TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 W195 1412796-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W195 1412796-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Stattgegeben gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Asylantrag.

I.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit Bescheid vom XXXX , den Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Das BAA begründete Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit mangelnder Glaubhaftigkeit der vom BF referierten Fluchtgründe. Zu Spruchpunkt II. hielt das BAA rechtlich begründend fest, es ergebe sich für den BF gegenwärtig ein Abschiebehindernis. Der BF leide an Epilepsie, weshalb nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde bzw. ausgesetzt sein könne. Daher sei dem BF unter Spruchpunkt III. gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

I.3. Mit Bescheid vom XXXX , erkannte das BAA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog die mit Bescheid vom XXXX erteilte Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und wies den BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).

Das BAA begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich mit dem Medikament XXXX behandelt würde; in Bangladesch sei das Medikament XXXX erhältlich, welches denselben Wirkstoff habe. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei es dem BF zumutbar, dieses Medikament einzunehmen.

I.4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH), welcher mit Erkenntnis vom XXXX , in Erledigung der Beschwerde den Bescheid vom XXXX behob und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aF an das BAA zurückverwies.

Diese Entscheidung begründete der AsylGH soweit wesentlich damit, dass im Bescheid eine Änderung der Umstände nicht konkret dargetan worden sei. Zwar sei dargetan worden, dass das Medikament XXXX in Bangladesch erhältlich sei. Es sei aber nicht dargetan worden, ob dieses im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhältlich gewesen sei bzw. ob das Medikament damals zwar vorhanden gewesen sei, aber (aus welchen Gründen auch immer) damals beim BF nicht eingesetzt werden hätte dürfen. Der Bescheid mache nicht deutlich, von welcher dieser beiden Alternativen er ausgehe.

I.5. Im Akt liegt ein Aktenvermerk vom XXXX folgenden Inhalts: "Herrn XXXX wurde am XXXX der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am XXXX wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitet. Herr XXXX leidet an Grand-Mal-Epilepsie und ist auf ein bestimmtes Medikament eingestellt worden. Dieses Medikament - XXXX - verhalf Herrn XXXX zu einer 2-jährigen anfallsfreien Zeit. Bei einer weiterbestehen Anfallsfreiheit hätte eine Reduktion seines Medikamentes und eine Umstellung auf ein anderes Medikament erfolgen können (laut Gutachten vom XXXX von XXXX

Da Herr XXXX jedoch im Jänner XXXX einen neuerlichen epileptischen Anfall erlitten hat, muss dieser bei der herkömmlichen Medikation - XXXX - bleiben. Diese ist aber in Bangladesch nicht erhältlich. Da sich die individuelle Situation des Herrn XXXX nicht geändert hat, wird das Aberkennungsverfahren mit dem heutigen Tag wieder geschlossen."

I.6. Mit Bescheiden vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX erteilte das BAA dem BF jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom XXXX erteilte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.7. Am XXXX leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein, wovon das BFA den BF mit Verfahrensanordnung vom XXXX verständigte und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme einräumte. Hievon machte der BF keinen Gebrauch.

I.8. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem BF gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich sowohl die politische Lage als auch die medizinische Versorgung verbessert hätten. Die medizinische Versorgung in Bangladesch sei zwar nicht mit der in Europa vergleichbar. Bangladesch produziere aber preisgünstige Generika für den lokalen Markt, welcher durch lokale Produzenten bedient werde. Weiters sei die Versorgung mit Medikamenten aber auch durch Importmöglichkeiten zB. aus Singapur und Thailand gewährleistet. Die Versorgung des BF mit Medikamenten, die er aufgrund seiner Krankheit benötige, sei "für das BFA somit" gesichert. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor.

I.9. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX durch seinen XXXX Beschwerde an "den Bundesverwaltungsgerichtshof".

Darin führt der BF soweit wesentlich aus, das BFA habe sich mit dem Gesundheitszustand des BF nicht befasst. Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des BF verbessert habe. Weiters habe sich das BFA nur sehr oberflächlich mit der Lage des BF in Österreich auseinandergesetzt, die (näher dargestellte) Integration des BF sei nicht gewürdigt worden, der BF halte sich sein 101/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft geblieben.

Die Beschwerde stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben, den subsidiären Schutz weiterhin "anerkennen", in eventu, nach Verfahrensergänzung einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilen, in eventu aussprechen, "dass der Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt EU' bei Aufhebung des Status subsidiären Schutz, nach wie vor seine Gültigkeit bis 10.06.2020" habe und "kurz davor eine Verlängerung durch den Bf. vorgenommen werden" könne, eine mündliche Verhandlung anberaumen und einen Dolmetscher für die bengalische Sprache beiziehen.

I.10. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.11. Am XXXX erfolgte vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung, an der weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer teilnahmen; der Beschwerdeführer wurde durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Dieser verwies inhaltlich auf die Beschwerde und hielt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz einer Daueraufenthaltskarte der EU sei. Es habe sich auch nichts am Sachverhalt, weswegen dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, die medizinische Versorgung in Bangladesch nicht verbessert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Das BAA erkannte dem BF mit Bescheid vom XXXX den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, weil im Hinblick auf seine aufgrund eines Sachverständigengutachten festgestellten Epilepsie und der schlechten medizinischen Versorgung in Bangladesch das BAA von einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 f. EMRK oder des 6. Oder 13. ZPMRK ausging. Eine bescheidmäßige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens des BAA wurde vom AsylGH mit Erkenntnis vom 28.06.2010 behoben und an das BAA zurückverwiesen. In der Folge ging das BAA vom weiteren Bestehen einer Schutzbedürftigkeit des BF aus. Der Bescheid vom 17.10.2008 gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit der Erlassung des Bescheides vom XXXX wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage mit Medikamenten und die medizinische Versorgung im Allgemeinen in Bangladesch wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als im Bescheid des BAA vom XXXX festgestellt wurde.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf die Erkrankung des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Bangladesch eingetreten.

Der BF stellte in der Beschwerde vom XXXX den Antrag "subsidiären Schutz weiterhin anzuerkennen", sohin beantragt er die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, den Bescheiden des BAA vom XXXX , und vom XXXX , dem letzteren Bescheid behebenden Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , und dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Bangladesch und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich dem BF subsidiären Schutz zuerkennenden Bescheides des BAA XXXX , und dem Bescheid des BFA vom XXXX zugrundeliegenden Länderfeststellungen.

Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX .

Dass das BAA den dem BF zuerkannten subsidiären Schutz bescheidmäßig aberkannte und dieser Bescheid vom AsylGH aufgehoben wurde ergibt sich aus dem Bescheid des BAA vom XXXX , und dem diesen behebenden Erkenntnis des AsylGH vom XXXX . Dass das BAA und in der Folge das BFA in der Folge vom weiteren Bestehen einer Schutzbedürftigkeit des BF ausgingen, ergibt sich aus den im Akt liegenden Bescheiden Bescheiden vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX , mit denen die Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils verlängert wurde, sowie aus dem unter I.5. zitierten Aktenvermerk vom vom XXXX , aus dem in eindeutiger Weise hervorgeht, dass das BFA von einer weiteren Schutzbedürftigkeit des BF ausging.

Dass der Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ergibt sich einerseits daraus, dass dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Andererseits konnte das BAA den Bescheid im Aberkennungsverfahren nicht beseitigen, weil der AsylGH den Aberkennungsbescheid aufgehoben hat. Der Bescheid ist somit für die Parteien bindend.

Von einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF ging bereits das BFA nicht aus, weshalb eine solche nicht festgestellt werden konnte.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Versorgungslage mit Medikamenten und die medizinische Versorgung im Allgemeinen in Bangladesch wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid vom XXXX zugrunde gelegten Länderfeststellungen (AS 291) mit denjenigen, die dem Bescheid vom XXXX 877 f.) zugrunde liegen.

So werden die Feststellungen zur medizinischen Versorgung im zuerkennenden Bescheid vom XXXX mit folgendem Satz eingeleitet: "Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht." Dieser Satz findet sich wortwörtlich auch im Bescheid vom XXXX . Davor findet sich dort aber noch folgende Feststellung: "Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch". Im Bescheid vom XXXX wurde festgestellt: "In der Hauptstadt XXXX sowie in XXXX und XXXX existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die apparative Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern ist ungenügend." Demgegenüber stellte das BFA im Bescheid vom XXXX fest: "In der Hauptstadt XXXX sowie in XXXX existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend." Im Zuerkennungsbescheid vom XXXX finden sich folgende Feststellungen: "Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist nur zahlungskräftigen Kunden vorbehalten. Sehr wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer lassen sich bei schweren Erkrankungen weiterhin regelmäßig ins regionale Ausland ausfliegen (Bangkok, Singapur). Ferner gibt es private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Im Gegensatz zu ambulanten sind in Einzelfällen längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen nach ärztlichen Auskünften in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Im ländlichen Bereich sind sie nicht möglich." Demgegenüber wurde im Bescheid vom XXXX ähnlich festgestellt: "In XXXX bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor ( XXXX ). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden". Es ist hier keine Verbesserung der Lage herauszulesen.

Insbesondere ist aber, was die Feststellungen zum Zugang zu Medikamenten betrifft, nicht erkennbar, wie das BFA zu der beweiswürdigenden Überlegung gelangt, die Versorgung des BF mit Medikamenten, die er aufgrund seiner Krankheit benötige, sei "für das BFA somit" gesichert. In der dem BF subsidiären Schutz zuerkennenden Entscheidung des BAA wurde festgestellt: "In XXXX werden 98 % des Bedarfs an Medikamenten selbst hergestellt. Gelegentlich kommt es zu Engpässen. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet ( XXXX )." Demgegenüber stellte das BFA im Aberkennungsbescheid fest: " XXXX produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet ( XXXX ). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich". Insofern wurde sogar eine Verschlechterung der Importmöglichkeiten festgestellt bzw. erstmals Importbeschränkungen eingeräumt.

Insgesamt betrachtet ist nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Auffassung gelangt, dass sich die medizinische Versorgung im Allgemeinen und der Zugang zu Medikamenten im Besonderen im Herkunftsland des BF verbessert hätte.

Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die medizinische Versorgungslage in Bangladesch eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch hat das BFA eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert. Da das BFA auch nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien, ist es dem Beschwerdevorbringen letztlich nicht entsprechend entgegengetreten.

Weder der - nie strittige - Umstand, dass der BF Epileptiker ist, noch, dass sich die Lage in Bangladesch nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vom BFA behauptet.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1. Zu A) I.:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist richtlinienkonform zu interpretieren.

Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

[...]

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid AS 882 [Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht]: "Aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen 12 Jahre, seit Sie Ihr Heimatland verlasen habe, ist davon auszugehen bzw. ist dem LIB für Bangladesch zu entnehmen, dass die von Ihnen damals behaupteten Gründe nicht mehr bestehen").

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der Epilepsie des BF begründet. Deshalb könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde bzw. ausgesetzt sein könne.

Soweit das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass sich insbesondere die medizinische Versorgung verbessert hätte, ist festzuhalten, dass den vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Bangladesch keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde vom BFA nicht dargetan. Zudem lässt der bekämpfte Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen das BFA davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits bereits beweiswürdigend ausgeführt, lässt ein Vergleich des hier maßgebenden Abschnitts "Medizinische Versorgung" der Feststellungen der in Rede stehenden Bescheide den Schluss, die medizinisch Versorgung in Bangladesch habe sich gebessert, in keiner Weise zu.

"Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: ?im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen'), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen." (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, bloß festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Vergleich zum Bescheid des BAA vom XXXX , zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Bangladesch nicht aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten erkennbar.

Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht dargetan.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Die auf der Aberkennung des subsidiären Schutzes aufbauenden Spruchpunkte sind ebenso zu beheben.

II.3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund ersatzlose Behebung geänderte Verhältnisse Gesundheitszustand Kassation Krankheit medizinische Versorgung mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Richtlinienkonformität Statusrichtlinie Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.1412796.3.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten