TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 I422 2174502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2174502-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1094891704/151777723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.11.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er und ein Freund Mitte Juli 2015 von Milizen festgenommen, danach vom Militär übernommen und in weiterer Folge an die Polizei übergeben worden. Die Polizei habe für die Freilassung zuerst USD 10.000 und im Endeffekt ca. US 7.000 verlangt. Genau würde er es nicht mehr wissen. Er sei ca. eineinhalb Monate eingesperrt gewesen. Die Behandlung sei sehr schlecht gewesen und habe es Schläge gegeben. Die Sicherheitslage im Irak sei katastrophal.

2. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am 12.07.2015, nachdem er sein Abschlusszeugnis an der Universität abgeholt habe, gemeinsam mit einem Freund entführt worden sei. Er sei dann sowohl der Armee als auch später der Polizei übergeben und eingesperrt worden. Aufgrund dessen, dass es ihm in der Haft sehr schlecht gegangen sei, hätte ihn die Polizei dann in ein Krankenhaus gebracht und frei gelassen. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihn dann abgeholt. Anschließend sei er noch ein paar Tage in der Wohnung in der Nähe der Universität geblieben und in der Folge ausgereist.

3. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo in dieser Angelegenheit am 16.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Irak besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre die allgemeine höhere Schule. Anschließend studierte er Informatik, Fachrichtung Elektronik und Computer Engineering an der Al-Ma¿amoun University College in Bagdad. Das Studium schloss der Beschwerdeführer am 23.06.2015 ab. Seinen Lebensunterhalt verdiente er für kurze Zeit als Programmierer und wurde ansonsten von seiner Familie finanziell unterstützt. Zuletzt war er in Bagdad, im Bezirk Al-Dharmiya, wohnhaft.

Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak. Diese sind in Bagdad wohnhaft und werden vom Onkel des Beschwerdeführers finanziell versorgt. Zu seiner Mutter und seinem Bruder steht der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal wöchentlich in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Bruders sowie zweier Onkel väterlicherseits und deren Familien vor. Zu diesen besteht keine finanzielle Abhängigkeit.

Der Beschwerdeführer ist an der TU Wien inskribiert und studiert das Masterstudium Telekommunikation. Zudem besuchte er im Rahmen eines Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten den Kurs "Deutsch für Fortgeschrittene". In Österreich nahm der Beschwerdeführer im Juli 2019 an einem Werte- und Orientierungskurs, im Sprachniveau B1, teil. Auch absolvierte er von 01.05.2017 bis 31.07.2017 ein Volontariat beim Reisebüro "Sky XXXX" und war beim Unternehmen "XXXX" beschäftigt. Er ist ehrenamtliches Mitglied der Organisation "Human Relief" und bestätigt auch die Österreichisch-Arabische Ärzte und Apotheker Vereinigung das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus gründete der Beschwerdeführer vor ca. eineinhalb Jahren ein Unternehmen namens "XXXX". Der Unternehmensgegenstand ist der Versand von Paketen in den Irak und nach Syrien. Er ist im Rahmen seiner Firma erwerbstätig und bezieht seit 17.01.2018 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

Insbesondere wurde der Beschwerdeführer weder mittels Drohbrief bedroht, noch fand eine Entführung seiner Person statt. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Motiven.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Seit dem Sieg über den IS kehrt der Irak nach Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen und Übergriffen und einer damit verbunden tiefen ethnische und konfessionelle Spaltung des Landes langsam zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau, der auch international unterstützt wird.

Die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an der Infrastruktur und die Eingliederung der Milizen in die staatlichen Strukturen gehen langsam vor sich, vielen Menschen geht dieser Prozess zu langsam und das findet in Übergriffen unterschiedlichster Ausprägungen ihren Niederschlag. (IS zeigen in Form von gezielten Anschlägen ihre Präsenz, Milizen durch vereinzelte Übergriffe; Bevölkerungsgruppen demonstrieren und bringen so ihren Unmut und ihre Unzufriedenheit über die aktuelle Lage zum Ausdruck, etc.).

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich aber zuletzt auf einem Niveau eingependelt, dass für Personen, die keine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse aufweisen, eine Rückkehr zumutbar und vertretbar ist.

Zur Sicherheitslage in Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die in der Vergangenheit vorherrschende soziale Durchmischung der Stadt hat sich während des Bürgerkrieges von 2006-2007 verändert und führte zu einer Verringerung einer durchmischten demografischen Verteilung hin zu zunehmend homogenen schiitischen, sunnitischen und christlichen Vierteln. Die Sicherheit der Provinz unterliegt der "Baghdad Operations Command" - die sich aus Mitgliedern der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zusammensetzt - und schiitischen Milizen.

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Allerdings verbesserte sich die Sicherheitslage in Bagdad jedoch als die Schlacht um Mosul begann. Nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak war ein signifikanter Rückgang an IS-Aktivität zu verzeichnen und ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Nichtsdestotrotz verübt der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele in Bagdad und setzten sich auch terroristische und politisch motivierte Gewalt sowie Übergriffe durch Milizen seit dem Jahr 2017 fort. Derartige Angriffe bleiben Routine und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz.

Auch wenn die Stadt Bagdad und die umliegende Provinz die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land verzeichnen, relativieren sie sich in Bezug auf die Größe der Stadt in ein verschwindend geringes Ausmaß.

Zu Situation von Sunniten in Bagdad:

Sunnitische Bewohner sehen sich in Bagdad der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen, einschließlich Misshandlungen, Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen sowie Zwangsenteignungen, etc. ausgesetzt. Allerdings lässt sich oft nicht ermitteln, ob derartige Übergriffe auf politischen oder lediglich auf kriminellen Überlegungen fußen, zumal die schiitischen Milizen - unabhängig eines religiösen und ethnischen Hintergrundes - um Geld, Macht und Einfluss ringen. Somit besteht den Berichten folgend für einen Sunniten ohne besonderes Risikoprofil (wie zB ehemalige Zugehörigkeit oder Nähe zum IS, öffentliche milizkritische Einstellung, etc.) im Allgemeinen keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung und liegt weder in Bagdad noch im Irak eine systematische Verfolgung von sunnitischen Glaubensangehörigen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den von dem Beschwerdeführe vorgelegten Unterlagen, in die niederschriftlichen Angaben Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak, der ACCORD-Anfragebeantwortung "Schiitische Milizen" datierend vom 11.12.2019, dem EASO Country of Origin Information Report Iraq "Targeting of Individuals" datierend vom März 2019; sowie der EASO Country Guidance Iraq datierend vom Juni 2019. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Gewerbeinformationssystem (GISA), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. In Zusammenschau mit seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeit resultiert die Feststellung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung sowie Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner im Irak aufhältigen Familie und dem nach wie vor aufrechtem Kontakt, aus dessen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in seiner Stellungnahme vom 23.10.2018 vorgelegten Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft datierend vom 18.05.2016.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er ledig ist, er keine Beziehung führt und er keine Sorgepflichten hat. In der mündlichen Verhandlung brachte er auch vor, dass sich sein Bruder in Österreich aufhält und zwei Onkel väterlicherseits bereits seit 29 bzw. 20 Jahren in Österreich leben. Der Beschwerdeführer bezeichnete sie als seine Familie hier in Österreich, darüber Haus habe er niemanden. Die Frage einer finanziellen Abhängigkeit zu seinen Onkeln verneinte der Beschwerdeführer.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2019 und eine Mitteilung der TU Wien vom 12.12.2019 über den Besuch des Kurs "Deutsch für Fortgeschrittene", die Teilnahmebestätigung und das Zeugnis der Integrationsprüfung des ÖIF, jeweils datierend vom Juni 2019 sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX GmbH vor. Sein Volontariat beim Reisebüro "XXXX" ist durch entsprechende, sich im Verwaltungsakt befindliche Schreiben des Reisebüros an das AMS bzw. einem Empfehlungsschreiben vom 05.09.2018 belegt. Das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers ist ebenfalls durch die Empfehlungsschreiben der Organisation "XXXX" vom 12.07.2017 und 09.08.2018 sowie der Österreichisch-Arabische Ärzte und Apotheker Vereinigung vom 13.09.2018 nachgewiesen.

Aus einer aktuellen GISA-Abfrage und seinen glaubhaften Angaben ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2018 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf "Büroservice [...]" ist und er damit mit seinem Unternehmen "skyposting" die Tätigkeit Paketieren von Poststücken und Durchführung von Botengängen ausübt. Seine unternehmerische Tätigkeit wird auch durch ein im Verwaltungsakt befindliches Schreiben der österreichisch-arabischen Handelskammer aufgezeigt. Vorgelegt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eine Bestätigung des Steuerberaters datierend vom 12.12.2019, das den aufrechten Betrieb seines Unternehmens nachweist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 17.01.2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er einerseits verbal und am 24.06.2015 mittels Drohbrief bedroht und am 12.07.2015, nachdem er sein Abschlusszeugnis an der Universität abgeholt habe, gemeinsam mit einem Freund entführt worden sei. Er sei dann sowohl der Armee als auch später der Polizei übergeben und eingesperrt worden. Aufgrund dessen, dass es ihm in der Haft sehr schlecht gegangen sei, hätte ihn die Polizei dann in ein Krankenhaus gebracht und frei gelassen. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihn dann abgeholt. Anschließend sei er noch ein paar Tage in der Wohnung in der Nähe der Universität geblieben und in der Folge ausgereist.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Zunächst schildert der Beschwerdeführer die Diskussion an der Universität und insbesondere auch die von ihr ausgehende Bedrohung vollkommen abweichend. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer Diskussion über die Armee und deren Leistung bedroht worden sei. Universitätskollegen hätten den Beschwerdeführer und einen Freund von ihm konkret mit der Ermordung bedroht ("Man bedrohte uns zu töten. Es waren Uni Kollegen", AS 126). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass aus einer Diskussion über die Armee und nunmehr allerdings auch über die Volksmobilisierungseinheit ein Streit entbrannt sei. Erstmals bringt er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass es in dieser Diskussion auch darum gegangen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht der Volksmobilisierungseinheit anschließe, was der Beschwerdeführer aus pazifistischen Überlegungen ("Ich war dagegen eine Waffe zu tragen." VHP, S 5) abgelehnt habe. Die "Bedrohung" erschöpfte sich bei seinen Ausführungen in einer allgemein gehaltenen Aussage über die geringe Überlebenschance, die dem Beschwerdeführer mit einer derartigen Einstellung verbleiben würde ("Wenn ihr eine solche Einstellung habt, dann schafft ihr es nicht am Leben zu bleiben" VHP, S 5). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder den bedrohungsauslösenden Inhalt der Diskussion, noch die Intensität der Bedrohung gleichbleibend zu schildern vermag.

Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Miliz lässt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer zwar den Drohbrief, aber das dazugehörige Foto, die Patrone und das Kuvert nicht als Beweismittel vorlegt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief aufbewahrte und er sich der Bedeutung dieses Briefes somit offensichtlich bewusst war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die letztgenannten Beweismittel nicht vorlegt. Berücksichtigt man zudem auch den Inhalt des Drohbriefes - demnach der Beschwerdeführer und fünf weitere Personen - der Mitgliedschaft der Baath-Partei bezichtigt werden, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dahingehend bislang keinerlei Vorbringen erstattet und er auch die behauptete Mitgliedschaft der Baath-Partei mit keinem Wort erwähnt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese den von dem Beschwerdeführer vorgelegten behördlichen Bestätigungen zu seiner Festnahme sowie zu seiner Entlassung sowie dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Miliz vom 24.06.2015 jeglichen Beweiswert abspricht, bedenkt man doch, dass im Irak gefälschte Dokumente gegen Bezahlung erhältlich sind. In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Drohbrief - zB wer in gefunden hat und wer darin sonst noch bedroht wurde - in äußerst vagen Angaben erschöpfen.

Es ist den Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls zu folgen, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung des Beschwerdeführers verneint. Sollte der Drohbrief der Miliz vom 24.06.2015 den Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - tatsächlich in dramatische Unruhe versetzt haben, so ist es nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls nicht unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens aus dem Irak ausreiste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst noch sein Studium beenden habe wollen, spricht nicht für die Intensität der Drohung. Spätestens nach Entlassung aus seiner Haft, welche am 03.09.2015 stattgefunden habe, wäre jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht unmittelbar das Land verlässt, jedoch verblieb der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung noch einige Zeit im Irak, wobei hier aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers unklar bleibt, wie lange er nach seiner Entlassung tatsächlich noch im Irak verblieb.

Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit die mangelnde Stringenz seines Fluchtvorbringen. So lässt er einerseits wesentliche Teile seines Vorbringens zeitweise unerwähnt und steigert an anderer Stelle sein Vorbringen. So schildert er vor der belangten Behörde, dass ihn ein schiitischer Freund nach Erhalt des Drohbriefes gewarnt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Freund gesucht würden [AS 127]. Diese nicht unwesentliche Aussage bleibt bei seiner mündlichen Verhandlung allerdings vollkommen unerwähnt. Demgegenüber bringt er im Rahmen der mündlichen Verhandlung das erste Mal vor, dass ihn nach Erhalt des Drohbriefes ein Freund der Familie, der Soldat bei der Armee gewesen sei, ihn als Art "Bodyguard" zu den letzten Prüfungen begleitet habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Ein spätes, gesteigertes Vorbringen kann als unglaubwürdig qualifiziert werden (vgl. VwGH 21.11.2019; Ra 2019/14/0429). Zu Recht judiziert der VwGH, dass kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tages seiner Entführung, welche er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte wenig nachvollziehbar. Wie zuvor bereits erwähnt, gab er nämlich an, dass er nach Erhalt des Drohbriefs nur noch in Begleitung eines Freundes der Familie, welcher Soldat sei, zur Universität gegangen zu sein, dies insgesamt sieben Mal bis zum Tag seiner Entführung. Am Tag der Abholung des Bachelordekrets sei er jedoch ohne den befreundeten Soldaten und nur in Begleitung eines Freundes zur Universität gegangen, da der befreundete Soldat an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. An diesem Tag seien er und sein Freund entführt worden. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Drohbriefes konsequent nur noch in Begleitung eines befreundeten Soldaten zur Universität begibt, jedoch ausgerechnet bei seinem letzten Termin an der Universität ohne dessen Begleitung die Universität aufsucht, dies mit der Begründung, dass der befreundete Soldat an diesem Tag keine Zeit gehabt habe. Hätte sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Drohbriefes tatsächlich in einer derart großen Furcht gefunden, dass er ganze sieben Mal nur in Begleitung eines Soldaten den Weg zur Universität antritt, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er auch - und gerade - zu seinem letzten Termin an der Universität ebenfalls nur in dessen Begleitung die Universität aufsucht. Dies zumal er auch den Termin zur Abholung seines Dekrets verschieben hätte können, um abermals - und letztmalig - die Begleitung durch den befreundeten Soldaten in Anspruch nehmen zu können.

Ebenso ist dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinem letzten Termin an der Universität ausgerechnet von seinem Freund Ibrahim begleiten lassen sollte, welcher ebenfalls in dem Drohbrief namentlich erwähnt worden sei, da dies die Gefahr einer Entführung oder eines anderen Gewaltverbrechens naturgemäß erhöhe.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen ist, die von ihm ins Treffen geführten eineinhalb Monate, welche er in Polizeihaft verbracht habe, glaubhaft zu schildern. Vielmehr blieben seine Schilderungen im vagen sowie unkonkreten Bereich und waren zudem mit Widersprüchlichkeiten versehen.

Hinsichtlich der Haftbedingungen brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde insbesondere vor, dass er mit 20 bis 30 weiteren Personen, welche ebenfalls Sunniten gewesen seien, in einer kleinen Zelle in der Größe von etwa 20 m² habe ausharren müssen. Überdies hätten er sowie die anderen Personen nur einmal täglich ihr Notdurft verrichten dürfen und hätten sie diese direkt in der Zelle verrichten müssen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese aus den von dem Beschwerdeführer geschilderten Haftbedingungen folgert, dass in der Zelle unerträglicher Gestank geherrscht haben muss sowie die Häftlinge unter grob mangelnder Hygiene sowie starken Platzmangel gelitten haben müssen. Eine dementsprechend erwartbare psychische Verstörung war beim Beschwerdeführer jedoch nicht erkennbar und berichtete dieser, befragt nach dem Tagesablauf in der Zelle, vielmehr lediglich, dass über allgemeine Themen gesprochen worden sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort psychische Ausnahmesituationen oder Streit zwischen den Häftlingen. Ebenso berichtete der Beschwerdeführer trotz seines Vorbringens, dass andere Mithäftlinge immer wieder zusammengeschlagen worden seien, von keiner dahingehender Furcht während seiner Gefangenschaft. Auch auf konkrete Nachfrage durch die belangte Behörde wie es ihm jetzt psychisch gehe, antworte der Beschwerdeführer, dass er keine psychischen Probleme habe.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, berichtete der Beschwerdeführer von keinen nachhaltigen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der schrecklichen Haftbedingungen, sprach jedoch nunmehr davon, dass die Häftlinge schlimm gestunken hätten und er unter Schock gestanden sei, weil er so viele Personen gesehen habe. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen in Vorlage brachte, woraus sich entnehmen lässt, dass er während aufgrund von Folter Prellungen erlitten habe [AS 125 und AS 159]. Es ist allerdings nicht erklärlich und spricht es auch nicht für die Glaubhaftigkeit, wenn der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein derartiges Vorbringen erstattet, woraus sich auch nur ansatzweise eine Folterung seiner Person ableiten lässt bzw. lässt er die körperlichen Folgen der Folterung (Prellung) vollkommen unerwähnt.

Des Weiteren bleibt der Umstand, dass der Freund Ibrahim, welcher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer entführt worden sei und sich mit diesem gemeinsam in Haft befunden habe, dem Beschwerdeführer nichts über die letzten Tage seiner Haft, welche er getrennt vom Beschwerdeführer verbracht habe, berichtet haben soll, dem erkennenden Gericht vollkommen unverständlich. Dies zumal sich der Beschwerdeführer und Ibrahim nach deren Entlassung getroffen haben sollen.

Letztlich fällt auch ins Auge, dass sich der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass am 29.04.2015 und somit zu einem Zeitpunkt, als nach eigenen Angaben noch keine Verfolgung gegen seine Person bestand, ausstellen ließ. Befragt nach Grund für die Beschaffung eines Reisepasses zu diesem führen Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er geplant hatte nach dem Studium in ein anderes Land, wie etwa Österreich, auszureisen, da man dort in Sicherheit leben könne [AS 128]. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem Zeitpunkt, als nach eigenen Angaben noch keine Gefährdungssituation bestand, beschloss aus dem Irak auszureisen und Asyl zu beantragen.

Die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens gipfelt insbesondere auch in der zeitlichen Unvereinbarkeit seines Fluchtvorbringens mit der tatsächlichen Beendigung seines Studiums. Wenn er als Fluchtmotiv vorbringt, dass er am 24.06.2015 einen Drohbrief erhalten habe, er allerdings noch mehrere Prüfungen sowie ein Projekt zu absolvieren und dadurch erst sein Studium zu beenden hatte, ist dies nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zur Anerkennung seines Studiums an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vereinbar. Aus der Bestätigung des Bundesministeriums vom 18.05.2016 geht nämlich aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervor, dass er sein Studium nachweislich bereits am 23.06.2015 - somit vor seinen behaupteten Fluchtmotiven - abgeschlossen hat.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein Leben im Irak zweifelsohne gewissen Gefährdungen aufweist, es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die im Irak bestehende Gefährdungslage den Beschwerdeführer härter trifft als andere (sunnitische) Einwohner.

Zusammengefasst ergab sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die aktuellen Länderberichte wurden den Beschwerdeführern auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der Inhalt der Länderberichte und der vorgelegten Anfragebeantwortungen erörtert. Zugleich wurde ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Probleme, insbesondere im Bereich der Sicherheitslage im Irak, der ethnisch sowie konfessionell bedingten Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte und Anfragebeantwortungen sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher überdies über eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung und über Arbeitserfahrungen verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt auch im Irak sicherzustellen. Darüber hinaus leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers im Irak und steht er (zumindest) mit seinem Bruder sowie mit seiner Mutter in Kontakt.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., im Umfang des ersten Satzes des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides)

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 13.11.2015 rund vier Jahren und drei Monaten in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Der seit November 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2017 - sohin rund zwei Jahre nach seiner Einreise - war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ledig. Er führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich und hat keine Sorgepflichten. Es leben jedoch zwei Onkel des Beschwerdeführers sowie deren Familien in Österreich und steht der Beschwerdeführer zu diesen in Kontakt.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen den Beschwerdeführern und seinen Onkeln sowie deren Familien bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden; so wurde weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). In Bezug auf seine Onkel und deren Familien vereinte der Beschwerdeführer ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis und führt der Beschwerdeführer daher kein Familienleben in Österreich. Die Beziehung zu seinen Onkeln und deren Familie ist aber sehr wohl unter dem Bereich Privatleben zu berücksichtigten.

Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird allerdings dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).

Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht bemüht und bereits einige Schritte zur Integration setzte, wie etwa ein Studium an der TU Wien begann, Deutschkurse besucht, ein Praktikum absolvierte, Mitglied der Organisation "XXXX" ist und sich einen Freundeskreis aufbaute, so sind diese Umstände für sich alleine nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Auch wenn die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken konnten, waren bilden sie dennoch positive Aspekte seines Privatlebens, die als solches zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Berücksichtigt wird auch sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer gründete vor ca. eineinhalb Jahren eine Firma, mit dem Zweck Pakete zu versenden und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers werden grundsätzlich ebenfalls positiv bewertet, allerdings weisen diese im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung keine derartige Intensität auf, die eine besonders starke berufliche Integration des Beschwerdeführers belegen (vgl. VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; ua.).

Auch die bereits erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich keine Gewichtung und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046).

Ebenso kann das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln bestehende Naheverhältnis nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Rahmen seiner Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich lebenden Verwandten tätigten und führten diese keinerlei Details hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehung an.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, dies zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit seiner Mutter sowie seinem Bruder in Kontakt steht.

Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Im gegenständlichen Fall ist keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. im Umfang des zweiten Satzes des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides)

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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