TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W227 2140176-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2140176-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Oktober 2017, Zl. 1065146308-150398015/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Vorangegangenes Verfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 20. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX ; Syrien habe er am 4. März 2015 legal Richtung Türkei verlassen. Er sei geflüchtet, weil er "von beiden Seiten" verdächtigt worden sei, jeweils mit der anderen Seite zusammenzuarbeiten. Er habe durch den Krieg beinahe alles verloren; Syrien sei sehr gefährlich geworden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er verhaftet oder getötet zu werden. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie.

In Folge legte er seinen (als echt qualifizierten) syrischen Reisepass vor.

1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10. August 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er sei in XXXX , Provinz XXXX , geboren und habe dort die Schule besucht. Nach der Schule habe er seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Seinen Militärdienst habe er von 1976 bis 1979 in XXXX abgeleistet. Nach dem Militärdienst habe er weiter in der Landwirtschaft seines Vaters geholfen, bis er 1996 in einer syrisch/libyschen Handelsfirma in Damaskus im Bereich des Telefondienstes zu arbeiten begonnen habe. Seine Ehefrau habe er in dieser Firma kennengelernt; sie hätten 1998 geheiratet und bis März 2015 in diesem Unternehmen gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Schwiegereltern in einem Haus in XXXX gewohnt. Finanziell sei es ihnen "sehr gut" gegangen. Er sei aus Syrien geflüchtet, da er sein Leben retten müsse. Es sei wichtig, dass er am Leben bleibe, weil er für seine Familie sorgen müsse. In Syrien gebe es keine Sicherheit mehr. Weiters sei er einmal, als er auf dem Weg in die Arbeit gewesen sei, von einem Regierungsbeamten angehalten worden, welcher ihm nicht weiterfahren lassen und mit den Händen in sein Gesicht geschlagen habe. Daraufhin habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Zudem hätten ihm die Regierungstruppen 30.000 syrische Lira pro Monat geboten, wenn er "als Wache mit einer Waffe an einem ihrer Checkpoints stehe." Dieses Angebot habe er abgelehnt. Im März 2015 sei er schließlich von Damaskus nach XXXX geflogen und anschließend mit dem Taxi nach XXXX gefahren. Von dort aus habe er Syrien über einen naheliegenden Grenzübergang illegal mit einer Gruppe von jungen Männern verlassen. Dieser Grenzübergang sei unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden.

Weiters legte er sein Wehrdienstbuch, seine Heiratsurkunde, seine Heiratserklärung, Auszüge aus dem Familienregister, einen Antrag auf Ausstellung der syrischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau sowie eine UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees) Registrierungskarte seiner Ehefrau vor, aus welcher hervorgeht, dass auch der Beschwerdeführer über eine Registrierungsnummer verfügt.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass nur seine Ehefrau eine UNRWA Registrierung habe, seine Kinder und er seien syrische Staatsbürger.

1.3. Mit Bescheid vom 4. November 2016, Zl. 1065146308-150398015, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. November 2017 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA u.a. Folgendes fest:

Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest. Er sei gesund, seit 1998 verheiratet und habe drei Kinder. Zunächst habe er die Schule in XXXX besucht und danach in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Den Wehrdienst habe er von 1976 bis 1979 in XXXX abgeleistet und nachher wieder in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Im Jahre 1996 habe er in Damaskus bei einer syrisch/libyschen Handelsfirma im Bereich des Telefondienstes begonnen; dort habe er auch seine Frau kenngelernt. Bis zu seiner Ausreise im März 2015 habe er in XXXX gelebt. Glaubwürdig sei, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Glaubwürdig sei auch, dass es einen einmaligen Vorfall an einem Checkpoint gegeben habe, bei diesem sei er weder verletzt noch festgenommen worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei, zumal aus den Berichten der Staatendokumentation hervorgehe, dass er aufgrund seines Alters von 61 Jahren (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht in die entsprechende gefährdete Gruppe falle. Aus diesen Erwägungen sei daher auch nicht nachvollziehbar, dass er von Kriegsparteien (gegen Bezahlung) aufgefordert worden sei, sich an den Kämpfen zu beteiligen.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA aus, dass keine konkrete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

1.4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser und in der Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2016 brachte er zusammengefasst Folgendes vor:

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestünden einerseits in der Furcht, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, andererseits in der Verfolgung aus politischen Gründen. So hätten sich verfeindete Konfliktparteien immer wieder erbitterte Kämpfe um XXXX sowie die umliegende Region geliefert, bis das Regime den Ort Anfang Oktober 2016 wieder zurückerobert habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe aufgrund der Kämpfe des Öfteren ihren Aufenthaltsort wechseln müssen und lebe zurzeit in XXXX , einem Vorort von Damaskus. Weiters sei die Ehefrau des Beschwerdeführers vermehrt von Soldaten der syrischen Armee an Checkpoints nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden, worauf diese zur Antwort gegeben habe, dass sich dieser in Europa aufhalten würde.

Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, welche trotz seines Alters nicht spekulativ sei, da eine solche Aufforderung bereits stattgefunden habe. Dies sei vom BFA unzureichend ermittelt worden. Weiters habe das BFA unterlassen, Feststellungen zum ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers zu treffen, zumal dieser bis vor kurzem von Streitkräften der freien syrischen Armee und der Al-Nusra Front umkämpft worden sei. Darüber hinaus unterliege der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Heirat mit einer Palästinenserin einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr, da ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Denn aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die syrische Sicherheitsbehörde ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stelle. Weiters bestehe auch eine Verfolgungsgefahr von Privaten, insbesondere von islamistischen Terroristen. Darüber hinaus werde er aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes von sämtlichen Seiten des Konfliktes als "Verräter" angesehen. Dies werde durch seine Asylantragstellung im Ausland maßgeblich verstärkt.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 10. August 2017, Zl. W227 2140176-1/9E, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das BFA zunächst nicht ermittelt habe, ob auch der Beschwerdeführer als Ehemann einer Palästinenserin Leistungen der UNRWA erhalte bzw. erhalten habe. So habe der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem BFA am 10. August 2016 eine UNRWA Registrierungskarte seiner Ehefrau vorgelegt, auf der auch er mit einer Registrierungsnummer vermerkt sei. Nachgefragt habe der Beschwerdeführer vor dem BFA zwar angegeben, dass nur seine Ehefrau eine UNRWA Registrierung habe und seine Kinder und er syrische Staatsbürger seien. Warum der Ehemann jedoch über eine solche Registrierungsnummer verfüge bzw. ob er dadurch auch in den Genuss von Leistungen der UNRWA komme bzw. gekommen sei, sei vom BFA nicht ermittelt worden (vgl. Consolidated Eligibility and Registration Instructions der UNRWA, Punkt III.A.2.4.).

Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben - insbesondere über Recherchen bei UNRWA selbst - ob und in welcher Form der Beschwerdeführer als Ehemann einer Palästinenserin Leistungen der UNRWA erhalte bzw. erhalten habe und welche Auswirkungen dies im syrischen Bürgerkrieg mit sich trage.

Weiters werde sich das BFA mit den Folgen der Heirat einer Palästinenserin auseinander zu setzen haben. Es sei daher u.a. zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer die Gefahr drohe, dass ihm aufgrund dessen eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Darüber hinaus könne er auch in die soziale Gruppe der Familie fallen.

Außerdem habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung der syrischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau aus 2001 vorgelegt, mit dem sich das BFA nicht weiter auseinandersetzt habe. So werde das BFA auch weiter zu ermitteln haben, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich die syrische Staatbürgerschaft verliehen worden sei und welche Auswirkungen dies in Bezug auf ihre UNRWA Registrierung habe.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 20. September 2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Seine Ehefrau, die er 1998 geheiratet habe, habe 2001 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich sodann mit dem alten Personalausweis seiner Ehefrau, welchen sie noch vor ihrer Eheschließung als staatenlose Palästinenserin erhalten habe, bei der UNRWA registrieren lassen. Daraufhin hätten sie eine UNRWA-Registrierungsbestätigung erhalten und Leistungen in Form von Lebensmittel, Decken und Matratzen bezogen. Ihre gemeinsamen Kinder hätten sie jedoch nicht bei der UNRWA registrieren lassen. Die UNRWA habe davon gewusst, dass seine "Frau zum Zeitpunkt der Registrierung schon syrische Staatsbürgerin" gewesen sei. Während des Bürgerkrieges hätten sie etwa ein bis eineinhalb Jahre in XXXX gelebt und danach seien sie nach XXXX , einen anderen Stadtteil von Damaskus, gezogen. Der Beschwerdeführer sei schließlich von Damaskus nach Qamischli geflogen; er habe jedoch den syrischen Sicherheitsbehörden Schmiergeld am Flughafen bezahlen müssen. Danach habe er sich noch einige Tage bei seinen Geschwistern in XXXX aufgehalten. Syrien habe er am 4. März 2015 illegal Richtung Türkei verlassen. Nachdem er Syrien verlassen habe, habe seine Familie keine Leistungen mehr von der UNRWA erhalten, da er die UNRWA-Registrierungsbestätigung, die auf seinen Namen ausgestellt sei, mitgenommen habe. Seine Familie habe danach von ihren gemeinsamen Ersparnissen gelebt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er zum Kämpfen aufgefordert werde. Zwar würde das syrische Regime Personen in seinem Alter nicht mehr rekrutieren. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestehe jedoch von Seiten der National Defense Forces (NDF). Darüber hinaus habe er auch auf Facebook über das "Unrecht", das in Syrien vorherrsche geschrieben und deshalb Drohungen erhalten. So habe er einmal auf einem Markt einen Zettel erhalten, dass "[s]eine Tage gezählt" seien.

Seine Ehefrau und seine Kinder hielten sich nun in einem Flüchtlingslager im Libanon auf.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA u.a. Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer habe Schutz und Unterstützung der UNRWA erhalten; seine UNRWA-Registrierungsbestätigung sei auch nicht ungültig. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er Syrien "nicht deshalb verlassen [habe], weil der Schutz und die Unterstützung durch die U.N.R.W.A. nicht mehr gewährleistet" gewesen sei. Wie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Registrierung bei UNRWA" vom 14. August 2017 zeige, hätten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als syrische Staatsbürger bei der UNRWA registrieren können. Daraufhin hätten sie Schutz und Leistungen von der UNRWA erhalten. Dass dem Beschwerdeführer die Unterstützung der UNRWA wegen des syrischen Bürgerkrieges nicht mehr gewährt worden wäre und er Syrien aufgrund dessen habe verlassen müssen, habe er im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht vorgebracht.

Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA aus, dass keine konkrete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohung an einem Checkpoint sei nicht individuell gegen seine Person gerichtet gewesen. Dieser Vorfall sei, nachdem der Beschwerdeführer die Anweisungen des Soldaten befolgt habe, "erledigt gewesen". Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er vom syrischen Regime gegen Bezahlung aufgefordert worden sei, seinen Reservedienst abzuleisten, sei kein "Zwang" auf ihn ausgeübt worden. Auch die drohende Einberufung durch die NDF sei eine bloße Vermutung; eine konkrete Bedrohung durch die NDF habe er nicht vorgebracht.

2.3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser und in der Beschwerdeergänzung vom 13. Dezember 2018 brachte er zusammengefasst Folgendes vor:

Der Wegzug des Beschwerdeführers aus Syrien sei aus von ihm nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen erfolgt. Aufgrund seiner privilegierten Stellung als von der UNRWA geschützter Palästinenser sei der Nachweis einer individuellen Verfolgung für die Zuerkennung von Asyl nicht notwendig. Überdies nehme der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen teil, weshalb er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt würde.

In Folge legte er seine UNRWA-Registrierungsbestätigung vom 7. August 2019 sowie ein Konvolut an Fotos vor, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das syrische Regime und an regimekritischen Vorträgen belegen sollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und lebte zuletzt in XXXX und Damaskus. Der Beschwerdeführer reiste Anfang März 2015 illegal Richtung Türkei aus Syrien aus.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bezogen in Syrien Leistungen der UNRWA. Er ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert und verließ das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Bürgerkrieges.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Politische Lage

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert.

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten, wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer "Farce".

Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden.

Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten. Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen.

Mit russischer und iranischer Unterstützung hat die syrische Regierung mittlerweile wieder große Landesteile von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen zurückerobert. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort. Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert. Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung.

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syrien. Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baath-Partei in der Nationalen Front. Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des von den USA unterstützten Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Diese schwierige Situation führt auch dazu, dass die Kurden wieder vermehrt das Gespräch mit der syrischen Zentralregierung suchen.

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an. Die zwischen der Kurdischen Selbstverwaltung (dominiert von der PYD) und Vertretern der syrischen Regierung im Sommer 2018 und Anfang 2019 geführten Gespräche brachten auf Grund unvereinbarer Positionen betreffend die Einräumung einer (verfassungsgemäß festzuschreibenden) Autonomie, insbesondere für die kurdisch kontrollierten Gebiete sowie hinsichtlich der Eingliederung/Kontrolle der SDF, keine Ergebnisse. Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17. Oktober 2019, S. 8ff.)

1.2.2. Palästinensische Flüchtlinge

Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA

Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an.

Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe. In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen.

Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v.a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt.

Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle 10 Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen.

Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten

Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80 Prozent in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Mukhabarat (Geheimdienst) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Palästinenser müssen den Wohnsitz bei den Mukhabarat registrieren, was dazu führt, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen.

Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen. Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurück zu führen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen von Zivilisten führte.

Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten

Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf den Stadtteil von Damaskus, Yarmouk, zu, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, befindet sich im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken.

Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben. 34.200 palästinensische Flüchtlinge in Syrien waren in der ersten Hälfte des Jahres 2018 noch immer in für UNRWA "schwer zugänglichen" Gebieten. Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt.

Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden. In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört. Zudem musste UNRWA aufgrund fehlender Mittel die finanzielle Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen im Jahr 2018 reduzieren. Auch 2019 kam es zu Reduzierungen aufgrund fehlender finanzieller Mittel. So erhalten die sogenannte "Cash Assistance" nur noch die vulnerabelsten Personen, wie weibliche Haushaltsvorstände, Waisen, Alte oder Personen mit Behinderungen. Es ist unklar ob das "Cash Assistance" Programm 2020 fortgeführt werden kann.

Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser

Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status "Arabs in Syria" haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich.

Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17. Oktober 2019, S. 71 ff.)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen und seinen (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie der am 18. Februar 2020 eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA ergibt sich aus seiner UNRWA-Registrierungsbestätigung vom 7. August 2019.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 Status-RL findet Abs. 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer genießt aus folgenden Gründen den "ipso facto" Schutz der Status-RL:

Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen i.S.d. Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen i.S.d. Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76 sowie VfGH 22.09.2017, E 1965/2017 unter Hinweis auf VfGH 18.09.2014, U 73/2014 und VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch Art. 12 Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar (vgl. VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).

Für die Klärung der Frage, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nunmehr aus "irgendeinem Grund" i.S.d. Status-RL nicht länger gewährt wird, reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus. Vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist (nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist) berücksichtigt werden.

Angesichts dieses Ziels gilt ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. wieder EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott, u.a. sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).

Einem antragstellenden palästinensischen Flüchtling wird es u.a. dann nicht möglich sein, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott, u.a. sowie UNHRC, in "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013).

3.1.3. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage seiner UNRWA-Registrierungsbestätigung vom 7. August 2019 nachgewiesen, dass er unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA gestanden ist (siehe EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz 52; VfGH 22.09.2017, E 1965/2017 und VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).

Das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien, in dem er registriert wurde, verließ der Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges. Fallbezogen lagen somit vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Schutzes oder Beistandes durch UNRWA vor.

Da auch keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer der in Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL normierte "ipso facto"-Schutz zu gewähren ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Registrierung Statusrichtlinie UNRWA Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2140176.2.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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