TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 I419 2185023-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I419 2185023-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde vonXXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II wie folgt lautet: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt." und Spruchpunkt V ersatzlos behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte 2013 Asylanträge in Bulgarien und Griechenland, 2015 einen solchen in Ungarn und im selben Jahr, nach illegaler Einreise und polizeilicher Festnahme, in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA wegen Zuständigkeit Bulgariens zurückwies, was dieses Gericht noch im Sommer 2015 bestätigte.

2. Einen Folgeantrag von 2016 wies das BFA ab, erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für sieben Jahre wider den Beschwerdeführer und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und er das Aufenthaltsrecht am 18.06.2015 verloren habe, was dieses Gericht 2018 zur Gänze bestätigte.

3. Den jüngsten Folgeantrag stellte der Beschwerdeführer im Oktober 2019. Als neue Fluchtgründe gab er an, er wolle sein Leben in Österreich mit seiner Gattin ungarischer Staatsangehörigkeit verbringen und könne weiterhin nicht nach Nigeria zurück. "Die Lage mit der Boko Haram" habe sich verschlechtert.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt II), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, es liege keine entschiedene Sache vor, weil der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren Homosexualität geltend gemacht habe, nun aber eine Ehe mit einer Ungarin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Katholik, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste am Tag seiner Festnahme und Antragstellung illegal aus Ungarn ein. Er reiste 2017 wieder illegal von dort ein und gab an, auf einer Hochzeit in der Slowakischen Republik gewesen zu sein.

Er spricht Englisch sowie nach eigenen Angaben auch Yoruba und Ishan. In Nigeria hat der Beschwerdeführer vier Jahre die Universität besucht und hält Kontakt zu dort lebenden Bekannten und Verwandten. Beruflich war er dort als Verkäufer in einem Supermarkt tätig und hat auch Klimaanlagen verkauft. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und stammt aus Edo State.

Er hat Anfang Juli 2019 in Italien eine zwölf Jahre jüngere Staatsangehörige Ungarns geheiratet, die außerhalb Ungarns nie einen Wohnsitz oder Arbeit hatte und nicht Deutsch spricht. Mit ihr hat er keinen gemeinsamen Wohnsitz. Nach seinen Angaben hat er sie im Herbst 2017 über gemeinsame Bekannte in einer Gruppe im Internet kennengelernt, sieht sie an den Wochenenden und weiß, dass sie in einem Restaurant arbeitet, von dem ihm nichts weiter bekannt ist, als dass man dort isst und trinkt und es sich in Budapest befindet.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, wohnt mit Mitbewohnern zusammen und wurde 2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sechs davon bedingt nachgesehen, weil er spätestens vier Wochen nach seiner Einreise Cannabiskraut anderen Personen überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hatte.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und lebt von Leistungen der Grundversorgung. Er gab an, Zeitungen verkauft zu haben und "auszuhelfen", bei den Mietzahlungen helfe ihm "ein Freund". Für den Zeitungsverkauf konnte er einen Ausweis vorlegen. Er ist Mitglied in einem Kirchenchor und singt und musiziert auch mit Freunden. Von fünf Freunden konnte er die Vornamen oder Initialen nennen, darunter zwei seiner Mitbewohner, nämlich ein österreichischer Staatsbürger, der auch sein Unterkunftgeber ist, und ein minderjähriger Österreicher gleichen Nachnamens. Weiterer Mitbewohner ist ein Staatsangehöriger Serbiens.

Deutschkenntnisse hat er 2017 auf Niveau A2 nachgewiesen. Weitere Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht sind nicht feststellbar.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurden die Länderinformationen zu Nigeria mit Stand 18.12.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).

In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).

Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere SüdKaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).

In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).

In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).

1.2.2 Nordnigeria - Boko Haram

"Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich (AA 9.2018a). Dem Konflikt fielen unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschen zum Opfer (AA 9.2018a; vgl. HRW 18.1.2018; EASO 11.2018a). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) und Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati walJihad (JAS) auf (EASO 11.2018a). Diese Gruppen waren weiterhin für Tötungen, Bombenanschläge und Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordnigeria verantwortlich. Diese Aktivitäten forderten tausende Todesopfer und Verletzte und verursachten bedeutende Zerstörung von Eigentum (USDOS 19.9.2018).

In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit hatte es Präsident Buhari geschafft, die Bedrohung durch Boko Haram weitgehend einzudämmen (AA 9.2018a). Die von Boko Haram betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 9.2018a). Im Vorfeld der Wahlen 2015 wurde die Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der Nachbarstaaten Kamerun, Niger und Tschad intensiviert und hat nach dem Amtsantritt von Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten "technischen Sieg" geführt (ÖB 10.2018). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen (AA 9.2018a; vgl. AA 1.12.2018). Nach dem Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sogenannten "Islamischen Staat" ist Boko Haram mittlerweile zu seiner ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen - oft auch durch Attentäterinnen - zurückgekehrt (ÖB 10.2018). Mit Selbstmordanschlägen auf Streitkräfte, Vertriebenenlager, Moscheen in ländlichen Bereich oder in Einzugsgebieten von größeren Städten im Nordosten, besonders Maiduguri, sowie Entführungen bleiben die Islamisten weiterhin regional aktiv (AA 9.2018a). Die seit 2015 erzielten Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram nutzen sich langsam ab (erhöhte Anschlagsaktivitäten, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte). Die nigerianischen Streitkräfte beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno (AA 10.12.2018). Die Zahl und Qualität der Anschläge, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte und Polizei, hat 2018 wieder zugenommen (AA 9.2018a). Boko Haram verübte 2017 mindestens 65 Angriffe, bei denen insgesamt 411 Zivilpersonen getötet wurden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 73 Menschen (AI 22.2.2018). Im Jahr 2018 kamen zumindest 1.200 Personen durch Boko Haram ums Leben, knapp 200.000 Personen wurden intern vertrieben (HRW 17.1.2019).

Auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 10.12.2018).

In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Zwar gibt es im Süden Schläferzellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

1.2.3 Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (AA 10.12.2018; vgl. GIZ 4.2019b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Allerdings sind kaum Fälle strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen bekannt geworden (AA 10.12.2018). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2018). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, GIZ 4.2019b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2018). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Insgesamt kam es auch unter der Scharia nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 10.12.2018). Der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 4.2019b). Erpressung und Gewalt treten oft schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben es extrem schwer, Vergehen bei den Behörden zu melden, denn es herrscht Angst vor Stigmatisierung, weiterer Gewalt und Diskriminierung. Es gibt viele Fälle, in denen Polizeibeamte Personen, von denen angenommen wird, dass sie sexuellen Minderheiten angehören, willkürlich verhaften. In der Folge werden hohe Geldsummen für die Freilassung gefordert. Staatliche Stellen sind häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen oder handeln in Kooperation mit nichtstaatlichen Akteuren (TIERS 12.2018).

Im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtet. Allerdings wurden die Verhafteten in allen Fällen ohne eine formelle Anklage nach Zahlung einer Geldsumme freigelassen, die oftmals nichts anderes als ein Bestechungsgeld war. Im Jahr 2017 kam es erstmals zu Anklagen unter dem SSMPA. Im November 2017 wurden ein Hotelbesitzer und zwei seiner Mitarbeiter wegen Unterstützung homosexueller Aktivitäten angeklagt. Im Dezember 2017 wurden die drei Angeklagten auf Kaution freigelassen und im August 2018 wurde das Verfahren eingestellt. Ansonsten ist keine strafrechtliche Verfolgung gemäß dem SSMPA feststellbar (USDOS 13.3.2018). Nach anderen Angaben wurden vereinzelt langjährige Haftstrafen verhängt; als Beispiel wird ein Fall aus dem Bundesstaat Kano vom Dezember 2016 genannt (ÖB 10.2018). Eine generelle bzw. systematische "staatliche Verfolgung" ist derzeit nicht gegeben (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018). Die Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 10.12.2018). Allerdings dient das Gesetz zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 13.3.2019).

1.2.4 Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat in den vorigen Verfahren angegeben, Nigeria sei nicht sicher, seine Eltern (im Erstverfahren: auch Geschwister) seien 2013 von Boko Haram in einer Kirche mittels einer Bombe ermordet worden, weshalb er das Land verlassen habe. Er sei von Leuten der Boko Haram bedroht worden und werde von dieser Gruppe verfolgt, weil er Christ sei. Ferner hat er im ersten Folgeverfahren angegeben, bisexuell zu sein und eine Beziehung zu einem Mann gehabt zu haben.

Bereits im Vorerkenntnis konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er dort durch Boko Haram verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer konnte seine behauptete sexuelle Neigung dort nicht glaubhaft machen.

Damit entspricht das Vorbringen im neuen Folgeverfahren inhaltlich den bisherigen angeblichen Gründen der Flucht, auch wenn er unspezifiziert angibt, die Lage habe sich verschlechtert, zumal er nicht einmal behauptete, Boko Haram wäre nun auch in seiner Herkunftsregion im Süden eine reale Gefahr (was den Länderfeststellungen widerspräche).

Wenn er nun als weiteren Fluchtgrund anführt, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne und in Österreich bleiben wolle, weil seine ungarische Gattin hier mit ihm zu leben beabsichtige, dann macht er auch damit keinen neuen Asylgrund geltend.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten privaten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt dem Erkenntnis vom 09.02.2018. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im angeführten Erkenntnis dieses Gerichts und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weil der Beschwerdeführer keine geeigneten Urkunden vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Darüber hinaus waren der Inhalt des Strafurteils dem Protokolls- und Urteilsvermerk des Strafgerichts im Akt des Vorverfahrens, die Daten der Trauung des Beschwerdeführers dem Auszug aus dem Trauungsregister der Stadt Neapel im nunmehrigen Akt des Verwaltungsverfahrens zu finden. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus der dort vorgelegten ÖSD-Bestätigung.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen, sondern erklärte, die Länderfeststellungen nicht zu benötigen (AS 105).

2.3 Zum Vorbringen:

Berücksichtigt wurde unter anderem die Aussage im vorherigen Verfahren am 28.06.2017. Der Beschwerdeführer hat im zweiten Folgeverfahren keinerlei Ausführungen erstattet, inwiefern er von Boko Haram derart bedroht wäre, dass er es im vorigen Verfahren nicht gewesen sei, also dazu, was sich seither geändert haben soll.

Der Beschwerdeführer hat wie im Vorverfahren eine Herkunft aus Edo State angegeben (nun AS 93). Auch wenn er angibt, unter anderem in Maiduguri (Borno State), nunmehr auch Lagos und Benin City gewohnt zu haben, stammt er, wie diese Angaben zeigen, aus dem Süden des Herkunftsstaats, zumal einzig und allein Maiduguri nicht dort, sondern im Nordosten liegt.

Auch die - wenngleich unterschiedlichen - angegebenen Sprachen Urhobo, später auch Ishan (beides edoide Sprachen) und Yoruba sprechen für eine Herkunft aus dem Süden, so auch die Ethnische Zugehörigkeit zu den I(g)bo, die bereits im vorigen Verfahren festgestellt wurde.

Aus diesen Angaben und den Länderinformationen lässt sich nicht erschließen, was dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Süden Nigerias vonseiten der Boko Haram nunmehr drohen sollte und im vorigen Verfahren nicht gedroht hätte.

Im vorliegenden Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer damit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Eine andere asyl- oder sonst aus Konventionsgründen relevante Verfolgung oder Gefahr, die dem Beschwerdeführer bei Rückkehr droht, wurde nicht behauptet und lässt sich auch nicht an den Länderfeststellungen oder anderen Verfahrensergebnissen erkennen. Darauf beruhen die weiteren Feststellungen zum Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das schon im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2018 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Wie dieses Gericht bereits im vorigen Verfahren geklärt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, konnte dessen fluchtauslösende Verfolgung mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. (S. 4, 11 im Erkenntnis vom 09.02.2018).

Die Behörde hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, das Gericht die inhaltlich gefallene Entscheidung bestätigt.

Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II):

3.2.1 Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 49, AS 167) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III)

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der feststellbare Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gut viereinhalb Jahre gedauert hat. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich spätestens dann des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, als sein Erstantrag noch im Sommer 2015 bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Außerdem fußt der fortgesetzte Aufenthalt seit der Rechtskraft dieser Entscheidung auf Folgeanträgen und mehrfacher illegaler Wiedereinreise aus Nachbarstaaten Österreichs. Nach der Verurteilung kurz nach seiner Einreise hatte er auch kein Aufenthaltsrecht mehr.

Der Beschwerdeführer hat, auch wenn unterstellt wird, seine Gattin treffe ihn an den Wochenenden in Österreich, kein Familienleben im Bundesgebiet. Mit der in Ungarn lebenden Gattin hat der Beschwerdeführer indes einen familiären Anknüpfungspunkt im Gemeinschaftsgebiet, dessen Berücksichtigung geboten ist. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nämlich nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Dieser Anknüpfungspunkt erweist sich allerdings fallbezogen als wenig gewichtig. Die Eheleute haben ihre Beziehung im Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers und der Verhängung des Einreiseverbots durch das BFA begonnen und nach dessen Rechtskraft geheiratet, und zwar nicht im Inland. Die Ehegatten hatten weder vor der Trauung noch seither einen gemeinsamen Wohnsitz und demnach kein gemeinsames Familienleben im In- oder Ausland.

Die vor rund acht Monaten geschlossene Ehe bildet somit - auch wenn die Gattin periodisch im Inland weilen sollte - mangels eines inländischen Wohnsitzes der Frau keine Anknüpfung an Österreich. Sie vermittelt dem Beschwerdeführer ein Interesse am Verbleib in der EU, welches allerdings wenig gewichtig ist, da die Ehe nicht nur erst kurz dauert und die Gatten nicht zusammenleben, sondern auch angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus des Fremden geschlossen wurde, der nicht mit seinem Verbleib in Österreich rechnen durfte. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich zur Herstellung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit der Ehegattin um einen Aufenthaltstitel z. B. in Ungarn oder auch - betreffend diese - einen in seinem Herkunftsstaat zu bemühen. Bis dahin besteht - neben Treffen in Drittländern - auch die Kontaktmöglichkeit über Telefon und Internet, wie bereits anfangs der Beziehung.

Ob die ungarischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer über eine Aufnahme des Familienlebens in Ungarn oder auch in anderen Staaten grundsätzlich möglich, in denen die Gattin künftig berufstätig ist. Ergänzend dazu besteht weiterhin die oben beschriebene Kontaktmöglichkeit.

Wie der VwGH im vergleichbaren Fall einer (bei der BVwG-Entscheidung 36-jährigen) Nigerianerin ausgeführt hat (23.02.2017, Ra 2016/21/0340), muss bei der für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG selbst dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen werden, wenn die Fremde unbescholten und viereinhalb Jahre hier ist und zudem "außerordentliche Integrationsbemühungen" aufweist, nämlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. Das sogar dann nicht, wenn eine mehr als dreieinhalb-jährige - mit getrennten Wohnsitzen - bestehende Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger hinzukommt.

Die kürzere Beziehungsdauer und die geringeren Integrationsschritte ergeben damit keine solche Bedeutung der familiären Anknüpfung im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung aus diesem Grund abzusehen wäre.

Zu prüfen war daher auch ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig.

Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens im Inland über die Unterkunft, den Kirchen- und Chorbesuch, die behauptete musikalische Aktivität und die täglichen Verrichtungen hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer betreffend seine Freunde nur Vornamen und Initialen angeben konnte. Als einzige nachweisbare Erwerbstätigkeit konnte er den Zeitungsverkauf nennen, eine Deutschprüfung hat er 2017 abgelegt, seither keine weitere.

Den Kirchenbesuch, den Chorgesang sowie das Musizieren und Singen kann er auch im Herkunftsstaat beim katholischen Gottesdienst oder privat nachgehen.

Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, mindestens 25 von 32 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen, zu knüpfen oder aufzufrischen. Daher wird er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie ausbleiben sollte.

Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat und zudem entgegen der Ausreiseverpflichtung fortsetzte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben den im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer wenigen Integrationsschritten in Österreich hinzu, dass er bereits im Monat nach seiner ersten Einreise Straftaten beging, später statt seiner Ausreisepflicht nachzukommen im Inland verblieb sowie illegal in Nachbarstaaten und zurückreiste, wodurch er jeweils ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der in Österreich rechtlich geschützten Werte zeigt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch eine Doppelbestrafung ist nach den Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Er ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat zwölf Jahre die Schule und dann eine Universität besucht sowie Arbeitserfahrung. Er spricht Englisch und zwei weitere dort verwendete Sprachen und hat zumindest aufrechte Sozialkontakte im Herkunftsstaat.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich, auch ohne Drogenhandel, wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine dringendsten Bedürfnisse nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt worden.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Diese war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV abzuweisen.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt V):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht.

Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie damit begründet, dass keine Ausreisefrist bestehe und diesem im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe.

Die beiden letzten Fakten lassen nicht auf Fluchtgefahr oder auf eine Notwendigkeit sofortiger Ausreise aus Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schließen.

Im Hinblick darauf, dass die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers bereits 2015 stattfand, dieser im Anschluss an die einmonatige Strafhaft in der Bewährungsfrist und darüber hinaus bis heute nicht wieder straffällig wurde und schließlich, dass er über eine gemeldete Unterkunft und - wenn auch keine gänzlich selbst erwirtschafteten - Mittel zu seinem Auskommen verfügt, vermag das Gericht dem BFA nicht darin beizupflichten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im genannten Interesse geboten war.

Spruchpunkt V war demnach zu beheben.

3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2185023.2.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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