TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/29 97/15/0168

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §210 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs1;
BAO §218;
UStG 1972 §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatsprosident Dr. Pokorny und die Hofrote Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in Salzburg, Imbergstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. Mai 1997, Zl. RV/072-06/05/97, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. März 1997 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge in Höhe von 10.895 S fest, weil er Umsatzsteuer nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, und zwar für 1990 (100.000 S) nicht bis zum 11. Februar 1991, für 1991 (107.738 S) nicht bis zum 10. Februar 1992, für 1992 (153.533 S) nicht bis zum 10. Februar 1993 und für 1993 (183.427 S) nicht bis zum 15. Februar 1994 entrichtet habe.

Mit Schriftsatz vom 13. März 1997 berief der Beschwerdeführer gegen den Säumniszuschlagsbescheid und verwies auf die Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit die Entrichtung der Abgabe nicht gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben sei. Der Aktenlage sei kein Grund für das Hinausschieben der Verhängung des Säumniszuschlages zu entnehmen, zumal der Aussetzungsantrag nach § 212a BAO vom 13. März 1997 zurückgewiesen worden sei. Die belangte Behörde verweise auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 221a Abs. 2 BAO; eine solche sei jedoch erst dann gegeben, wenn der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1993 Folge gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im Recht, daß nicht aufgrund der Vorschrift des § 217 BAO Säumniszuschläge verhängt werden. Er habe mit Eingabe vom 13. März 1997 gegen den Säumniszuschlagsbescheid berufen und zugleich die Aussetzung der vorgeschriebenen Säumniszuschläge sowie vorsorglich auch "die Stundung aller mit den angefochtenen Bescheiden festgestellten Steuerschulden und Steuervorauszahlungen beantragt". Die Umsatzsteuer für die Jahre 1990, 1991 und 1992 sei mit Bescheid vom 27. Februar 1997, jene für das Jahr 1993 mit Bescheid vom 13. Februar 1997 festgesetzt worden. Aus den Buchungsmitteilungen gehe hervor, daß die Umsatzsteuer 1993 bis zum 20. März 1997, die Umsatzsteuer 1990 bis 1992 bis zum 24. März 1997 zahlbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sohin eine Frist bis zum 20. bzw. 24. März 1997 für die Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung gehabt. Damit sei sein Stundungsantrag vom 13. März 1997 innerhalb der für die Entrichtung der Umsatzsteuer zur Verfügung stehenden Frist gestellt worden. Da gemäß § 218 Abs. 2 BAO im Fall der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen eintrete, könne diese Verpflichtung im Beschwerdefall nicht eingetreten sein. Das Stundungsansuchen sei nämlich bislang unerledigt. Die Entscheidung über das Stundungsansuchen sei noch immer offen. Es dürfe aus diesem Grund kein Säumniszuschlag verhängt werden. Die belangte Behörde habe übersehen, daß der Stundungsantrag der Verhängung eines Säumniszuschlages entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 hat der Unternehmer spätestens am zehnten (bzw. in der Fassung ab dem SteuerreformG 1993, BGBl. 818: fünfzehnten) Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1972 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.

Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1972 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.

Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht gemäß § 210 Abs. 4 BAO dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Abgabenbescheides zu.

Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Weil die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. Ruppe, UStG, § 21 Tz 42).

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumiszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.

Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (sohin regelmäßig nicht im Fall einer Nachfrist nach § 210, Abs. 4 BAO; vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 210 Tz 24) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2

zweiter Satz BAO eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt gemäß § 218 Abs. 1 BAO vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird. Wird einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so ist gemäß § 218 Abs. 2 BAO für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.

Im Beschwerdefall ist vor dem März 1997 die Fälligkeit der Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1993 gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 3 UStG 1972 eingetreten, aber weder die Umsatzsteuer entrichtet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Das Gesetz sieht nicht vor, daß eine mit dem Ablauf des jeweiligen Umsatzsteuer-Fälligkeitstages gemäß § 217 Abs. 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages durch ein später - im Beschwerdefall erst am 13. März 1997 - gestelltes Stundungsansuchen in Wegfall gebracht wird. Das Beschwerdevorbringen zeigt sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Das Stundungsansuchen vom 13. März 1997 steht einer Säumniszuschlagsvorschreibung hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1993 nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150168.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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