Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2141716-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1071426900-150584085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass in seinem Heimatland die IS alles übernommen habe und sie alles verloren hätten.
2. Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass Mitglieder der IS Anfang Jänner 2015 bei seinem Vater nach ihm nachgefragt hätten. Er werde verdächtigt, als Spion für Polizei und Militär zu arbeiten und solle sich deshalb bei ihnen melden. Darauf habe er einige Tage später das Land verlassen.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.12.2016.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.12.2019 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.
6. Am 05.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der auch die Entscheidung verkündet wurde.
7. Mit Fax vom 17.02.2020 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Mosul und ist Sunnit. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt nach Europa und hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit 29.05.2015 in Österreich auf.
Ein Bruder und eine Schwester leben weiterhin in Mossul. Seine Eltern und zwei Schwestern halten sich zwischenzeitlich in Jordanien auf, eine Schwester lebt in Schweden und eine in der Türkei. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Autowerkstätte seines Vaters mitgearbeitet. Sein in Mosul lebender Bruder arbeitet derzeit auf Baustellen als Hilfsarbeiter und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er hat nur am Beginn seines Aufenthaltes Deutschkurse besucht und beherrscht die deutsche Sprache nur rudimentär. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über Leistungen der Grundversorgung, ist in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, ist in Österreich nie einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeit zu bestreiten oder eigeninitiativ in die österreichische Gesellschaft hineinzuwachsen. Er ist in keinem Verein oder Organisation aktiv tätig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, war aber am 21.06.2016 in einen Raufhandel mit einem anderen Flüchtling verwickelt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat den Irak aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er von Mitgliedern der IS gesucht oder verfolgt wurde.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Ab dem Spätsommer 2017 hat sich nach der militärischen Niederlage des IS die Sicherheitslage im Irak deutlich gebessert. So ging die Zahl der monatlichen Opfer laufend zurück, eine Tendenz, die sich auch 2019 fortsetzte. Auch wenn ein gewisses Anschlagsrisiko durch Angehörige von IS und anderen Milizen nicht auszuschließen ist, hat sich gerade in den Ballungsräumen und somit auch in Mosssul die Sicherheitslage stabilisiert. Nationale wie internationale Programme zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und Wirtschaft beginnen zu greifen und tragen zu einer weiteren Entspannung der Lage bei. Auch das politische und soziale Leben beginnt sich auf allen Ebenen zu normalisieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass all die persönlichen Verletzungen aus bewaffneten, politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen der letzten 30ig Jahre, von denen jeder im Irak Lebende betroffen ist, nicht über Nacht verschwinden. In den Ballungszentren finden derzeit Protestmärsche von unterschiedlichsten Gruppierungen statt, die politische und soziale Mängel oder Fehlentwicklungen aufzeigen. Dabei sind Übergriffe von Polizei, Militär und Milizen aber auch von Demonstrierenden nicht auszuschließen. Diese beziehen sich aber auf diese Protestaktionen und sind nicht Ausdruck einer Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage.
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme am 30.05.2015 (AS 15), der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.09.2016 (AS 49), der Beschwerde vom 01.12.2016 sowie der persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2020. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Ladung ausdrücklich aufgefordert, aktuelle Integrationsunterlagen bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Dazu legte er in der mündlichen Verhandlung eine Teilnahmebestätigung bei einem Werte- und Orientierungskurs am 25.01.2018 vor. Die aktuelle Lage im Irak wurde mit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Medienberichten der letzten Monate an Hand des aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak mit Stand 25.07.2019, welches ihm ebenfalls mit der Ladung übermittelt worden war, des EASO Informationsbericht mit Stand Feber 2019 sowie den Erwägungen von UNHCR mit Stand Mai 2019 in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seinen Lebensumständen in Österreich und dem Irak beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Seine Identität hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nachgewiesen.
Die Feststellungen zur schlepperunterstützen bzw. illegalen Einreise des Beschwerdeführers können ebenfalls seinen Angaben entnommen werden.
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers, insbesondere, dass sich sein Bruder und eine Schwester weiterhin in Mossul aufhalten und sein Bruder dort einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, sind seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung entnommen.
Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich initiativ bisher keinerlei Schritte für eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft vorgenommen hat. Er hat zwar 2016 - wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegt - noch Deutschkurse besucht, danach aber nichts mehr unternommen, um seine Sprachkompetenz zu verbessern. In der mündlichen Verhandlung war eine Konversation auf Deutsch praktisch nicht möglich. Auch sonst haben sich, außer der Teilnahme an einem eintägigen Integrationskurs 2018, keinerlei Hinweise für aktive Integrationsschritte des Beschwerdeführers ergeben. Er lebt gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer ihm zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft und ist nicht selbsterhaltungfähig bzw. von Anbeginn auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen, die über einen aktuellen GVS-Auszug dokumentiert sind.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug, die Mitwirkung an einem Raufhandel 2016 hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Zu seinen Beweggründen, Mossul bzw. den Irak zu verlassen, ist zunächst anzuführen, dass er in der Ersteinvernahme am 30.05.2015 nur angegeben hat: "In meinem Heimatland hat die IS alles übernommen. Wir haben alles verloren." (AS 23) und er vor der belangten Behörde am 16.09.2016 ausgeführt hat, dass der Anlass für seine Flucht eine Nachfrage von Mitgliedern des IS nach seiner Person bei seinem Vater gewesen sei (AS 54).
Unabhängig davon, dass von einer Person, die in ihrem Herkunftsstaat alles aufgibt, die schlepperunterstützt eine Strecke von über 3.000 km auf sich nimmt und sich in einen völlig fremden Kulturkreis begibt bzw. die dortige Sprache nicht beherrscht, zu erwarten ist, dass sie eine persönliche Verfolgung schon bei einer Ersteinvernahme angibt, sprechen auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers nicht für eine asylrelevante Verfolgung. Er selbst war in all den Jahren seines Aufenthaltes in Mossul in keiner Weise auffällig oder in irgendeiner Weise politisch oder gesellschaftlich tätig, verlässt aber nach einer Anfrage des IS bei seinem Vater Hals über Kopf den Irak. Erst bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung führte er dann an, dass er in einer Gruppe von Jugendlichen war, die nicht religiös waren und die Moschee nicht besucht haben. Einer dieser Freunde, der getötet wurde, habe auf seinem Handy Kontaktdaten zur irakischen Regierung gehabt, worauf die IS auf ihn, als Mitglied dieser Gruppe gekommen wäre. Er habe das bisher nicht erwähnt, weil er danach nicht gefragt worden wäre. Auf weitere Nachfrage führte er an, dass diese Person bereits im November 2014 getötet worden wäre und zwei andere der Gruppe verhaftet worden wären. Aus diesem Grund sei ihm klar gewesen, dass er nun als nächster "dran komme". Diese Ausführungen sind als Steigerung des ursprünglichen Vorbringens anzusehen und stellen keine Begründung dar, warum diese essentiellen Punkte nicht zu einem früheren Zeitpunkt und ohne konkretes Nachfragen ergangen sind.
Im Ergebnis ist damit keine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht worden und es war die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ebenfalls aus den oben angegebenen Gründen und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zur Überzeugung, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht vorliegt.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den am Beginn der Beweiswürdigung genannten Unterlagen. Die Verbesserung bzw. Stabilisierung der Sicherheitslage im Irak bzw. in der Stadt Mossul sind durch die Ausführungen im Länderinformationsblatt zum Irak und den dort angeführten Quellen (Seite 18 - 27) dokumentiert. Diese finden auch in den Ausführungen von UNHCR (Seite 19 - 26) ihre Deckung. Die zunehmenden Proteste der Bevölkerung in den letzten Monaten, verbunden mit den angeführten Übergriffen, sind verschiedenen Medienberichten der letzten Zeit entnommen, die alle nicht den Schluss zulassen, dass das Land dadurch in Chaos und Rechtlosigkeit versinkt. Die beginnende wirtschaftliche Stabilisierung und der Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur mit staatlicher und internationaler Unterstützung geht wiederum aus dem angeführten Länderinformationsblatt (Seite 118 - 124) hervor und wird in den Ausführungen von UNHCR (Seite 54 - 66) bestätigt. Zudem räumte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung ein, dass aktuell ein Bruder und eine Schwester in Mossul leben und sein Bruder seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen bestreitet. Dass viele Iraker aufgrund der Auseinandersetzungen in den letzten Jahren ihren Herkunftsstaat verlassen haben, so neben dem Beschwerdeführer auch seine Eltern und 4 Schwestern, vermag nicht die angeführten positiven Veränderungen sowie die Entwicklung der letzten Jahre zu widerlegen. So sind auch die nach der Erörterung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorgelegten Fotos von seiner verletzten Schwester nicht geeignet, eine auf seine Person bezogene Gefahr zu beweisen. Aus diesen Gründen sind auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nach Erörterung der Lage im Herkunftsstaat in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiierten anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie ausgeführt waren die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine persönliche und damit aslyrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dem Beschwerdeführer droht im Irak - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt in Mossul in Form eines Bruders und einer Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte, ist gesund und arbeitsfähig, weist Arbeitserfahrungen in einer Autowerkstätte auf und es erscheint auch vertretbar, dass er, wie sein Bruder, als Hilfsarbeiter im Baugewerbe ein wirtschaftliches Auskommen findet.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise erst seit Mai 2015, das sind knappe 5 Jahre, im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt beruhte nur auf einer Antragstellung auf internationalen Schutz und damit nur einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Somit wird das Gewicht seiner privaten Interessen schon dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Trotz seines Aufenthaltes von fast fünf Jahren fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich ein relevantes Bemühen zum Erreichen einer Integration in das soziale oder gesellschaftliche Leben hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben, in Vereinen oder Organisationen in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche sowie kulturelle Verbindungen und familiäre Anknüpfungspunkte.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Vollziehung des geltenden Migrationsrecht, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach bzw. kaum ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerde war daher auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen. abzuweisen war.
3.4. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2141716.1.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020