Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W189 226036-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch ARGE - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2019, Zl. 1171428510-191044423, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde erstmals am 13.09.2017 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen.
2. Am 19.11.2018 wurde der BF dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses bei einem österreichischen Elektroinstallationsunternehmen gab der BF an, weiterhin über keine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Er erhielt eine Ausreiseverpflichtung und wurde belehrt, dass im Falle eines neuerlichen Verstoßes gegen die fremdenpolizeilichen Normen ein Einreiseverbot ausgesprochen werde.
3. Am 14.10.2019 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Firmenwagen eines österreichischen Elektroinstallationsunternehmens angehalten, wobei sich der BF mit einem polnischen Aufenthaltstitel auswies.
4. Aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA vom selben Tag wurde der BF dem BFA vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass sein Vater in Österreich als Saisonnier arbeite und er keine Anknüpfungspunkte an Österreich habe. Er habe in der Ukraine als Programmierer und in Polen als Händler für Kryptowährungen gearbeitet. Er verfüge über keine Barmittel und sei nicht amtlich gemeldet. Auf Vorhalt der Festnahmegründe gab der BF an, freiwillig einem Freund geholfen zu haben und nicht bezahlt worden zu sein. Es seien bei Familienangehörigen des Freundes elektrische Leitungen gezogen worden.
Der BF legte im Zuge der Einvernahme seinen ukrainischen Reisepass, einen polnischen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt), eine österreichische e-Card und eine österreichische Bankomatkarte vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.10.2019 wurde ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung in die Ukraine zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
6. Am selben Tag wurde der Bescheid dem BF ausgefolgt, wobei er die Unterschrift verweigerte.
7. Am selben Tag erließ die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Strafverfügung wegen rechtswidrigen Aufenthalts des BF.
8. Am 16.10.2019 wurde der BF in die Ukraine abgeschoben.
9. Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dem BF wurde am 09.05.2017 von Polen ein Daueraufenthaltstitel ausgestellt.
Der BF war vom 08.03.2013 bis 22.11.2018 in Wien gemeldet.
Er wurde am 13.09.2017 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten, ging vom 24.04.2018 bis 14.12.2018 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und wurde erneut am 13.10.2019 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten.
Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.
Der BF wurde am 16.10.2019 in die Ukraine abgeschoben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten.
Die Feststellung zum polnischen Aufenthaltstitel folgt aus der Vorlage jenes Titels durch den BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2019 (AS 31f).
Die Feststellung über den Meldezeitraum des BF folgt aus einer eingeholten Melderegisterabfrage. Soweit der BF in der Einvernahme vom 14.10.2019 angab, über eine Wohnung in Wien zu verfügen (AS 12), liegt keine entsprechende Meldung vor.
Die Feststellung über die Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 13.09.2017 folgt aus einer Mitteilung der Finanzpolizei vom 06.10.2017 (AS 2, OZ 5).
Die Feststellung über die unerlaubte Erwerbstätigkeit des BF vom 24.04.2018 bis zum 14.12.2018 folgt aus einer AJ-WEB Abfrage (AS 7) in Zusammenschau mit der Aussage des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2018, über keine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen (AS 2f).
Die Feststellung über die Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 14.10.2019 folgt aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wonach dieser im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Firmenfahrzeug einer österreichischen Elektroinstallationsfirma angetroffen wurde, ohne eine Beschäftigungsbewilligung vorweisen zu können, sowie der Strafverfügung des Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.10.2019 (AS 2, OZ 5). Dem im Beschwerdeschriftsatz wiederholten Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2019, lediglich einem Freund freiwillig dabei geholfen zu haben, bei Familienangehörigen elektrische Leitungen zu verlegen und keine Bezahlung erhalten zu haben (AS 13), wird in diesem Zusammenhang kein Glauben geschenkt. Zum einen entbehrt dieses Vorbringen angesichts der genannten Begleitumstände jeglicher Lebensnähe, zum anderen war der BF bereits zuvor mehrfach unerlaubt erwerbstätig. Auch gab er schon in der Einvernahme vom 19.11.2018 zunächst an, lediglich einem Freund geholfen zu haben, bevor ihm der obgenannte AJ-WEB-Auszug vorgehalten wurde (AS 2).
Die Feststellung, dass der BF keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich aufweist, folgt aus der entsprechenden Aussage des BF in der Einvernahme vom 14.10.2019 ("Nein, mich bindet nichts an Österreich.", AS 11). Lediglich der Vater des BF habe für drei Monate als Saisonnier im Bundesgebiet gearbeitet (AS 10f), wobei eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ergab, dass das entsprechende D-Visum bis 01.11.2019 gültig war, wie auch in der Beschwerde bestätigt wurde (AS 129). Die restlichen Familienmitglieder halten sich entsprechend der Aussage des BF in der Ukraine auf (AS 11).
Die Feststellung der erfolgten Abschiebung des BF ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich (AS 111).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG hält sich ein Fremder bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wie oben gewürdigt wurde, ging der BF während seines Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und war somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Der Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mWn).
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der BF zweimal bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und brachte ein weiteres Mal auf Vorhalt durch das BFA vor, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, und hat somit auch mehrfach gegen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen verstoßen. Zudem verstößt er damit auch gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Weiters verstößt er gegen melderechtliche Bestimmungen, da er angab, eine Wohnung in Wien zu haben, eine entsprechende Meldung aber nicht dem Melderegister zu entnehmen ist. Wie der Beurteilung unter Punkt 3.3. entnommen werden kann, erfüllt der BF damit auch den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG, womit im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH der Aufenthalt des BF eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht erlassen wurde und das Vorbringen in der Beschwerde, wonach gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF infolge seines polnischen Aufenthaltstitel unzulässig sei, ins Leere geht.
3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Konkret hat der BF keine Familienmitglieder in Österreich. Lediglich der Vater des BF war bis November 2019 für drei Monate als Saisonnier im Bundesgebiet tätig. Die weiteren Familienmitglieder des BF leben in der Ukraine. Der BF gab selbst an, keine Bindungen an Österreich zu haben und es wurden solche auch weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde vorgebracht.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BFA bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die zweimalige Betretung des BF am 13.09.2017 und am 13.10.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung gestützt hat. Dies wurde zwar vom BF bestritten, doch haben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel ergeben, dass der BF die ihm angelasteten Übertretung verwirklicht hat.
Das BFA ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der BF wurde - wie gewürdigt - bereits zweimal der unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Zudem gab der BF in der Einvernahme vom 19.11.2018 letztlich darüber hinaus auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit vom 24.04.2018 bis zum 14.12.2018 zu und ist in Gesamtbetrachtung auch dieses Verhalten in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen. Weiters verstieß er gegen melderechtliche Vorschriften. Der BF brachte zudem vor, über keine Barmittel zu verfügen.
Die genannten Umstände rechtfertigen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies zeigt sich gerade in der Uneinsichtigkeit des BF, der trotz behördlicher Belehrung wiederholt gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstieß.
3.3.3. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes war der polnische Aufenthaltstitel des BF zu berücksichtigen. In jenen Fällen hängt die unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens iSd. Art. 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).
Art. 25 Abs. 2 SDÜ normiert: "Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen."
Art. 25 Abs. 3 SDÜ normiert: "Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen."
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich das Einreiseverbot ausschließlich auf das Bundesgebiet bezieht, da der BF über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt (AS 75). Im Sinne des Art. 25 Abs. 3 SDÜ wurde der BF somit lediglich in die nationale Ausschreibungsliste aufgenommen.
Das angefochtene Einreiseverbot greift somit nicht in das Privat- und Familienleben des BF außerhalb Österreichs ein, womit insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes zum Privat- und Familienleben in Polen nicht weiter einzugehen ist.
3.3.4. Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von fünf Jahren erweist sich angesichts der schon genannten mehrfachen Verwaltungsübertretungen, der damit einhergehenden offenkundigen Uneinsichtigkeit des BF wie auch der Leugnung der unerlaubten Erwerbstätigkeiten in den Einvernahmen durch das BFA als geboten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Der BF bekämpft in seiner Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und durch die Aberkennung eine Verletzung des Art. 8 EMRK drohe.
Wie aus den Ausführungen in Punkt 3.2. und Punkt 3.3. folgt, ging das BFA jedoch zurecht davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2226036.1.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020