TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 I422 2213707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2213707-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF & Mag. LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1088744905-151429008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.09.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sich die Lage im Irak sehr verschlechtert habe und aussichtlos sei. Er werde verfolgt, weil er Atheist sei. Die Gesellschaft sei unter seinem Niveau.

2. Am 26.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er befürchte im Irak von Leuten der Al Mahdi Milizen verfolgt zu werden. Dies deswegen, weil er Atheist geworden sei.

3. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

5. Am 19.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist irakische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich ist der Beschwerdeführer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und gehört mittlerweile keiner Glaubensgemeinschaft mehr an.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen sowie einer generalisierten Angststörung und nimmt Medikamente (Pramulex, Escitalopram und Trittico) ein. Des Weiteren absolvierte er in Österreich eine Psychotherapie, brach diese jedoch ab. Der Beschwerdeführer leidet somit an keinen erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden, und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre eine Berufsschule und anschließend zwei Jahre ein Institut für Technologie. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Elektrotechniker sowie Tätigkeiten in einem Restaurant, einem Cafehaus und in einem Krankenhaus. Zuletzt war er in Bagdad bei seiner Familie wohnhaft.

Im Irak leben nach wie vor die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers und steht der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Eltern noch in aufrechten Kontakt.

In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er führt eine Beziehung mit Frau Sarah W, welche er im Februar 2019 über die Datingplattform Tinder kennenlernte. Mit seiner Lebensgefährtin lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, trifft sich jedoch rund alle zwei Tage mit ihr und macht mit ihr gemeinsame Unternehmungen. Er hat auch bereits die Eltern von Frau Sarah W kennengelernt und besteht zur Mutter von Frau Sarah W ein engerer Kontakt. Dieser unterstützte er mit Übersetzungstätigkeiten in der Schule, in welcher sie als Lehrerin tätig ist. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben Heiratsabsichten.

Der Beschwerdeführer spricht deutsch, absolvierte Deutschkurse und besucht derzeit einen B2-Kurs an der Universität. Des Weiteren besucht er als ordentlicher Studierender Lehrveranstaltung an der Kunstakademie und nimmt Klavierunterricht im Rahmen des Projektes "Open Piano for Refugees". Zudem war und ist der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach ehrenamtlich tätig geworden und ist um eine Integration bemüht. Aus seinem Studium und seinem Engagement in diversen Projekten und Gesellschaften weist der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer im Irak nicht wegen seiner atheistischen Glaubenseinstellung und seiner Weltanschauung von der der schiitischen Jaish Al Mahdi Miliz verfolgt.

Der Beschwerdeführer wird im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Feststellungen lauten:

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Seit dem Sieg über den IS kehrt der Irak nach Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen und Übergriffen und einer damit verbunden tiefen ethnische und konfessionelle Spaltung des Landes langsam zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau, der auch international unterstützt wird.

Die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an Infrastruktur und die Eingliederung der Milizen in die staatlichen Strukturen gehen langsam vor sich, vielen Menschen geht dieser Prozess zu langsam und das findet in Übergriffen unterschiedlichster Ausprägungen ihren Niederschlag. (IS zeigen in Form von gezielten Anschlägen ihre Präsenz, Milizen durch vereinzelte Übergriffe; Bevölkerungsgruppen demonstrieren und bringen so ihren Unmut und ihre Unzufriedenheit über die aktuelle Lage zum Ausdruck, etc.).

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich aber zuletzt auf einem Niveau eingependelt, dass für Personen, die keine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse aufweisen, eine Rückkehr zumutbar und vertretbar ist.

Zur Sicherheitslage in Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die in der Vergangenheit vorherrschende soziale Durchmischung der Stadt hat sich während des Bürgerkrieges von 2006-2007 verändert und führte zu einer Verringerung einer durchmischten demografischen Verteilung hin zu zunehmend homogenen schiitischen, sunnitischen und christlichen Vierteln. Die Sicherheit der Provinz unterliegt der "Baghdad Operations Command", die sich aus Mitgliedern der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zusammensetzt, als auch von den schiitischen Milizen.

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Allerdings verbesserte sich die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad jedoch als die Schlacht um Mosul begann. Nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak war ein signifikanter Rückgang an IS-Aktivität zu verzeichnen und ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Nichtsdestotrotz verübt der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele in Bagdad und setzten sich auch terroristische und politisch motivierte Gewalt sowie Übergriffe durch Milizen seit dem Jahr 2017 fort. Derartige Angriffe bleiben Routine und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz. Auch wenn die Stadt Bagdad und die und die umliegende Provinz die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land verzeichnet, sind diese im die Größe der Stadt sind Angriffe immer noch selten.

Zu Situation von Atheisten:

Wie sich aus dem aktuellen Länderberichten zum Irak und den vorgelegten Dokumenten ableiten lässt, gilt im Irak die Religionsfreiheit und ist Atheismus im Irak per se nicht strafbar. Oftmals wird Atheismus mit Blasphemie gleichgesetzt und sieht das irakische Strafrecht Sanktionen für Herabwürdigung der Religionen vor. Die Zahl der sich offen zum Atheismus bekennenden Personen ist im Irak gering und geben viele Atheisten aus Furcht vor religiösen Extremisten und einem sozialen Stigma ihre Weltanschauung nicht offiziell bekannt. Ungeachtet dessen wächst deren Zahl stetig und lag die Zahl der Atheisten laut einer Umfrage aus dem Jahr 2011 bei 7 % der Gesamtbevölkerung. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhand auch die zunehmende Säkularisierung vor allem auch der irakischen Jugend. Nichtsdestotrotz können Atheisten Verachtung und Anfeindungen ausgesetzt sein und riskieren sie mitunter Inhaftierungen. Dies hängt vor allem von der Herkunft der Person ab und ist eine Gefährdung der Person im Süden oder in Bagdad größer als beispielweise in der autonomen Region Kurdistans, wo eine ausgeprägtere Meinungsfreiheit - auch in Bezug auf die religiösen Ansichten - besteht.

Sexuelle Minderheiten:

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht und gibt es keine Gesetze, die gleichgeschlechtliches Verhalten (same-sex conduct) kriminalisieren. Die Verfolgung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivität erfolgt unter anderen Normen wie beispielsweise das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung, dem Vergehen wegen Sittlichkeitsdelikte oder der Ausübung der Prostitution.

Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, bleibt Homosexualität bei großen Teilen der Bevölkerung weitgehend tabuisiert. Homosexualität gilt als unvereinbar mit Religion und Kultur und wird abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität daher meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt und besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden. Hinzu kommen weit verbreitete Diskriminierung von Angehöriger sexueller Minderheiten in Bezug auf Beschäftigung, Beruf und Wohnen.

In den letzten Jahren sehen sich Angehörige sexueller Minderheiten wiederholt einer Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder von konfessioneller Milizen ausgesetzt und werden diese auch mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht, wobei unter den schiitischen Milizen der PMF vor allem den Asa'ib Ahl al-Haqq zahlreiche Gewalttaten homophober und transphober Natur der letzten Jahre zugeschrieben werden.

Eine polizeiliche Untersuchung ist in den wenigsten Fällen bekannt geworden; die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten hat es die Regierung verabsäumt, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen. Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt.

Zur medizinischen Versorgung:

Zur medizinischen Versorgung von psychischen Beeinträchtigung ist insbesondere auszuführen, dass sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen im Irak verfügbar sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren in die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation". Berücksichtigt wurde auch eine Country of Origin Anfrage des EASO betreffend "Atheismus im Irak" datierend vom 11.04.2018, die Country Guidance: Iraq des EASO datierend vom Juni 2019 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Irak "Verfolgungshandlungen gegenüber Atheisten im Irak, behördliche/strafgerichtliche Maßnahmen gegen Atheisten in den Jahren 2018 und 2019" datierend vom 01.10.2019. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumente über die Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen [a-10861] datierend vom 12.02.2019 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Medikamenten im Irak (insbesondere Escitalopram und Trazodon) datierend vom 14.02.2018 berücksichtigt. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich aus der islamischen Glaubensgemeinschaft mehr angehört und er mittlerweile keiner Glaubensgemeinschaft angehört, gründet ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wien vom 02.08.2018.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest.

Dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und er arbeitsfähig ist, leitet sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Weder aus seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, noch aus seinem Beschwerdeschriftsatz ergaben sich Indizien für eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Erstmals im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 machte der Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung geltend. Der erkennende Richter lässt in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer die eingangs gestellte Frage nach dem Vorliegen von chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen zunächst verneinte und er erst in seiner abschließenden Stellungnahme am Ende der Verhandlung unsubstantiiert angab, dass er an Depressionen leide und er sich diesbezüglich in medizinischer Behandlung befinde. In einer am Ende der Verhandlung vorgelegten psychologischen Stellungnahme einer Psychologin und Psychotherapeutin vom 14.01.2019 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Depression sowie an einer generalisierten Angststörung mit starker Grübelneigung und sozialen Ängsten und er sich diesbezüglich seit 16.10.2018 als Patient von Dr. B bei ihr in psychologischer Betreuung bei Mag. W-P befinde. Die Psychologin und Psychotherapeutin spreche sie sich aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht für einen Verbleib in Österreich aus, zumal er auch angegeben habe, dass er sich lieber für einen Suizid als für eine Rückkehr in den Irak entscheiden würde. In diesem Zusammenhang lässt der erkennende Richter allerdings nicht unbeachtet, dass der Beschwerdeführer nach der Frage einer medizinischen Behandlung abweichend angab, dass er sich bei Dr. B in psychotherapeutischer Behandlung befunden und ihm dieser auch Medikamente verschrieben habe. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass er von der Möglichkeit eine Psychotherapie zu absolvieren jedoch vor einigen Monaten Abstand genommen und die die begonnene Therapie beendet habe, da er mit dem Psychotherapeuten "nicht zusammen passte". Eine allfällige (Weiter-)Betreuung in der Praxisgemeinschaft von Dr. B durch die Psychologin und Psychotherapeutin Mag. W-P wird in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt. Ungeachtet einer allfälligen aufrechten Behandlung in Österreich ist anzumerken, dass aus den Länderberichten und den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation eindeutig eine Behandelbarkeit seiner psychischen Leiden ableiten lässt. In einer Zusammenschau seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit leitet sich die Feststellung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit ab.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung sowie der bisherigen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und bestätigte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass zuletzt rund eine bzw. eineinhalb Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuletzt mit seinen Eltern Kontakt hatte.

Die Feststellungen, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den Angaben seiner Lebensgefährtin, welche ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde. Dass der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin beabsichtigen zu heiraten, ergibt sich aus eine Schreiben eines niederösterreichischen Standesamtes vom 15.01.2020 sowie einer Mitteilung der belangten Behörde vom 24.01.2020 über die Ermittlung der Ehefähigkeit durch ein Wiener Standesamtes, aus welches sich auch ableitet, dass die Ehe mit 02.03.2020 beabsichtigt ist.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter persönlich überzeugen. Zudem liegt ein Zertifikat des ÖSD über die bestandene Deutschprüfung im Niveau B1 im Verwaltungsakt ein. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach er an der Universität derzeit einen Deutschkurs im Niveau B2 besucht. Aus einer Studienzeitbestätigung der Akademie der bildenden Künste in Wien vom 04.11.2019 ist belegt, dass der Beschwerdeführer dort als ordentlich Studierender eingeschrieben ist und dort an Kursen teilnimmt. Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Bestätigung des sozialen Musikinstituts D[...] vom 04.06.2019 ist belegt, dass er im Rahmen des Projektes "Open Piano for Refugees" Klavierunterricht nimmt. Das mehrfache ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers gründet auf den sich im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen wie Bestätigung des Cafés n[...] vom 04.06.2018, wonach er seit Mai 2018 rund zwei Mal die Woche eine Unterstützungstätigkeit in der Küche und an der Bar leiste; der Bestätigung des Samariterbundes vom 02.11.2015, die sich beim Beschwerdeführer für dessen Mithilfe bei der Versorgung von Flüchtlingen im Notquartier St. A[...] bedanke; einer undatierten Praktikumsbestätigung des Vereins St[...] vom über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 2016 bis 2018 sowie einer Einstellungszusage des Vereins St[] vom 17.07.2018. Zudem liegt im Verwaltungsakt eine Bestätigung der U[...] eG ein, die bestätige, dass der Beschwerdeführer die U[...] eG bei Veranstaltungen im Gastronomiebereich und bei Aufbautätigkeiten unterstütze sowie einer Bestätigung des Vereins F[...] vom 17.07.2018. Im Rahmen einer Stellungnahme vorab der mündlichen Verhandlung wurde auch Bestätigungen über das Engagement des Beschwerdeführers bei einer Neuen Mittelschule und bei einer veganen Gesellschaft vorgelegt. Ergänzend enthielten der Verwaltungsakt und die Stellungnahme auch ein Konvolut privater Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner atheistischen Glaubenseinstellung und seiner weltoffenen Lebensweise befürchte im Irak von Leuten der Al Mahdi Milizen verfolgt zu werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen weiter aufrecht und führte ergänzende Details an.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine atheistische und weltoffene Lebenseinstellung sowohl vor seiner Familie und auch vor seinen Freunden offenkundig geheim hielt. Dies resultiert aus seiner Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er aus Angst vor den Konsequenzen seine Einstellungen nicht öffentlich bekannt gegeben habe.

In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht als solches zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der sich der Sensibilität dieser Thematik und der allfälligen Konsequenzen bewusst ist - bei einem Gespräch bzw. einer Diskussion mit "Bekannten", mit denen ihn keine tiefe Freundschaft verbindet, seine Weltanschauung preisgibt und die damit verbundenen Konsequenzen riskiert. Auch blieben die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der unmittelbaren Konsequenzen aus diesem Gesprächs mit seinen Bekannten im vagen und unkonkreten Bereich und vermeint er lediglich unsubstantiiert, dass er sich nach Beendigung des Gespräches geärgert habe und von seinen Bekannten weggegangen sei.

Auch während seines Aufenthaltes in Österreich war und ist der Beschwerdeführer nach wie vor bedacht darauf, dass in seinem Herkunftsstaat niemand etwas von seiner atheistischen Glaubens- und allgemeinen Lebenseinstellung erfährt. Im Zuge der Verhandlungsvorbereitung sah sich das der erkennende Richter den Facebook Account des Beschwerdeführers und dessen Einträge an. Dieser enthielt offenkundig keine Angaben über seine atheistischen Glaubens- und allgemeinen Lebenseinstellung und erschöpften sich die Einträge des Beschwerdeführers in allgemein gehaltenen Beiträgen und Bildern über sein Leben in Österreich.

Auch können die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls, bei welchem ihn eine Person, welche er vom Sehen her gekannt habe, deren Name er jedoch nicht wisse, auf öffentlicher Straße angesprochen habe, vom erkennenden Gericht - ebenso wie von der belangten Behörde - nicht gefolgt werden. So ist er unerklärlich, weshalb ein (nahezu) unbekannter Milizanhänger den Beschwerdeführer warnen und ihn somit zur Flucht veranlassen sollte, war es doch - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - das Ziel der Miliz, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom muslimischen Glauben zu bestrafen. Weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer gelungen, nachvollziehbar darzulegen, welches Interesse die Person, welche ihn angesprochen habe, verfolgt haben soll. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage durch das erkennende Gericht an, dass er nicht wissen würde, ob es sich um eine freundschaftliche Warnung oder um eine Drohung gehandelt habe. Bedenkt man jedoch, dass genau diese Unterhaltung mit einem nahezu Unbekannten den Beschwerdeführer letztlich dazu veranlasst haben soll, das Land zu verlassen, so wäre doch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darum bemühen würden, die Intention des Gesprächs zu erfassen.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anhaltung und Warnung bzw. Drohung durch die fremde Person im vagen und unkonkreten Bereich blieben. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben hinsichtlich des Vorganges der Anhaltung sowie des Ablaufes des Gesprächs.

Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm eine individuelle und persönliche Bedrohung durch die Al Mahdi Milizen drohe. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst an, dass ihm die unbekannte Person mitgeteilt habe, dass sein Name bei der Versammlung der Miliz (lediglich) erwähnt worden sei. Indirekt verneinte der Beschwerdeführer das Aufscheinen seines Namens auf der Liste von gesuchten Personen, andernfalls ihm eine problemlose Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung modifiziert der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ausführungen in dem er vermeinte, dass ihm die unbekannte Person mitgeteilt habe, dass sein Name auf einer Liste von gesuchten bzw. zur Tötung freigegebenen Personen erwähnt worden sei. Somit spricht gegen eine individuelle und persönliche Bedrohung auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben offenbar problemlos auf legalem Wege unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Irak ausreiste. Würde der Name des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer "Liste" der Miliz stehen und er individuell gesucht sowie bedroht werden, so wäre davon auszugehen, dass seine Ausreise nicht so problemlos verlaufen wäre und er sich um eine Möglichkeit zur Ausreise bemüht, bei welcher er sich nicht ausweisen muss.

Gegen eine individuelle Bedrohung durch die Al Mahdi Milizen spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer bis zu dem Vorfall, bei welchem er gewarnt bzw. bedroht worden sei, weitestgehend problemlos im Irak leben konnte. So fand die Bekanntgabe seiner Einstellung bei einem Gespräch bzw. Diskussion mit Bekannten im Mai oder Juni des Jahres 2015 statt und erfolgte die Bedrohung bzw. Verwarnung erst zwei Wochen vor seiner Ausreise im September 2015. Insbesondere bleibt diesbezüglich nicht unbeachtet, dass sich die Mitglieder der Miliz täglich bei einem Geschäft in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers getroffen hätten und sei auch der Inhaber dieses Geschäftes Mitglied dieser Miliz gewesen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass der Name und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Milizen bekannt gewesen wäre. Hätte tatsächlich eine Verwarnung bzw. Bedrohung in dieser Form stattgefunden, wäre der Beschwerdeführer nicht bloß in seinem Haus verblieben, sondern hätte er umgehend das Land verlassen bzw. wäre er anderwertig untergetaucht.

Zum Vorbringen wonach der Beschwerdeführer sich für die Gleichberechtigung und in Österreich auch insbesondere auch für die "Queer Community" einsetze und er sich mit dieser Lebenseinstellung im Irak nicht mehr gefahrlos bewegen könne, wird nochmals auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. In seinem Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Glaubens- und Lebenseinstellung bislang nicht aktiv in Erscheinung getreten und hat diese auch nicht aktiv propagiert. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde verweist er zwar, dass die Ungleichheit gegenüber den Frauen und die Verfolgung von Homosexuellen der Grund für seinen Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft bilde, eine aktive Unterstützung der Gleichbehandlung von Frauen und von Homosexuellen im Irak machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und begründete sich seine Verfolgung lediglich aufgrund seiner atheistischen Glaubenseinstellung. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass - wie sich unter anderem aus der Einsichtnahme in das Facebook-Profil des Beschwerdeführers und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt - der Beschwerdeführer offensichtlich auch darum bemüht ist, dass niemand in seinem Herkunftsstaat von seiner liberalen Welteinstellung erfährt.

Den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots betreffend eine Konversation mit "Omar" spricht die belangte Behörde zu Recht den Beweiswert ab, zumal einerseits die Echtheit dieser Aufzeichnungen nicht belegbar sind und aus den Screenshots auch nicht verifizierbar ist, dass es sich um eine Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und "Omar" handelt. Sofern in der Beschwerde die Durchführung einer vollständigen Übersetzung beantragt wird, ist anzumerken, dass eine derartige bereits von der belangten Behörde im Rahmen des Administrativverfahrens vorgenommen wurde und die Übersetzung als solches im Akt liegt.

Insbesondere aufgrund der vagen, unkonkreten sowie nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers verhärtet sich der Eindruck des erkennenden Gerichts, dass es sich bei den von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen - einer Verfolgung seiner Person durch die Jaish Al Mahdi Miliz wegen seiner Glaubens- und Lebenseinstellung - um ein gedankliches Konstrukt handelt, mit welchem er seine Flucht aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen im Irak zu begründen versuchte. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht abspricht, dass dieser Atheist ist und er somit zweifelslos mit gewissen Problemen im Irak konfrontiert ist, ist - unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der EASO Guidance Note vom Juni 2019 in Bezug auf Blasphemie und Apostasie - allerdings im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die im Irak bestehende Gefährdungslage den Beschwerdeführer härter trifft als andere (atheistische) Bewohner. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass er diesbezüglich bislang keiner Verfolgung ausgesetzt war und er seine Glaubens- und Lebenseinstellung im Irak nicht öffentlich gemacht hat bzw. er auch im Österreich bedacht darauf war bzw. ist, dass diese in seinem Herkunftsstaat nicht bekannt werden. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile von seiner Glaubens- und Lebenseinstellung in Kenntnis ist und seine Mutter in gewissen Bereichen Bedenken äußerte, behauptete er bezüglich seiner Familie ebenfalls keine Ächtung oder Verfolgung. Somit ergab sich insbesondere in Bezug auf seine Person keine persönliche und individuelle Verfolgung bzw. Bedrohung.

Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

2.4. Zum Herkunftsstaat

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem akutellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Ergänzend wurden auch eine Country of Origin Anfrage des EASO betreffend "Atheismus im Irak" datierend vom 11.04.2018, die Country Guidance: Iraq des EASO datierend vom Juni 2019 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Irak "Verfolgungshandlungen gegenüber Atheisten im Irak, behördliche/strafgerichtliche Maßnahmen gegen Atheisten in den Jahren 2018 und 2019" datierend vom 01.10.2019 eingeholt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumente über die Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen [a-10861] datierend vom 12.02.2019 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Medikamenten im Irak (insbesondere Escitalopram und Trazodon) datierend vom 14.02.2018 berücksichtigt. Der wesentliche Inhalt der Berichte wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen einer Stellungnahme vom 12.11.2019 wurde betreffend die Situation im Herkunftsstaat ergänzend ein Online-Bericht des Spiegel vom 12.11.2019 über die Protesbewegung im Irak sowie der UNHCR Bericht "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" betreffend Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung bzw. unterschiedlicher Geschlechtsidentität, datierend vom Mai 2019 sowie der EASO Informationsbericht Irak über die gezielte Gewalt gegen Individuen betreffend Atheisten/Apostasie und sexuelle Ausrichtung/Geschlechtsidentität, [vermutlich datierend vom März 2019] vorgelegt. Der Inhalt dieses Berichtes wurde im Rahmen der Entscheidungsfindung ebenfalls berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher überdies bereits über Arbeitserfahrung verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt auch im Irak sicherzustellen. Des Weiteren leben nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister im Irak.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Akute und schwerwiegende Erkrankungen, welche im Irak nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich des Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an Depressionen leide, ist anzumerken, dass die Behandlung von psychischen Problemen auch im Irak möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 zu verweisen, wonach im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 24.09.2015 knapp viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Hiezu ist anzumerken, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu kommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der seit September 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruht, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit Frau Sarah W, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in naher Zukunft Heiratsabsichten hegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425 mwH).

Nach den - unstrittigen - Feststellungen zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin keine Kinder und lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Eine Beziehung führt das Paar seit knapp einem Jahr. Dem Aspekt, dass das Paar kurzfristig seine Heiratsabsichten bekannt gegeben hat, kann ein verstärkender Einfluss auf die persönliche Bindung nicht abgesprochen werden.

Nach all dem vermittelt der Sachverhalt eine solche Enge der Bindungen, die gerade hinreicht, von einem begonnenen Familienleben auszugehen, allerdings einem, das zu einem Zeitpunkt entstand, als beiden Partnern bewusst war, dass der Beschwerdeführer über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt.

Betreffend die kurzfristig bekannt gegebenen Eheabsichten ist auszuführen, dass diese zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingegangen wurde und auch nicht ausgegangen werden kann, dass die Ehe zwingend eingegangen wird. Zudem mussten sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Lebensgefährtin und zukünftige Ehegattin in Anbetracht des Aufgebots der Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396).

Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht und die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht einmal im Inland hätte aufhalten dürfen und aufgrund der Dauer von rund einem Jahr, ist die Schutzwürdigkeit des Familienlebens im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Überdies würde es einer Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Familienleben berufen könnte, obwohl sie ihren Aufenthalt lediglich durch ihre faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat und zudem entgegen der Ausreiseverpflichtung fortsetzte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der tatsächlichen Heirat seiner österreichischen Lebensgefährtin frei steht, im Falle der Erfüllung der unionsrechtlichen Bestimmungen ein aus dieser Ehe ableitbares Aufenthaltsrecht zu beantragen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005).

Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich und dem von ihm vorgebrachten integrationsbezeugenden Unterlagen. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird aber zunächst dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer durchaus einen gewissen ausgeprägten Grad an Integration aufweist (zB. in Form guter Deutschkenntnisse und besuchter Deutschkurse, dem Besuch von Lehrveranstaltung an der Kunstakademie als ordentlicher Studierender, sein vielfaches ehrenamtliches Engagement oder viele freundschaftliche Kontakt, welche durch entsprechende Unterstützungserklärungen belegt sind). Auch wenn seine Integration in Anbetracht seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes für sich alleine nicht dazu geeignet war eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen (vgl. VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), die eine dauerhafte Unzulässigkeit seiner Rückkehrentscheidung herbeizuführen vermochten, sind sie im Rahmen der Interessensabwägung dennoch positiv zu berücksichtigen.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, dies zumal zumindest die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak leben.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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