren war daher nur noch zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung des Bauprojekts, im Beschwerdefall also die Errichtung einer Seilbahnanlage als standortgleicher Ersatzbau, erforderlich ist (vgl. VwGH 26.4.2011, 2008/03/0078).

3.6. Wie auch der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, ist eine Enteignung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zuletzt etwa das Erkenntnis vom 30.6.2017, G 53/2017; dazu auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder im Administrativverfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen den Umfang der Grundinanspruchnahme erhoben. So wendete sich der Beschwerdeführer an keiner Stelle konkret gegen die im Wege der Enteignung verfügte Maßnahme, indem er etwa behauptete, dass für die Ausführung der seilbahnrechtlichen Bewilligung eine geringere Grundstücksfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte. Der pauschale Vorwurf, dass die eingeräumte Dienstbarkeit zur möglichsten Schonung des Eigentumseingriffs mit der Dauer des behördlich genehmigten Betriebes der XXXX NEU "zeitlich zu limitieren" gewesen wäre, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf:

Wie bereits erwähnt wurde, kann das Enteignungsrecht gemäß § 2 EisbEG nur soweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Seilbahnanlage notwendig machen. Insoweit greift der Grundsatz des gelindesten Mittels, demzufolge die Enteignung nur in dem zur Umsetzung des Projekts unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist. Es trifft damit zwar zu, dass die Bestimmungen des EisbEG die Enteignung nur als "ultima ratio" vorsehen: Indem die belangte Behörde jedoch die Einräumung einer Dienstbarkeit, welche weiterhin eine gewisse Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdeführer als Eigentümer zulässt, als gelinderes Mittel gegenüber einer vollständigen Abtretung zur Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts angesehen hat, ist sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in hinreichendem Umfang nachgekommen (zur Servitut als gelinderes Mittel gegenüber der Enteignung vgl. VwGH 6.9.2005, 2004/03/0186; 28.5.2008, 2006/03/0161).

Einer Bindung der zwangsweise begründeten Servitut an die Dauer des behördlichen genehmigten Seilbahnbetriebes bedarf es vor dem Hintergrund, dass die Konzessionserteilung bereits von Gesetzes wegen Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist und erst damit dem Seilbahnunternehmen die (nachgelagerte) Möglichkeit einer Enteignung zusteht, nicht (vgl. § 1 EisbEG iVm § 21 SeilbG; dazu auch VwGH 27.6.2007, 2006/03/0176, wonach die Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheids bewirkt, dass die Grundlage für den Enteignungsbescheid wegfällt, was ebenfalls zu dessen Aufhebung führt). Zu welchem anderen Ergebnis die vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügte Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zur Dauer des vorgesehenen Eigentumseingriffs führen könnte, ist nicht ersichtlich.

3.7. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich (und somit im öffentlichen Interesse iSd Bundesverfassung gelegen), wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl. VfSlg. 13.579/1993, VwGH 24.8.2011, 2011/06/0062; 18.2.2015, Ro 2014/03/0008).

Festgestelltermaßen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ist die mitbeteiligte Partei mit dem Beschwerdeführer bereits vor der Enteignungsverhandlung in Gespräche eingetreten, um eine einvernehmliche Einigung im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu erreichen. U.a. wurde dem Beschwerdeführer für die Abtretung seiner Liegenschaft ein Tauschgrundstück im Ausmaß von 600 m² zuzüglich einer Entschädigungssumme von ? 250.000,-- angeboten, was der Beschwerdeführer aber als inadäquat abgelehnt hat, da die angebotene Liegenschaft nicht die notwendige Widmungskategorie zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses seiner Familie aufgewiesen hatte. Eine mangelnde Adäquanz iSe groben Missverhältnisses der angebotenen Gegenleistung und damit das Fehlen eines ernsthaften Bemühens der mitbeteiligten Partei um eine gütliche Einigung liegt angesichts des im Rahmen des Bewertungsgutachtens ermittelten Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von ? 180.550,-- nicht vor (siehe oben 2.2.). Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die mitbeteiligte Partei die Enteignung ohne ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung beantragt hätte (VwSlg. 19.045 A/2015). Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die Enteignung ausgegangen (vgl. ferner VwGH 24.8.2011, 2011/06/0062 mwN).

Eine Verletzung einfach- bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist angesichts des als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zu bewertenden Eingriffs, der in Umsetzung des geplanten Projekts unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Liegenschaften erfolgen soll, nicht zu erkennen.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer bemängelte, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei nicht um eine öffentliche Körperschaft sondern um eine mehrheitlich in Privatbesitz befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung handle, ist Folgendes zu bemerken: Gemäß § 21 SeilbG 2003 wird durch die Konzessionserteilung die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt (vgl. ErlRV 204 BlgNR 22.GP, 9, 15). In seinem Erkenntnis vom 27.11.2012, 2012/03/0148, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch die Verleihung einer Konzession (dort an ein Eisenbahnunternehmen) die Gemeinnützigkeit iSd § 1 EisbEG anerkannt würde und eine darüber hinausgehende Feststellung der Gemeinnützigkeit bei öffentlichen Eisenbahnen - im Gegensatz zu nichtöffentlichen - nicht vorgesehen sei. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Dass es sich bei der mitbeteiligten Partei nicht um eine öffentliche Körperschaft handelt, schadet der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit nicht. Das - neben der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit der Enteignungswerberin - zusätzliche Erfordernis der "projektbezogenen" Gemeinnützigkeit (d.h. dass das konkrete Projekt, das durch die Enteignung umgesetzt werden soll, "gemeinnützig" in dem Sinn ist, dass die öffentlichen Interessen an seiner Verwirklichung gegenläufige Interessen übersteigen [vgl. VfSlg. 18.239/2007]), wurde im vorangegangenen Baugenehmigungs- und Rodungsbewilligungsverfahren - für das vorliegende Enteignungsverfahren bindend - festgestellt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).

3.9. Soweit der Beschwerdeführer schließlich als Verfahrensmangel rügte, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm das Liegenschaftsbewertungsgutachten zur Höhe der ermittelten Enteignungsentschädigung rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu bringen, ist zunächst zu bemerken, dass dieses Vorbringen nicht auf das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach dem EisbEG abzielt, sondern auf die Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, worüber aber im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 EisbEG ist eine "Berufung" gegen die Entscheidung über die Entschädigung unzulässig. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumte, ist diesbezüglich das jeweilige Landesgericht zuständig (§ 18 Abs. 2 EisbEG; im Übrigen in einer ähnlichen Konstellation vgl. VwGH 26.4.2011, 2008/03/0078).

Abgesehen davon scheitert der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör schon daran, dass der - sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im nunmehrigen Enteignungsverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Verfahrenshandlungen setzen hätte können. Die Kundmachung vom 20.5.2019 erfolgte vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 2 EisbEG zeitgerecht. Gemäß § 16 EisbEG ist die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern, so dass mangels einvernehmlicher Einigung dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass ein entsprechendes Gutachten erforderlich sein würde. In der Enteignungsverhandlung, die gerade den Zweck hat, Parteien hinreichend Gehör einzuräumen, wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer - mangels erklärten Schlusses des Ermittlungsverfahrens - auch nach der mündlichen Enteignungsverhandlung noch möglich gewesen, ein Privatgutachten vorzulegen und so den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 11.9.2003, 2002/07/0023; 27.6.2002, 2001/07/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Rz 35 mwN). Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde kann dieser Mangel zudem durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein solcher Mangel durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Rz 40 mwN). Auch mit dem Vorbringen, dass der beigezogene nichtamtliche Sachverständige vor Erstattung des Gutachtens nicht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten ist, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf.

Eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich angesichts der vollständig und im Rahmen der mündlichen Enteignungsverhandlung umfassend erörterten Einwendungen nicht ergeben.

3.10. Die von den Beschwerdeführern weiter aufgeworfene Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Enteignungsverfahren nicht mehr zu beantworten (vgl. ausdrücklich dazu VwGH 3.9.2008, 2008/03/0075, 0076; 26.4.2011, 2008/03/0078).

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gg. Österreich II; 3.5.2007, 17912, Bösch gg. Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gg. Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der Europäische Gerichtshof ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. idS jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. z.B. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0178 mwH).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als unstrittig anzusehen (siehe oben II.2). Jene Sachverhaltselemente, die einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden, sind unbestritten gewesen. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Überdies hat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer weder eine Verhandlung beantragt noch Beweisaufnahmen begehrt, so dass gemäß ständiger Rechtsprechung von einem wirksamen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann. Weder Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta noch Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. VwGH 18.9.2015, Ra 2015/12/0012 mwN sowie jüngst VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgte der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; 21.10.2011, 2009/03/0009; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; zuletzt VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073). Davon abgesehen erscheint die Gesetzeslage im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grund vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; 17.9.2018, Ra 2017/03/0094).

Schlagworte

Bewertung Bindungswirkung Dienstbarkeit Enteignung Entschädigung gelindeste Maßnahme gelindestes Mittel Grundstück Gutachten Interessenabwägung Konzession Kundmachung Nachvollziehbarkeit notwendige Maßnahme öffentliche Interessen private Interessen Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2222806.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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