Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2201393-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mali und Republik Côte d'Ivoire, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2018, Zl. 1128543306/151209315 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II und V. anstelle von "Mali" zu lauten hat: "Mali bzw. Republik Côte d'Ivoire".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass in Mali von islamistischen Gruppen versucht worden sei, ihn zu rekrutieren. Er sei malischer Staatsbürger, aber in der Elfenbeinküste aufgewachsen; diese habe er aufgrund der Krise verlassen und sei er dann nach Mali zu seinem Großvater gezogen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde aufgrund des Ablaufens der Überstellungsfrist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2017, Zl. W105 2142222-1/7E behoben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dagegen wurde am 16.07.2018 Beschwerde erhoben; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2018 vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
Am 03.02.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der neben dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau und deren Schwester befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat die Staatsbürgerschaft Malis und der Republik Côte d'Ivoire (im Folgenden auch: Elfenbeinküste). Seine Eltern stammen aus Mali, er wuchs aber in der Elfenbeinküste auf, wohin er gemeinsam mit seiner Mutter nach dem Tod seines Vaters im Alter von sechs Monaten zog. Er wuchs dort bei seinem Großvater mütterlicherseits auf.
Seine Mutter und seine Geschwister leben in der Elfenbeinküste. Seine Mutter bzw. deren Familie verfügt über Besitz und Wohnungen in der Elfenbeinküste. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Mutter. In Mali leben ein Cousin des Beschwerdeführers, der ihn bei seiner Ausreise mit 2000 Euro finanziell unterstützte, und sein Großvater.
Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Malinké und zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Er besuchte neun Jahre lang die Schule und machte eine Ausbildung zum Bäcker.
Der Beschwerdeführer reiste 2012 aus der Elfenbeinküste aus und hielt sich in der Folge eineinhalb Jahre in der Türkei und ab 2015 in Griechenland, Ungarn und Deutschland auf, ehe er im September 2016 in das Bundesgebiet einreiste.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die Pension bezieht und ihn finanziell unterstützt. Die Beziehung besteht seit etwa drei Jahren. Seit 15.09.2017 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Beiden war beim Eingehen der Beziehung bewusst, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich unsicher ist. Der Beschwerdeführer ist in die Familie seiner Ehefrau eingebunden. Diese ist auch bereit, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen, etwa im Rahmen einer Familienzusammenführung. Das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kann nicht in Mali oder der Elfenbeinküste fortgesetzt werden, da der Ehefrau unter anderem aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich ein Umzug nicht zumutbar ist. Die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bislang noch nicht in Betracht gezogen.
Der Beschwerdeführer hat eine A2-Prüfung und einen Werte- und Integrationskurs absolviert. Er hilft ehrenamtlich bei Kulturveranstaltungen seiner Wohngemeinde, gibt im Kindergarten Trommelunterricht und in der Waldorfschule Französischunterricht Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer nimmt ein Medikament aufgrund von Schlafstörungen; er befindet sich nicht in psychotherapeutischer, psychologischer oder psychiatrischer Behandlung. Darüber hinaus leidet er an Schwellungen der Nasenschleimhäute, welche durch Nasensprays behandelt werden. Lebensbedrohliche Erkrankungen liegen bei ihm nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat Mali nicht aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch islamistische Gruppen und auch nicht aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden wegen Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe verlassen. Er wird in Mali nicht verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Mali, konkret nach Bamako, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, da er dort über seinen Cousin und seinen Großvater verfügt und er gesund und erwerbsfähig ist und eine Ausbildung zum Bäcker hat.
Der Beschwerdeführer hat die Republik Côte d'Ivoire nicht aus Furcht vor einer Verfolgung wegen seiner Unterstützung der Volksgruppe Ebrié im Rahmen der Krise 2011/2012 verlassen. Er wird in der Elfenbeinküste nicht verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste, konkret nach Abidjan, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, da dort seine Mutter lebt und er gesund und erwerbsfähig ist und eine Ausbildung zum Bäcker hat.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Mali:
1.2.1. Überblick:
Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 08.11.2019) ist zu entnehmen, dass es im Norden und in der Region Mopti regelmäßig zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen kommt. Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, sind sie weiterhin aktiv. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es im Jänner wieder zu Anschlägen gekommen ist; zunächst ein Anschlag auf ein UN-Militärlager in der Region Kidal nahe der algerischen Grenze (vgl. etwa Spiegel Online, Mindestens 18 Blauhelmsoldaten bei Angriff in Mali verletzt, 09.01.2020, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/mindestens-18-blauhelmsoldaten-bei-angriff-in-mali-verletzt-a-5ff02fbe-0d6e-4bee-baab-69891441e56b), dann im Jänner 2020 ein Anschlag, bei dem in Sokolo, rund 400 Kilometer nördlich der Hauptstadt Bamako, mindestens 19 Soldaten getötet wurden (vgl. Deutsche Welle, Viele Soldaten bei Angriff in Mali getötet, 26.01.2020, abrufbar unter https://www.dw.com/de/bei-dschihadisten-angriff-in-mali-werden-viele-soldaten-der-regierungstruppen-getötet/a-52155213). Daraus ergibt sich zwar einerseits, dass es trotz der internationalen Truppenpräsenz seit der Übernahme des Nordens durch islamistische Gruppen 2012 nicht gelungen ist, die Sicherheitslage zu stabilisieren, andererseits aber auch, dass die zahlreichen Anschläge und Attentate sich auf Regionen im Norden und nicht auf die Hauptstadt Bamako konzentrieren.
Dem LIB ist darüber hinaus zu entnehmen, dass im Süden des Landes, somit auch in Bamako, der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht wird. Zudem ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den von der Regierung kontrollierten Gebieten gewährleistet.
Die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 29.01.2020 zitierten Berichte beziehen sich nicht auf die Situation in Bamoko. Soweit in der Beschwerde ein Bericht über Personen mit Beeinträchtigungen zitiert wird, besteht keine Relevanz für den gegenständlichen Fall. Die in der aktuellen Stellungnahme zitierten Berichte (siehe weiter unten) zeigen in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt eine sich im Norden des Landes wieder verschlechternde Sicherheits- und Versorgungssituation.
1.2.2. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sind folgende detaillierte Feststellungen zu entnehmen:
Die politische Lage Malis ist nach wie vor geprägt von den Auswirkungen der islamistischen Besetzung des Nordens im Jahre 2013. Nach wie vor ist die staatliche Ordnung im Norden nicht wieder hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Im Norden und Zentrum erschweren islamistische Terroristen, bewaffnete Gruppen, intra- und inter-kommunitäre Konflikte und organisierte Kriminalität die Ausübung der Staatsgewalt und Errichtung einer staatlichen Ordnung, einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen (AA 27.8.2019).
Insbesondere im Norden und im Zentrum Malis (Region Mopti) kommt es regelmäßig zu Anschlägen und militärischen Kampfhandlungen. In den nord-östlichen und zentralen Landesteilen sind Terrorgruppen aktiv (AA 6.9.2019). Der im November 2015 ausgerufene Ausnahmezustand gilt landesweit fort (AA 6.9.2019; vgl. Standard 15.10.2019).
Im Norden des Landes konkurrieren bewaffnete Gruppierungen und islamistische Terroristen mit dem Staat um die Gebietsgewalt; der Staat hat die effektive Gebietsgewalt eingebüßt. Im Rahmen eines Friedensprozesses soll diese Konkurrenz zumindest im Verhältnis zu den bewaffneten Gruppierungen beendet werden. Die Staatsgewalt kehrt nur sehr langsam zurück (AA 27.8.2019; vgl. Standard 15.10.2019). Im Sicherheitsvakuum kommt es zu ausufernder Kriminalität (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019) und im Zuge von lokalen Konflikten wurden zahlreiche Zivilisten vertrieben und getötet (FH 4.2.2019).
Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte Gruppen v.a. durch französisches Engagement geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung dar. Insbesondere die UN-Mission MINUSMA ermöglicht den Zugang des Staates und humanitärer Organisationen in den Norden des Landes. MINUSMA, die französische Mission Barkhane, wie auch malisches Militär und Zivilisten werden immer wieder Ziel von terroristischen Anschlägen (AA 20.2.2019; vgl. Standard 2.11.2019, Standard 8.11.2019, TASS 1.11.2019). Es kommt im Norden weiterhin zu Gewalt, jedoch versuchen islamistische Terrorgruppen - darunter auch ISGS (Islamic State in Greater Sahara) - Kämpfe zu vermeiden und sich stattdessen auf ihr Kerngeschäft, den Schmuggel, zu konzentrieren (SP 11.10.2019).
Während das Land darum gekämpft hat, die Krise im Norden zu lösen, hat sich die Gewalt im Land in das Zentrum verlagert, wo die kommunale Gewalt, auch Gewalt gegen Zivilisten, in der Region Mopti seit 2015 stetig zugenommen hat (ACLED 6.6.2019; vgl. HRW 17.1.2019, SP 11.10.2019). Staatliche Anti-Terror-Operationen führten in dutzenden Fällen zu Massenhinrichtungen und Misshandlungen. Die Gewalt, die ethnisch ausgerichtete Selbstverteidigungsgruppen gegen Dorfgemeinschaften einsetzen, die beschuldigt wurden, islamistische bewaffnete Gruppen zu unterstützen, führte zur Plünderung und Zerstörung von Dutzenden von Dörfern und zur Vertreibung von Zehntausenden Menschen (HRW 17.1.2019).
Trotz der Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung des Friedensabkommens wird der Anstieg der Gewalt seit 2017 nicht in erster Linie von bewaffneten Gruppen getragen, die den Vereinbarungen von Algier beigetreten sind, sondern durch einen Anstieg der Aktivitäten zwischen Jama'a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin (JNIM) und dem Islamischen Staat in der Greater Sahara (ISGS) verursacht. Im Jahr 2017 gab es mehr als 50 Vorfälle mit Beteiligung des JNIM; im Jahr 2018 fast 80 mit JNIM und mehr als 60 mit ISGS. Mehr als 100 dieser Ereignisse waren insgesamt Kämpfe zwischen diesen Rebellengruppen und ausländischen Streitkräften. Diese Gruppen verüben zunehmend Gewalttaten gegen Zivilisten. Es gab nur 5 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, die diesen Gruppen im Jahr 2017 zugeschrieben wurden, im Jahr 2018 erhöhte sich die Zahl dieser Ereignisse auf 35 (14 davon wurden JNIM zugeschrieben und 21 ISGS) (ACLED 6.6.2019).
Der Konflikt zwischen den sesshaften Dogon und halbnomadischen Fulani begann vor einigen Jahren und eskalierte im ersten Halbjahr 2019 (SP 11.10.2019) und wird durch extremistische Kräfte instrumentalisiert (Standard 15.10.2019). Gewalt in Mopti wird oft als "kommunale Gewalt" beschrieben und durch Konflikte um die Landnutzung und Spiralen der Vergeltung angeheizt (ACLED 6.6.2019; vgl. AJ 26.8.2019).
2018 gab es mehr als 430 gemeldete Todesopfer in Mopti im Zusammenhang mit Gewalt gegen Zivilisten, was einem Anstieg von mehr als 600 % gegenüber 2017 entspricht, als es weniger als 60 gemeldete Todesopfer durch Gewalt gegen Zivilisten gab (ACLED 6.6.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Selbstverteidigungsgruppen auf beiden Seiten werden für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich gemacht (AA 27.8.2019). Die Verteidigungsmilizen, die zur Gewährleistung der Sicherheit t mobilisiert wurden, sind selbst zu Quellen der Instabilität geworden (ACLED 6.6.2019).
Gemäß Angaben der UN kam es allein im Zeitraum Jänner bis Juni 2019 zu 92 Zwischenfällen, die den Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen zuzuschreiben seien (Standard 13.6.2019). Etwa 200.000 Menschen flüchteten im ersten Halbjahr 2019 primär in Folge dieses Konfliktes aus Zentralmali (SP 11.10.2019).
Durch die in diesem Bereich zu Anti-Terroreinsätzen eingesetzten malischen Streitkräfte ist es zu Übergriffen auf Gruppen von Fulani gekommen, da sie pauschal mit dschihadistisch-terroristischen Kämpfern in Verbindung gebracht wurden. Der Staat ist in den zentralen Landesteilen derzeit nicht in der Lage, die öffentliche Ordnung zu garantieren und Übergriffe der Selbstschutzmilizen zu verhindern (AA 27.8.2019).
Als Reaktion auf die anhaltende Gewalt startete die Regierung im Dezember 2018 ein "beschleunigtes" Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR) für das Zentrum des Landes. Sowohl dieser Prozess als auch eine Reihe von lokalen Friedensabkommen waren unzureichend, um die Gewalt zu unterdrücken (ACLED 6.6.2019). Im Juli 2019 wurde zwischen einem Dutzend bewaffneter Gruppierungen der Fulani und Dogon in den Regionen Mopti und Segou eine Übereinkunft zur Beendigung der gegenseitigen Feindseligkeiten unterzeichnet (F24 6.8.2019). Das Übereinkommen wird Stand Oktober 2019 eingehalten. Der langfristige Erfolg des Friedensabkommens ist jedoch abhängig davon, ob die weiterhin bestehenden zugrunde liegenden Konflikte um Wasser und Land friedlich gelöst werden können (SP 11.10.2019).
Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert (AA 27.8.2019). Generell wurde Mali vor der aktuellen Krise die Achtung der Menschenrechte unter den Gegebenheiten der Armut bescheinigt. Presse- und Versammlungsfreiheit sind gewahrt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist infolge der Unterentwicklung des Landes problematisch.
Mali ist ein Vielvölkerstaat, der von einer großen kulturellen und sprachlichen Vielfalt geprägt wird (GIZ 6.2019c). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/ Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %) (CIA 23.10.2019). Die originären Siedlungsgebiete der einzelnen Ethnien weisen als Folge von Migrationsbewegungen eine Reihe von Überlagerungen auf und sind vielfach nicht eindeutig voneinander abgrenzbar (GIZ 6.2019c). Amtssprache ist Französisch (GIZ 6.2019c; vgl. CIA 23.10.2019). Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 23.10.2019). Wichtigste Nationalsprache ist das zur Gruppe der Mande-Sprachen gehörende Bamanankan, das zunehmend zur Lingua Franca Malis geworden ist (GIZ 6.2019c).
Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften (FH 4.2.2019). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 4.2.2019; vgl. AA 27.8.2019, USDOS 13.3.2019) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 13.3.2019). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 27.8.2019).
Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, richten sich gegen Fulani, Tuareg und arabische Personen. Sie werden als Vergeltung für Angriffe, durch bewaffnete Gruppierungen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht werden, durchgeführt. Die ethnischen Fulani in den Regionen Mopti und Segou berichteten von Missbrauch durch die Regierungstruppen (USDOS 13.3.2019).
Ethnische Spannungen können als Konfliktursache für die bewaffneten Auseinandersetzungen im Norden nicht herangezogen werden. Teile der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Verschwindenlassen im Norden des Landes beruhen aber auf Clan-Konflikten. In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, leben bestimmte ethnische Gruppen auf der Grundlage tradierter Gesellschaftsvorstellungen in sklavenähnlichen Verhältnissen (AA 27.8.2019).
In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 27.3.2019). Diese Konflikte werden durch extremistische Kräfte instrumentalisiert (Standard 15.10.2019). Gemäß Angaben der UN kam es allein im Zeitraum Jänner bis Juni 2019 zu 92 Zwischenfällen, die den Spannungen zwischen den Dogon und den Fulani zuzuschreiben seien (Standard 13.6.2019).
Durch die in diesem Bereich zu Anti-Terroreinsätzen eingesetzten malischen Streitkräfte ist es zu Übergriffen auf Gruppen von Peulh gekommen, da sie pauschal mit dschihadistisch-terroristischen Kämpfern in Verbindung gebracht wurden. Selbstverteidigungsgruppen auf beiden Seiten (Bambara/Dogon und Peulh) werden für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich gemacht. Der Staat ist in den zentralen Landesteilen derzeit nicht in der Lage, die öffentliche Ordnung zu garantieren und Übergriffe der Selbstschutzmilizen zu verhindern (AA 27.8.2019). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tuareg wurden ziviler Freiheiten durch Tuareggruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen. Die Regierung setzt keine Maßnahmen, um Sklaverei zu bestrafen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.2.2019): Mali: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/innenpolitik/208288, Zugriff 17.10.2019
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.9.2019): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 21.10.2019
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019
ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.6.2019): Democracy Delayed: Parliamentary Elections and Insecurity in Mali, https://www.acleddata.com/2019/06/06/democracy-delayed-parliamentary-elections-andinsecurity-in-mali/, Zugriff 22.10.2019
AJ - Al Jazeera (26.8.2019): Mali in crisis: The fight between the Dogon and Fulani, https://www.aljazeera.com/programmes/talktojazeera/inthefield/2019/08/mali-crisis-fight-dogonfulani-190822125317990.html, Zugriff 22.10.2019
CIA - Central Intelligence Agency (23.10.2019): The World Factbook - Mali, https://www.cia.gov/ library/publications/the-world-factbook/geos/ml.html, Zugriff 30.10.2019
F24 - France 24 (6.8.2019): Feuding ethnic groups in Central Mali sign ceasefire accord during PM's visit, https://www.france24.com/en/20190806-mali-ceasefire-accord-boubou-cisse-fulanidogon, Zugriff 22.10.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Mali, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/mali, Zugriff 18.10.2019
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019c): LIPortal Mali - Gesellschaft, https://www.liportal.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 21.10.2019
HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2002180.html, Zugriff 18.10.2019
SP - Strategy Page (11.10.2019): Mali: Nothing Religious, Just Business, https://www.strategypage.com/qnd/mali/articles/20191011.aspx, Zugriff 22.10.2019
Standard, der (13.6.2019): Das Massaker in Sobame Da sprengt in Mali die Grenzen des Erträglichen, https://www.derstandard.at/story/2000104739764/das-massaker-in-sobame-dasprengt-in-mali-die-grenzen, Zugriff 22.10.2019
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Standard, der (2.11.2019): Islamisten töten in Mali 53 Soldaten und einen Zivilisten, https://www.derstandard.at/story/2000110609931/islamisten-toeten-in-mali-53-soldaten-undeinen-zivilisten, Zugriff 8.11.2019
Standard, der (23.3.2019): Angriff auf Dorf in Mali: Mehr als 130 Zivilsten tot, https://www.derstandard.at/story/2000100102431/angriff-auf-dorf-in-mali-mehr-als-130-zivilstengetoetet, Zugriff 22.10.2019
Standard, der (8.11.2019): Westafrika wird wieder von Terror überzogen, https://www.derstandard.at/story/2000110798235/westafrika-wird-wieder-von-terror-ueberzogen, Zugriff 8.11.2019
TASS - Russländische Nachrichtenagentur (ITAR-TASS) (1.11.2019): ... 15 ..., https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/7073008, Zugriff 8.11.2019
USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/Mali-2018.pdf, Zugriff 18.10.2019
1.2.3. Die Zusammenfassung des deutschen Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in MALI (Stand: Juli 2019), 27. August 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf (Zugriff am 21. Februar 2020) lautet:
Die politische Ordnung Malis ist nach wie vor geprägt von den Auswirkungen der islamistischen Besetzung des Nordens im Jahre 2013. Die staatliche Ordnung im Norden ist weiterhin nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2018-2019 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in diesen Landesteilen geführt. Nichtregierungsorganisationen berichten über dortige Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure und Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte bei Einsätzen gegen terroristische und kriminelle Organisationen. In denjenigen Landesteilen, die unter staatlicher Kontrolle stehen (vor allem der Süden) wird die Achtung der Menschenrechte dagegen im Wesentlichen garantiert. Hier liegen die Herausforderungen vor allem im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte; auch die mangelnde Bekämpfung der Korruption ist ein Faktor.
Das politische System Malis basiert auf der Verfassung von 1992, die ein republikanisches, semi-präsidentielles Regierungssystem (angelehnt an dasjenige Frankreichs) eingeführt hat. Sie sieht eine Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative vor. Präsident und Parlament werden in freien, gleichen und geheimen Wahlen vom Volk bestimmt. Um Mandate bewerben sich zahlreiche Parteien, deren politische Aktivitäten nicht durch staatliche Institutionen behindert werden.
Keine bestimmten Personen oder Personengruppen sind wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt. Im Vielvölkerstaat Mali sind alle ethnischen Gruppen im Staatsapparat und den Sicherheitsbehörden vertreten.
Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein wirksamer Schutz gegen Repressalien durch diese Gruppen. Die Betroffenen können solchen Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen, verlieren dabei aber regelmäßig ihren Lebensunterhalt. Im Zentrum Malis haben die Auseinandersetzungen im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum weiter zugenommen, laut Nichtregierungsorganisationen hat dies auch zu einem Anstieg von Menschenrechtsverletzungen und internen Fluchtbewegungen geführt.
Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Niedriger Bildungsstand und unzureichende Ausbildung sowie ein Strafprozesssystem, das im Wesentlichen nur das Geständnis als Beweismittel kennt, führen möglicherweise zu Fehlurteilen. In den Gebieten des Zentrums sind bei Anti-Terroroperationen Übergriffe auf Unbeteiligte oder Behandlungen von Gefangenen, die die Menschenrechte verletzten, bekannt geworden. Die Todesstrafe wurde in Mali trotz verschiedener Gesetzesinitiativen bisher nicht abgeschafft und wird mehrmals jährlich verhängt, jedoch seit 30 Jahren nicht mehr vollstreckt.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet. Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d. h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Rückgeführte Malier erfahren keine Repressalien von staatlicher Seite (auch dann nicht, wenn sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben), werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als "Versager" gebrandmarkt.
1.3. Zur allgemeinen Situation in der Republik Côte d'Ivoire:
Das Auswärtige Amt stellt zur Situation in der Elfenbeinküste fest (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht Côte d'Ivoire, 3. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442718/4598_1536325854_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-cy-te-d-ivoire-stand-juni-2018-03-08-2018.pdf (Zugriff am 20. Februar 2020)):
Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung. Côte d'Ivoire hat sich selbst einen Grundrechtekatalog in der Verfassung gegeben, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. In den meisten Fällen ist dieser Schutz gewährleistet.
Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht. Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelner Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind weitestgehend gewährleistet, jedoch kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Einschränkungen und gewaltsamen Auflösungen von Versammlungen.
Repressionen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gibt es spätestens seit Ende der letzten Krise in 2011 nicht mehr. Organisierte Gruppierungen, die in den Krisenjahren Repressionen gegen Dritte ausgeübt haben, sind inzwischen weitestgehend aufgelöst. Zu Spannungen zwischen diesen Gruppen kommt es daher nicht mehr.
Auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 24.10.2018) finden sich keine besonderen Rückkehrprobleme.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der belangten Behörde immer angegeben, Staatsbürger von Mali zu sein. In der Befragung durch die belangte Behörde am 24.04.2018 gab er an, dass seine Mutter von der Elfenbeinküste komme und sein Vater aus Mali. Auch in der Beschwerde wurde dies wiederholt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer explizit, dass seine Mutter Staatsbürgerin der Republik Côte d'Ivoire sei.
Nach den Gesetzen der Republik Côte d'Ivoire ist ein Kind eines ivorischen Elternteils, unabhängig vom Ort seiner Geburt, Staatsbürger der Republik (vgl. dazu Art. 7 des Code de la Nationalité, abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/4e5cf1f52.pdf; Zugriff am 21.02.2020; vgl. dazu auch BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste: Gbagbo-Sympathisanten und Staatsbürgerschaft, 19. Februar 2018; abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1424761/5209_1519029300_elfe-rf-bnr-gbagbo-sympathisantin-2018-02-19-ke.odt (Zugriff am 21. Februar 2020)). Daher ist der Beschwerdeführer neben der von ihm behaupteten malischen Staatsbürgerschaft auch Staatsbürger der Republik Côte d'Ivoire. Die Republik Côte d'Ivoire akzeptiert im Übrigen auch eine Doppelstaatsbürgerschaft, insbesondere bei Personen, die von Geburt an über zwei Nationalitäten verfügen (vgl. dazu UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Statelessness and Nationality in Côte d'Ivoire; A Study for UNHCR, S 27, Dezember 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1068348/1930_1482312839_58594d114.pdf (Zugriff am 21. Februar 2020)).
Ebenso erlaubt Mali Doppelstaatsbürgerschaften (OSF - Open Society Foundations (ehemals Open Society Institute): Citizenship Law in Africa; A Comparative Study; Third Edition, Jänner 2016, https://www.opensocietyfoundations.org/sites/default/files/citizenship-law-africa-third-edition-20160129.pdf (Zugriff am 21. Februar 2020)).
Die erkennende Richterin wies den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch darauf hin, dass er aufgrund seiner Mutter auch in Besitz der Staatsbürgerschaft der Republik Côte d'Ivoire sei. Er trat dem nicht substantiiert entgegen, sondern verwies nur darauf, dass er auch dort Probleme gehabt habe. Auch in der Stellungnahme vom 14.02.2020 wurde zu diesem Umstand nichts ausgeführt und ihm somit nicht entgegengetreten.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden angegeben hatte, in Abidjan, Elfenbeinküste geboren zu sein.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Mali und der Republik Côte d'Ivoire ist.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden, nachdem kein amtlicher Lichtbildausweis im Original vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung, mit einem Reisepass aus Mali ausgereist zu sein, diesen aber in Griechenland verloren zu haben. Gegenüber der belangten Behörde meinte er, er habe seinen Reisepass und seinen Personalausweis gemeinsam mit seiner Kleidung in der Türkei im Wasser verloren.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppe, seiner Glaubensgemeinschaft, seiner Familie in der Elfenbeinküste und seiner Ausbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitsbehörden, der belangten Behörde und dem Gericht. Allerdings ergaben sich gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf die Angaben zu seiner Familie: So meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht wisse, ob seine Geschwister gemeinsam mit ihm und seiner Mutter in die Elfenbeinküste gezogen seien, was nicht plausibel erscheint. Dann gab er an, dass seine Mutter ihn im Alter von acht bis neun Jahren bei seinem Großvater zurückgelassen habe und dass er sie seither nicht mehr gesehen habe, um dann wieder zu erklären, er habe sie nach dem Tod des Großvaters, etwa im Alter von 17 Jahren, wieder getroffen und dann jahrelang bei ihr in Abidjan gelebt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer einerseits, ohne seine Geschwister aufgewachsen zu sein und nie Kontakt zu ihnen gehabt zu haben, dann schilderte er in der mündlichen Verhandlung, dass er vor etwa einem Jahr in Kontakt mit seiner Schwester gestanden habe und diese viele Kinder habe und mit einem Lehrer aus dem Senegal verheiratet sei.
Gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 24.04.2018 an, dass er etwa einmal im Monat seine Mutter und seine Freunde anrufen würde. Dass seine Mutter bzw. deren Familie in der Elfenbeinküste über Besitz und Wohnungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in dieser Einvernahme. In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er einmal monatlich mit seiner Mutter in Kontakt stehe, sonst aber zu niemandem in der Elfenbeinküste bzw. in Mali Kontakt habe.
Im Rahmen seiner Befragung durch die belangte Behörde am 16.11.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Schlafprobleme habe und deswegen einen Tee verschrieben bekommen habe und dass er Magenprobleme habe. In der Befragung durch die belangte Behörde am 24.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, an einer Stauballergie zu leiden, ansonsten aber gesund zu sein. In der Beschwerde wurde dann erklärt, dass der Beschwerdeführer unter Magenproblemen und Schlafstörungen zu leiden habe und dass die medizinische Versorgung in Mali unzureichend sei. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Abklärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde beantragt. Dieser Antrag wird vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, da im Verfahren keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet wurden bzw. es keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt, die Auswirkungen auf die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Zulässigkeit der Abschiebung hätten.
Vorgelegt wurde in weiterer Folge ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 23.08.2018, in welchem dem Beschwerdeführer Insomnie diagnostiziert und eine niedrige Dosis Quetiapin verschrieben wurde.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, Quetiapin und zwei Nasensprays zu verwenden. Er gab an, Quetiapin wegen seiner Schlafprobleme zu nehmen. Quetiapin ist ein Arzneistoff, der zur Behandlung psychischer Störungen eingesetzt wird. Der Stoff aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika ist angezeigt zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden, die bei einer bipolaren Erkrankung auftreten. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung an, früher bei einer Psychologin gewesen zu sein, aktuell befinde er sich aber nicht in psychotherapeutischer, psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
Mometasonfuroat, der Wirkstoff eines vom Beschwerdeführer verwendeten Nasensprays, wird für die Behandlung einer allergischen Rhinitis, von Nasenpolypen und einer Sinusitis eingesetzt. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer verwendete Hysan Nasenspray ist für eine trockene und beanspruchte Nasenschleimhaut vorgesehen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht genau angeben, woran er leidet, er meinte, sein Arzt habe ihm erklärt, dass sich die Schleimhaut in seiner Nase immer wieder verschließe und dass, wenn die Sprays nicht helfen würden, an eine Operation zu denken sei.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem Bundesamt sowie auf den folgenden vorgelegten Unterlagen:
* ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.04.2018
* ÖSD-Zertifikat A2 vom 18.09.2018
* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 27.09.2018
* Empfehlungsschreiben des Vereins der Freunde des XXXX Kultursommers, der Leiterin des Kindergartens XXXX vom 16.09.2019, der Waldorfschule XXXX vom 11.09.2019
Die Feststellung zur Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie den Aussagen der Ehefrau und von deren Schwester als Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte die Landespolizeidirektion mit einer Hauserhebung, wobei sich keine Hinweise gegen eine eheliche Gemeinschaft ergaben (Bericht der LPD XXXX vom 18.12.2019, GZ.: XXXX). Auch in der mündlichen Verhandlung traten keine Umstände zutage, die für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen würden. Dass der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Eingehen der Beziehung bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher ist, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. Zugleich legte sie glaubhaft dar, dass es ihr aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich nicht möglich wäre, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen und dort das Familienleben fortzusetzen. Die Ehefrau erklärte in der Verhandlung auch, dass der Beschwerdeführer ihr eine große Stütze sei, weil sie an einem Tremor leide. Eine besondere Pflegebedürftigkeit ist damit aber nicht verbunden und ergab sich aus der mündlichen Verhandlung nicht der Eindruck, dass die Ehefrau auf den Beschwerdeführer angewiesen ist, um den Alltag meistern zu können. Mit der Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz konfrontiert, wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers nur erklärt, dass sie daran noch nicht gedacht hätten.
Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung befragte Schwester seiner Ehefrau bestätigte, dass der Beschwerdeführer von ihrer Familie voll akzeptiert werde und dass die Familie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten alles tun werde, um ihm ein Weiterleben im Familienverband zu ermöglichen, so etwa im Rahmen einer Familienzusammenführung. Auch eine Unterstützung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland wurde von ihr nicht ausgeschlossen.
Von Seiten der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in einem Schreiben vom 14.02.2020 der Wunsch nach einem Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer ausgedrückt, weil er ein wichtiges Familienmitglied sei und ihre Mutter ihn sehr vermissen würde.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
In der Erstbefragung am 03.09.2016 meinte der Beschwerdeführer, dass er die Elfenbeinküste wegen des Krieges verlassen habe und dann in Mali vor Islamisten, die ihn rekrutieren wollten, geflüchtet sei. In der Befragung durch die belangte Behörde am 24.04.2018 erklärte der Beschwerdeführer (Fehler im Original der Niederschrift): "Als die Krise in der Elfenbeinküste war, ging ich zurück nach Mali. Mali kenn ich aber nicht so gut und war bei meinem Großvater in Mali für 1 Monat. Dann kamen die Dschihadisten nach Mali und dann bin ich wieder zurück zur Elfenbeinküste."
Dieses Vorbringen ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Dies beginnt schon damit, dass der Beschwerdeführer hier angab, einen Monat in Mali gewesen zu sein, während er in seinen späteren Aussagen dann immer davon sprach, dass er ein Jahr (und nicht einen Monat) bei seinem Großvater in Mali verbracht habe; nun könnte diese Unstimmigkeit einem Fehler in der Protokollierung geschuldet sein, die im Folgenden dargelegten Widersprüche lassen sich damit aber nicht mehr erklären.
So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde am 24.04.2018 explizit, dass er in Mali bei seinem Großvater in Bamoko gelebt habe (Fehler und sprachliche Besonderheiten im Original der Niederschrift):
"Frage: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus Mali?
Antwort: 2012, Mali, Bamako. Ich war in einer kleinen Stadt von Bamako bei meinem Großvater.
F: Der Großvater lebt noch immer dort?
A: Weiß ich nicht.
F: Wie heißt die kleine Stadt in Bamako?
A: XXXX, ein Dorf neben Bamoko."
Auch in der Beschwerde wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer "bei seinem Großvater väterlicherseits im Dorf XXXX, nahe der Stadt Bamako" gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 wurde das Vorbringen aber dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nun behauptete, dass er 2011 (und nicht 2012) nach Mali gezogen sei (was noch einer fehlerhaften Erinnerung geschuldet sein kann) und dass er dann bei seinem Großvater in einer kleinen Stadt namens XXXX in der Nähe von Gao gelebt habe. Mit den oben zitierten Aussagen vom 24.04.2018 konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, sich daran nicht erinnern zu können.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Verlegung der fluchtauslösenden Ereignisse von Bamako in die Nähe von Gao nur damit erklärt werden, dass dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass Bamako unter staatlicher Kontrolle stand und steht, so dass die von ihm geschilderten Vorfälle in Bamako wenig plausibel erscheinen bzw. er dort jedenfalls mit staatlichen Schutz zu rechnen hätte. Dass dies dem Beschwerdeführer während seiner Einvernahme durch das BFA noch nicht bewusst war, spricht übrigens auch schon dagegen, dass er sich ein Jahr in Mali aufgehalten, unabhängig davon, ob in Gao oder in Bamako.
Insgesamt verblieb der Beschwerdeführer auch immer bei einer äußerst vagen Darstellung seiner Begegnung mit Islamisten, wie etwa der folgende Ausschnitt aus seiner Befragung durch das BFA am 24.04.2018 zeigt (Fehler und sprachliche Besonderheiten im Original der Niederschrift):
"F: Wurden Sie selbst einmal bedroht?
A: Ich bin Moslem, aber ich habe mit dem Islam nichts zu tun. Sie wollten, dass ich in eine islamische Gruppe eintrete, das wollte ich nicht, deswegen habe ich das Land verlassen.
F: Wer wollte, dass Sie in eine islamische Gruppe eintreten?
A: Ich kenne die Personen nicht, sie sprachen mich an.
F: Wo wurden Sie angesprochen?
A: In meinem Viertel.
F: Was waren das für Personen?
A: Ich weiß nicht, welche Gruppe das war, sie hatten einen Turban auf.
F: Was haben diese Leute zu ihnen gesagt?
A: Sie meinten, ich soll zur Gruppe gehen, wo mir die Scharia beigebracht wird.
F: Wurden Sie bedroht?
A: Nein. Sie wollten halt nur, dass ich so wie sie werde. Wir haben diskutiert, sie wollten mich in der Gruppe.
F: Wie lange haben Sie sich in Mali aufgehalten?
A: Ich habe ca. 1 Jahr bei meinem Großvater gewohnt.
F: Haben Sie diese Leute zuhause oder in der Stadt oder woanders getroffen?
A: In der Stadt, in unserem Viertel. Ich kenne nur den Großvater in der Stadt, deswegen kenne ich die Leute nicht.
F: Was hat Ihr Großvater zu der Gruppe gesagt?
A: Der Großvater wollte ich zu dieser Gruppe gehe.
F: Der Großvater wird Ihnen diese Gruppe ja erklärt haben, worum geht es dabei?
A: Wegen dem Turban sagen wir Touareg, die Touareg wollten den Islam installieren, das war mir nicht recht.
F: Hat man Sie persönlich bedroht?
A: Nein, in Mali nicht. Das Problem war, dass sie mit mir diskutiert haben. Ich habe einfach ja gesagt, um fliehen zu können. Es waren nur Verhandlungen, ich wurde weder attackiert, bedroht oder geschlagen."
Auch in der mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer bei sehr allgemeinen Aussagen. Es erscheint wenig plausibel, dass er keine näheren Angaben zu der Gruppe machen konnte, die ihn angeblich rekrutieren wollte. Er konnte nicht einmal den Namen der Gruppe nennen, sondern dazu in der mündlichen Verhandlung nur Folgendes angeben: "Alles, was ich weiß, ist, dass sie Turbane trugen und zu verschiedenen Volksgruppen, wie etwa zu den Touareg, gehörten."
Auch Aussagen (in der Einvernahme durch das BFA), wie dass er in Mali außer seinem Großvater niemanden gekannt habe, sind angesichts des behaupteten Aufenthalts von einem Jahr wenig glaubhaft. Außerdem erklärte er dann im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung, dass sich im Stadtviertel alle gekannt hätten ("Im Stadtviertel haben wir uns alle gekannt. Ich kannte selbst die Soldaten mit Kalaschnikows in der Hand.")
Auch sonst wich das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung von jenem vor dem BFA ab; nunmehr erklärte er nämlich, dass er von der Gruppe bereits einen Monat lang ausgebildet und trainiert wurde ("Ich dachte, durch die Teilnahme hätte ich etwas Geld verdienen können. Anfangs haben sie mir erzählt, die Gruppe wäre für die Sicherheit der Moslems und die Einhaltung der Scharia. Da ich Zeit hatte, habe ich das Training mit ihnen gemacht. Dann wollten sie aber, dass ich einen Schwur leiste und mich einschreiben lasse."). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer dann, dass er unterschrieben habe und ein vollwertiges Mitglied der Gruppe gewesen sei. Dagegen hatte er der belangten Behörde erklärt, dass er mit der Gruppe nur verhandelt und zweimal von ihnen angesprochen worden sei.
Das Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung dann auch noch dahingehend gesteigert, dass er erstmals erklärte, dass die Behörden den Leiter der islamistischen Gruppierung verhaftet und eine Liste mit Namen gefunden hätten. Mit diesem neuen Vorbringen versucht der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die malischen Behörden ins Verfahren einzubringen, die aber erstens wegen der schon aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche rund um die angebliche Rekrutierung durch eine islamistische Gruppe nicht glaubhaft ist und zweitens auch wegen des Umstandes, dass dies vorher noch mit keinem Wort erwähnt worden war.
In der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem von der belangten Behörde aufgrund der vagen und detailarmen Schilderung die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden war, wiederholt und wurden verschiedene Länderberichte zitiert, welche die aufgrund der Angriffe und Anschläge verschiedenster islamistischer Gruppen schlechte Sicherheitslage im Norden Malis beschreiben. Daraus kann für den gegenständlichen Fall aber nichts gewonnen werden, da für das Bundesverwaltungsgericht feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht im Norden Malis gelebt hat und von keiner islamistischen Gruppe rekrutiert wurde.
Am 10.02.2020 langte ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem erklärt wurde, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann in Vorbereitung der Verhandlung die früheren Protokolle gewissenhaft durchgearbeitet hätte und dass sie gerne in der Verhandlung die Unklarheiten und Fehler vorgebracht hätten, was ihnen aber leider nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang legt die erkennende Richterin Wert darauf, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sein Anliegen vorzutragen und dass er auch mit Widersprüchen zu früheren Aussagen konfrontiert wurde, allerdings nicht in der Lage war, diese plausibel zu erklären. Zudem traten ja auch Widersprüche zwischen dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zutage.
In diesem Schreiben der Ehefrau vom 10.02.2020 wurde auch behauptet, dass der Beschwerdeführer in den früheren Einvernahmen keine Gelegenheit gehabt habe, ausführlich über seinen Fluchtgrund zu sprechen, was sich erstens aus den Protokollen nicht ergibt, zweitens nicht erklärt, warum die Beschwerde nicht dazu genützt wurde und drittens offensichtliche Widersprüche (etwa über den Aufenthaltsort in Mali) nicht zu beseitigen vermag. In diesem Schreiben wurde zudem auf einzelne Punkte hingewiesen, die aus Sicht der Ehefrau des Beschwerdeführers Fehler darstellen würden; so habe der Beschwerdeführer etwa ausdrücken wollen, dass er seine Mutter bis zum Tod des Großvaters nicht mehr gesehen habe und habe er die Elfenbeinküste 2012 und nicht 2011 Richtung Mali verlassen und hätten sie sich im März 2017 und nicht 2016 kennengelernt. Abgesehen davon, dass in dem Schreiben nicht erklärt wird, warum der Beschwerdeführer diese offenbar unrichtigen Aussagen tätigte, handelt es sich dabei um keine zentralen Punkte. Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen insbesondere aufgrund des Umstandes nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu der islamistischen Gruppe machen konnte, dass er einmal angab, man habe ihn rekrutieren wollen, dann dass er bereits Mitglied gewesen sei, dass er einmal erklärte, dies sei in Bamako passiert, dann wieder, er habe sich im Nordosten des Landes aufgehalten und dass er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend steigerte, dass er auch vom Staat verfolgt werde. All diese zentralen Widersprüche und Unstimmigkeiten werden im Schreiben vom 10.02.2020 gar nicht angesprochen.
In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass der Beschwerdeführer in Mali nicht nur wegen der (nicht glaubhaften) versuchten Zwangsrekrutierung verfolgt würde, sondern auch wegen seiner "Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, wegen der Unterstellung unislamischen Verhaltens und als Person, die nicht in Mali aufgewachsen ist und lange in Europa gelebt hat". Eine derartige Verfolgungsgefahr wurde aber weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch in der Beschwerde substantiiert bzw. findet sie auch keinen Niederschlag in den Länderberichten.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um eine angebliche Verfolgung in Mali durch islamistische Gruppen bzw. die malischen Sicherheitsbehörden bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. einer lange von Mali abwesenden Person nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung allerdings auch vor, in der Republik Côte d'Ivoire verfolgt zu werden. Dass sich die Elfenbeinküste im Jahr 2011 in einer Krise befand, ist allgemein bekannt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gezwungen gewesen sei, die Volksgruppe Ebrié, die bei der Krise für den damals amtierenden Präsidenten eingetreten sei, zu unterstützen und deswegen von seiner eigenen Volksgruppe der Malinké verfolgt werde. Er sei auch deswegen zu seinem Großvater väterlicherseits nach Mali gezogen. Allerdings hatte er zuvor auch erklärt, dass er von Abidjan, wo er gemeinsam mit seiner Mutter gelebt habe, in das Dorf, in dem er mit seinem Großvater mütterlicherseits bis ins Alter von 16 Jahren gelebt hatte, zurückgezogen sei, um den Rebellen in der Hauptstadt zu entkommen. Warum er dann auch aus diesem Dorf flüchten musste, konnte er nicht schlüssig darlegen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, da es erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er zuvor nie Gelegenheit gehabt habe, dies darzulegen. Dem ist aber erstens entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen auch keine Berücksichtigung in der Beschwerde fand und dass er zweitens sehr wohl einmal über angebliche Fluchtgründe in Bezug auf die Elfenbeinküste gesprochen hatte. Bei seiner Befragung durch die belangte Behörde am 16.11.2016 meinte der Beschwerdeführer, er wolle nun auch die Probleme schildern, die er in der Elfenbeinküste gehabt habe: "Ich möchte dazu noch ausführe, dass ich von meinem Großvater mütterlicherseits aufgezogen wurde, weil mein Vater verstorben ist und mich meine Mutter zurückgelassen hat. Dann wurde ich von meinem Großvater väterlicherseits großgezogen, Deswegen kümmerte ich mich um ihn. Ich wurde von der Guerri, der Mandingo-Glaubensgemeinschaft, aufgenommen. Mein Großvater war Leiter dieser Glaubensgemeinschaft und ich hatte daher eine besondere Stellung, da seine eigenen Kinder ihm nicht dienen wollten. Ich hätte nach seinem Tod auch diese Position erben sollen. Nach seinem Tod hätte ich Anspruch auf sein Erbe gehabt und daher haben mich seine Kinder bekämpft und sie versuchten, mich verrückt zu machen und mich mit den traditionellen afrikanischen Riten umzubringen." Dieses Vorbringen rund um einen angeblichen Nachfolgestreit fand im ganzen weiteren Verfahren dann keine Erwähnung mehr, während seine angebliche Verfolgung wegen seiner Unterstützung der Anhänger des früheren Präsidenten bei der Krise 2011 wiederum vor der mündlichen Verhandlung nie angesprochen wurde.
Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr weder in Mali noch in der Elfenbeinküste eine Verfolgung zu fürchten hat.
2.5. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Mali bzw. in der Elfenbeinküste wurde bereits ausgeschlossen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Konkret führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aus Bamako stamme, das per Flug leicht zu erreichen sei und dass er zu seinem Großvater und seinem Cousin, die ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt hatten, zurückkehren könnte. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit in der Beschwerde auf Anschläge und Attentate im Norden und Nordosten Malis verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass sich Bamako unter staatlicher Kontrolle befindet. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, weder die Schwellung seiner Nasenschleimhäute noch seine Schlafstörungen vermögen die Annahme einer Erwerbsbeeinträchtigung zu rechtfertigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eine grundlegende Existenz in Bamako zu sichern vermag. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Mali aufzeigen, handelt es sich doch um keine besonders schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch wenn er nicht sein ganzes Leben in Mali verbracht hat, so verfügt er doch über Verwandte und verbrachte er bereits ein Jahr dort, so dass eine Wiedereingliederung nicht unzumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, dass ihm sein Cousin nun nicht mehr helfen würde, nachdem er ihm 2000 Euro für die Ausreise gegeben habe, doch konnte er dies nicht ausreichend begründen und ist davon auszugehen, dass er zumindest anfangs eine Unterkunftsmöglichkeit im Familienverband bekäme. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2020 behauptet, alleine wegen seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Türkei und in Europa verfolgt oder bedroht wäre, entbehrt aus Sicht des Gerichtes einer Grundlage. In dieser Stellungnahme wurde auch auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums und den World Report 2020 von Human Rights Watch verwiesen. Das österreichische Außenministerium hält fest, dass der Norden und das Zentrum des Landes besonders von Terrorangriffen betroffen sind, aber auch die Hauptstadt Bamako in der Vergangenheit immer wieder Ziel von Terrorangriffen war. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es auch in Bamako zu Anschlägen kommen kann, ist die Situation in der Hauptstadt doch nicht mit jener im Norden vergleichbar und stellt auch das Auswärtige Amt keine derartige Gefährdung für die Hauptstadt fest, dass eine Abschiebung dorthin automatisch unzulässig wäre (vgl. dazu Auswärtiges Amt (Deutschland): Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in MALI, 27. August 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020170.html (Zugriff am 21. Februar 2020): "Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht.").
In der Stellungnahme vom 29.01.2020 wurde auch auf den Bericht von Human Rights Watch (Human Rights Watch: World Report 2020 - Mali, 14. Jänner 2020; https://www.ecoi.net/de/dokument/2022717.html (Zugriff am 21. Februar 2020)) verwiesen, wonach sich die Menschenrechtssituation in Mali 2019 verschlechtert habe, weil Hunderte Zivilisten wegen einer ihnen vorgeworfenen Unterstützung für islamistische Gruppen getötet wurden. Bei genauerer Durchsicht des Berichts ist allerdings festzustellen, dass man sich dabei auf die Situation in Nord- und Zentralmali bezieht und sich dies nicht einfach auf die Lage in Bamako übertragen lässt. Auch der Hinweis in der Stellungnahme auf Fluchtbewegungen