Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AVG §32 Abs2Spruch
I411 2144030-4/3E
I411 2144030-5/4E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom jeweils 23.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid über eine Mutwillensstrafe wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Duldungsantrages wird gem. § 7 Abs 4 VwGVG iVm. § 31 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge auch BVwG, erkennendes Gericht) vom 27.07.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. In weiterer Folge wurde dem BF mit Mandatsbescheid vom 07.06.2018 aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle zu nehmen, doch ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat er hiergegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Am 20.06.2018 wurde gegen den BF eine Strafverfügung in der Höhe von 100,00 Euro wegen des Verstoßes nach § 121 Abs. 1a FPG verhängt, zumal der BF die Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG missachtet hatte. Am 15.09.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt und wurde der BF hierfür zu einer Einvernahme und Vorführung bei der Vertretungsbehörde geladen; dieser Ladung kam er allerdings nicht nach.
2. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hat der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Vielmehr stellte er am 20.06.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem BF wurde erneut gem. § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle zu nehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte die belangte Behörde dem BF die Absicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot mit und forderte diesen zur Beantwortung von Fragen zu dessen persönlichen Verhältnissen auf. Der rechtsfreundlich vertretene BF nahm dazu mit Schreiben vom 29.10.2018 unter Vorlage von Unterlagen Stellung. Mit Bescheid vom 22.11.2018 erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erlies gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V. und VI.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.01.2019 als unbegründet abgewiesen.
4. Der BF hat das Österreichische Bundesgebiet bisher nicht verlassen, sondern stellte er am 23.10.2019 (im gegenständlichen Bescheid offenkundig falsch mit 05.09.2019 angeführt) erneut gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Er begründete diesen Antrag damit, dass er stets seine Wohnadresse bekanntgegeben und an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe; es sei jedoch nicht gelungen mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde, BFA) vom 23.10.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2019 gem. § 46a Abs 4 iVm. Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.
6. Gleichzeitig wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2019, Zl. XXXX, eine Mutwillensstrafe in der Höhe EUR 300,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Tätigkeit des BFA mutwillig und mit der Absicht einer Verschleppung in Anspruch genommen habe, indem er mehrmals gleichlautende Anträge gestellt habe.
Beide Bescheide wurden dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter nachweislich in Einem mit 29.10.2019 zugestellt.
7. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.11.2019, gegen den Bescheid über die Mutwillensstrafe vom 23.10.2019 Beschwerde und machte insbesondere Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
8. Mit Schriftsatz vom 28.11.2019, beim BVwG eingelangt am 02.12.2019, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde gegen die Mutwillensstrafe samt Verwaltungsakt vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Asylantragsstellung des BF vom 23.11.2015 negativ entschieden und gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, der BF das Rückkehrberatungsgespräch allerdings nicht in Anspruch genommen habe. Am 15.09.2017 sei bei der Botschaft der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt worden und sei dem BF aufgetragen worden, in der Bundesbetreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen, was er allerdings nicht befolgt habe. Aufgrund der Missachtung der Ausreiseverpflichtung des BF sei gegen diesen ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot erlassen worden. Die belangte Behörde erstattete weiters in ihrer Stellungnahme, dass es in der Sphäre des BF liege, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne und sei ihm sein Duldungsantrag daher abzuweisen. Es sei auch nur gegen die Mutwillensstrafe, nicht hingegen gegen den abgewiesenen Duldungsantrag Beschwerde erhoben worden.
9. Gegen den Bescheid über die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2019 erstattete der BF bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2019, Beschwerde und machte insbesondere Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
10. Mit Schriftsatz vom 02.12.2019, beim BVwG eingelangt am 06.12.2019, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Duldungsantrages vor. Es wurde darauf verwiesen, dass seitens der belangten Behörde bereits am 28.11.2019 eine Beschwerdevorlage - ausschließlich im Zusammenhang mit der Mutwillensstrafe - ergangen ist.
11. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erstattete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an den rechtsfreundlich vertretenen BF und führte aus, dass die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde gem. § 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vier Wochen beträgt und die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Fall, gerechnet von der nachweislich erfolgten Zustellung am 29.10.2019, am 26.11.2019 um 24:00 Uhr geendet habe, weshalb die per Fax am 02.12.2019 beim BFA eingelangte Beschwerde als verspätet anzusehen sei. Das BVwG räumte dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.
12. Rechtzeitig, nämlich mit Mitteilung vom 18.12.2019, beim BVwG eingelangt am selben Tag, gab der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, wonach der angefochtene Bescheid betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete dem BF am 04.11.2019 zugestellt worden sei und die vorliegende Beschwerde daher rechtzeitig erstattet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2015 einen Asylantrag, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2017 negativ entschieden wurde.
Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hat der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
Am 15.09.2017 wurde bei der Botschaft der Republik Ghana ein Heimreisezertifikat beantragt. Daraufhin wurde der BF zu einer Einvernahme und Vorführung bei der Vertretungsbehörde geladen, dem er jedoch keine Folge leistete.
Am 28.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 10.07.2018 abgewiesen wurde.
Am 23.10.2019 stellte der BF erneut gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG, wobei er eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG beantragte, wonach eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.10.2019 abgewiesen und wurde gleichzeitig über den BF mit Bescheid vom ebenfalls 23.10.2019 eine Mutwillensstrafe verhängt.
Beide Bescheide wurden der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 29.10.2019 zugestellt.
Gegen den Bescheid betreffend die Mutwillensstrafe erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.11.2019, Beschwerde.
Gegen den Bescheid betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde hingegen mittels Schriftsatz vom 18.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2019, Beschwerde erhoben.
Der BF hat in Österreich eine aufrechte Wohnsitzmeldung, jedoch missachtet er die ihm auferlegt Wohnsitzauflage, durchgehend in der RÜBE Schwechat Unterkunft zu nehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach sowohl der Bescheid über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als auch der Bescheid über eine Mutwillensstrafe vom jeweils 23.10.2019 dem BF bzw. dessen Rechtsvertretung am 29.10.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Auf dem Zustellnachweis ist nämlich unter ID vermerkt: XXXX, Bescheid (Duldung Abweisung + Mutwillensstrafe) Tsch/SaD". Außerdem geht aus der der Mitteilung des Rechtsvertreters des BF vom 18.12.2019 beigefügten Kopie des Bescheides betreffend die Karte für Geduldete hervor, dass der Bescheid einen Eingangsstempel der Kanzlei vom 29.10.2019 trägt; dies mit der handschriftlich ergänzten Frist von 4 Wochen und dem Termin 26.11.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Mutwillensstrafe:
Der hierfür maßgebliche § 35 AVG lautet:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Wie bereits festgestellt, liegt gegen den BF sowohl eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung als auch eine rechtskräftige Wohnsitzauflage vor und hat er sowohl Ersteres noch Letzteres befolgt. Vielmehr befindet er sich noch immer im österreichischen Bundesgebiet und ist hier an einer nicht der Wohnsitzauflage entsprechenden Unterkunft gemeldet.
Obwohl schon der erste Asylantrag des BF vom 23.11.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde als auch der in weiterer Folge gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 28.06.2018 und ihm mit Bescheid vom 22.11.2018 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern vielmehr gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erteilt wurde, stellte der BF abermals gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete.
Wie sich ebenfalls aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen ergibt, hat der BF bei der Erwirkung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt; so hat er der Ladung zu einer Einvernahme bei der Vertretungsbehörde keine Folge geleistet.
Der BF hat gegenständlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG gestellt. Demnach ist "der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint".
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrem Bescheid ausführt, dass der BF in seinem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete die gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG erforderlichen Gründe, nicht erfüllt; so hat der BF nämlich bei der Erwirkung eines Heimreisezertifikates aufgrund einer vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt, sodass seine Abschiebung eben gerade nicht "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich" ist, sondern hat er vielmehr darauf hingewirkt, seine Abschiebung zu verschleppen.
Durch seine Missachtung der Rückkehrentscheidung und Wohnsitzauflage und der neuerlichen Antragstellung hat der BF vielmehr die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Die belangte Behörde hat demnach die Mutwillensstrafe gegen den BF in Höhe von EUR 300,00 zu Recht verhängt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Wie oben festgestellt, geht aus dem im Akt aufliegenden Rückschein hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide der belangten Behörde vom 23.10.2019 dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter am 29.10.2019 zugestellt wurde.
Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG von vier Wochen beginnt daher am Tage der Zustellung, dem 29.10.2019, zu laufen und endet am Dienstag, dem 26.11.2019, um 24:00 Uhr.
Die per Fax am 02.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher verspätet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt C)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Absatz 3 erster Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Beschwerdefrist Duldung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Karte für Geduldete Mutwillen Mutwillensstrafe Rechtsmissbrauch Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2144030.4.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020