TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 I403 2202431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2202433-1/13E

I403 2202431-1/12E

I403 2202430-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX, des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, sowie des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, alle angolanische Staatsbürger und vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer) sowie seinen minderjährigen Söhnen XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Angola, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit zwei weiteren minderjährigen angolanischen Staatsangehörigen (seinem Stiefsohn XXXX sowie seiner Pflegetochter XXXX, welche mittlerweile unter der Obsorge des Erstbeschwerdeführers stehen) in das Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte für alle Beschwerdeführer am 02.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Asylverfahren von XXXX sowie XXXX sind aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat, gesondert zu führen (auf das hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I 53/2019 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698/2019 wird verwiesen).

Der Erstbeschwerdeführer begründete die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung für sich sowie den Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass alle Beschwerdeführer in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört hätten. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführer hätten "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien nie wieder an ihre Wohnadresse zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen die angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerden und Bezug habende Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2019 wurde die Akten der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen.

Am 11.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der unter seiner Obsorge stehenden Pflegetochter XXXX abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Angola sowie Angehörige der Volksgruppe der Ovimbundo. Es handelt sich bei ihnen um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer) sowie seine beiden minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer).

Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam mit der Ehefrau des Erst- und Mutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, sowie dem Stiefsohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX, in einem Wohnhaus in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer hat in Angola die Mittelschule mit einem Schwerpunkt in Buchhaltung und Rechnungswesen absolviert. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie hat er zuletzt als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter bestritten. Überdies hat er Berufserfahrung beim Militär als Techniker sowie in der Verwaltung gesammelt und auch in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen gearbeitet.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (und Mutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers) lebt nach wie vor in Angola und steht der Erstbeschwerdeführer auch in Kontakt zu ihr. Überdies leben zwei Brüder, zwei Schwestern sowie der Vater des Erstbeschwerdeführers in Angola.

Der Erstbeschwerdeführer besitzt ein Haus in XXXX sowie ein Grundstück in XXXX. Seine Ehefrau besitzt ein weiteres Haus in XXXX und sein Vater ein Haus in XXXX.

Die Beschwerdeführer sind gesund, der Erstbeschwerdeführer befindet sich zudem in einem erwerbsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem minderjährigen Stiefsohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sowie der minderjährigen XXXX, bei welcher es sich um die Tochter eines mit der Familie der Beschwerdeführer befreundeten Ehepaares handelt und welche den Erstbeschwerdeführer seit ihrer frühen Kindheit kennt, nach Österreich ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017, Zl. XXXX wurde dem Erstbeschwerdeführer die Obsorge für XXXX und XXXX, welche auch mit den Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Haushalt leben, übertragen.

Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202438-1/12E negativ entschieden.

Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202435-1/12E negativ entschieden.

Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Erstbeschwerdeführer spricht Deutsch auf A1-Niveau und hat zwei Vorstudienlehrgänge der XXXX (Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen, Deutsch für Fortgeschrittene) erfolgreich abgeschlossen. Er besucht einmal wöchentlich eine Kirche der Zeugen Jehovas und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.

Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich aktuell die 3. Schulstufe der Volksschule, der Drittbeschwerdeführer die 2. Schulstufe der Volksschule.

Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer werden in Angola nicht verfolgt und es kann nicht festgestellt, dass sie tatsächlich der "Licht der Welt"-Sekte angehörten. Sie sind bei einer Rückkehr nach Angola in keiner Existenz bedrohenden Situation oder einer menschenunwürdigen Lage.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola lauten:

"Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

- AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a).

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018).

Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von XXXX, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a).

2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a).

Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 30.5.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Die Verfassung verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 15.8.2017). Von den ca. 29,3 Millionen Angolanern sind 4,11 Prozent römisch Katholisch, 38.1 Prozent sind Protestanten, 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen an und 12,3 Prozent gehören keiner Glaubensrichtung an (CIA 22.5.2018).

Aufgrund ihrer sozialistischen und atheistischen Vergangenheit haben religiöse Dogmen keinen nennenswerten Einfluss auf politische Institutionen. Angola ist ein weitgehend christliches Land. Ethnische und religiöse Spaltungen sind in Angola so gut wie unbekannt (BTI 2018). Ende 2013 hat die Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Laut Kultusministerin Rosa Cruz e Silva richtete sich das Verbotsverfahren gegen "im Widerspruch zu Gewohnheiten und Sitten der angolanischen Kultur" stehende Sekten, insbesondere die der evangelikalen Kirchen. Außerdem sollen diese Verbote das Hexenwesen und die illegale Migration eindämmen (GIZ 3.2018c).

Religion spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle (BTI 2018). Insbesondere die etablierten Kirchen des Landes fühlen sich schon lange durch die wie Pilze aus dem Boden schießenden evangelikalen Kirchen und Sekten bedroht. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA) (GIZ 3.2018c). Religiöse Bewegungen, die sich dem Staat entziehen, werden mit großem Misstrauen gesehen und sind administrativen Hindernissen oder sporadischen Repressionen ausgesetzt, wie dies bei der muslimischen Minderheit Angolas der Fall ist (BTI 2018). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 3.2018c).

Ein Beispiel für dieses Misstrauen war das Massaker an der Kalupeteca-Sekte im Jahr 2015. Als Kalupeteca und seine Anhänger sich weigerten an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, wurde dies als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen und von den Behörden kommuniziert. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Zusammenstößen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt (BTI 2018). Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf (AR 31.1.2018).

Quellen:

- AR - Adventist Review (31.1.2018): Mysterious Dream Convinces Angola Official to Permit Adventist Expansion, https://www.adventistreview.org/church-news/story5824-mysterious-dream-convinces-angola-official-to-permit-adventist-expansion, Zugriff 30.5.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 1.6.2018

- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1406965.html, Zugriff 1.6.2018

Grundversorgung

Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2017).

Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2018b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl XXXXs ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In XXXX machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 3.2018c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 1.6.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.6.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018

Rückkehr

Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 3.2018c).

Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben. Erst in den letzten Jahren hat der Staat mehr in Gesundheit und Bildung investiert. Die Ausgaben für Soziale Sicherung im Haushalt 2016 liegen zwar bei offiziell 12,6 Prozent, doch nur ca. 5 Prozent davon sind tatsächlich für Maßnahmen der Sozialen Sicherheit wie das Sozialhilfeprogramm vorgesehen. Der überwiegende Teil geht in die Unterstützung von Angestellten im Öffentlichen Dienst und Ex-Soldaten (44 Prozent) oder ist für "unspezifische Sozialmaßnahmen" reserviert (51 Prozent) (GIZ 3.2018c).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018"

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202438-1 sowie I403 2202435-1, betreffend der Asylbeschwerdeverfahren der beiden weiteren, unter der Obsorge des Erstbeschwerdeführers stehenden angolanischen Minderjährigen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 11.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der unter seiner Obsorge stehenden Pflegetochter XXXX abgehalten.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Herkunft, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Staatsangehörigkeit sowie der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

Da die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnten, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Aus in den Akten enthaltenen Auszügen aus dem Visa-Informationssystem (VIS) geht jedoch unstreitig hervor, dass mit den Reisepässen der Beschwerdeführer am 30.08.2016 in XXXX, der Hauptstadt Angolas, portugiesische Visa für den Schengen-Raum zum Zweck "Tourism" (Tourismus) beantragt und ihnen diese auch erteilt wurden (gültig vom 16.11.2016 bis zum 14.05.2017).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer in Angola tatsächlich der "Licht der Welt"-Sekte angehörten, ergibt sich aufgrund dessen, dass das diesbezügliche Vorbringen untrennbar mit ihrem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen in Zusammenhang steht (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.).

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer in Kontakt zu seiner Ehefrau (sowie Kindesmutter des Zweit- und Drittbeschwerdeführers) in Angola steht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2020.

Der Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer mit 25.08.2017 die Obsorge für seinen mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereisten, minderjährigen Stiefsohn XXXX sowie für seine mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereiste, minderjährige Pflegetochter XXXX übertragen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit XXXX sowie XXXX in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 14.02.2020. Die Feststellungen zu den gesondert von dem gegenständlichen Familienverfahren geführten Asylverfahren von XXXX und XXXX ergeben sich aus der Einsichtnahme in die betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202438-1 (XXXX) sowie I403 2202435-1 (XXXX).

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer Deutsch auf A1-Niveau spricht, ergibt sich aus der Vorlage eines ÖSD-Zertifikates vom 20.07.2017. Seine beiden erfolgreich abgeschlossenen Vorstudienlehrgänge ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Kursbestätigungen der XXXX.

Die Feststellungen, wonach der Erstbeschwerdeführer in Österreich einmal wöchentlich eine Kirche der Zeugen Jehovas besucht und auch diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren bzw. aus einem Konvolut an vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Die Feststellungen zu den Volksschulbesuchen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus vorgelegten Jahreszeugnissen der Volksschule XXXX vom 28. bzw. 29.06.2019 für die 2. Schulstufe (Zweitbeschwerdeführer) sowie die 1. Schulstufe (Drittbeschwerdeführer), welche sie zum Aufstieg in die jeweils nächste Schulstufe berechtigen, sowie den glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2020.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 14.02.2020.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 14.02.2020.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sowie zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung:

Der Erstbeschwerdeführer begründete die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und seine beiden minderjährigen Söhne im Wesentlichen damit, dass sie in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört hätten. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführer hätten "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien nie wieder an ihre Wohnadresse zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Fluchtvorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden und dies insbesondere mit unplausiblen sowie widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Administrativverfahren begründet. Dieser Einschätzung tritt das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.02.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der unter seiner Obsorge stehenden Pflegetochter XXXX - aufgrund folgender Erwägungen bei:

Unbestritten kam es am 16.04.2015 auf "Mount Sumi" in den zentralen Hochländern der Provinz XXXX, wo der Anführer der "Licht der Welt"-Sekte José Julino Kalupeteca eine Kommune für seine Anhänger eingerichtet hatte, zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und Anhängern der "Licht der Welt"-Sekte. Die Sektenmitglieder hatten sich geweigert, an der nationalen Volkszählung teilzunehmen und wurden aufgrund dessen als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Ausschreitungen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt. Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf. Dieser Vorfall findet sich auch in allgemeinen Länderberichten zu Angola und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls bestritten (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1.2.; vgl. auch Angola Country Report 2018 der Bertelsmann Stiftung: https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf; überdies Human Rights Watch: https://www.hrw.org/news/2016/01/19/dispatches-was-there-massacre-XXXX-angola; Zugriff jeweils am 14.02.2020).

Nicht glaubhaft machen konnte der Erstbeschwerdeführer jedoch, dass er oder die anderen Beschwerdeführer tatsächlich bei den Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der "Licht der Welt"-Sekte und der Polizei im April 2015 auf "Mount Sumi" anwesend waren oder einen wie auch immer gearteten Bezug zu diesem Vorfall aufweisen.

Eingangs ist festzuhalten, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Überdies gestalteten sich seine Angaben sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren äußerst vage und oberflächlich. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise und erschöpfte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlussendlich vollends auf die Eckpunkte einer Rahmengeschichte, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck ergibt, der Erstbeschwerdeführer habe seinerseits aus Medien oder anderweitigen Quellen von den Vorfällen auf "Mount Sumi" erfahren und daraus eine Fluchtgeschichte für sich und die übrigen Beschwerdeführer konstruiert.

Als die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Erstbeschwerdeführer etwa befragte, wie es denn zu einem durch ihn im Administrativverfahren beiläufig erwähnten Überschlag eines Polizeiautos auf "Mount Sumi" gekommen sei (XXXX gab in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, diesbezüglich nichts wahrgenommen zu haben), war dieser nicht ansatzweise in der Lage, substantiierte Angaben zu tätigen, welche den Schluss zuließen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handeln würde, wie nachfolgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2020 veranschaulicht:

"RI (Richterin): Sie erwähnten vor dem BFA, ein Polizeiauto hätte sich überschlagen? Wie kam es dazu? Haben Sie das selbst gesehen?

BF1 (Erstbeschwerdeführer): Ja, das stimmt, das habe ich gesehen.

RI: Wie ist das abgelaufen?

BF1: Das Auto hat sich überschlagen, weil die Leute an Ort und Stelle ihre Reaktion zeigten.

RI: Wie kam es dazu, dass sich das Auto überschlagen hatte?

BF1: Die Polizei hat bemerkt, dass die Leute Widerstand leisteten und sie haben auch gemerkt, dass sie aufgrund der Anzahl ihnen nicht entgegenwirken können. Es wurde Verstärkung seitens der Polizei gefordert. Die Situation hat sich immer mehr zugespitzt. Die Leute haben auch Widerstand gegen das eintreffende Polizeiauto geleistet."

Doch gestaltete sich auch das demonstrierte Hintergrundwissen des Erstbeschwerdeführers zur "Licht der Welt"-Sekte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derart lückenhaft und oberflächlich, dass für das Bundesverwaltungsgericht bereits nicht glaubhaft ist, dass er - wie behauptet - seit dem Jahr 2012 oder 2013 Mitglied, geschweige denn ein aktiv engagierter Funktionär der Sekte war. So gab er zunächst zu Protokoll, dass es inhaltlich keinen Unterschied zwischen der Adventisten-Kirche und der "Licht der Welt"-Sekte gebe, um wenig später wiederum zu behaupten, in Österreich habe er aufgrund der Differenzen zwischen den Adventisten und der "Licht der Welt"-Sekte die Zeugen Jehovas aufgesucht, um Konflikten aus dem Weg zu gehen. Auch war der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, substantiierte Angaben jeglicher Art hinsichtlich der Gründe für die Inhaftierung Kalupetecas zu machen. Wenngleich der diesbezüglichen Kernaussage des Beschwerdevorbringens, wonach dem Erstbeschwerdeführer aufgrund mangelnder Detailkenntnisse hinsichtlich der Verhaftung seines Sektenführers nicht a priori die Glaubhaftigkeit im Hinblick auf sein gesamtes Fluchtvorbringen versagt werden kann, zuzustimmen ist, so ist bei lebensnaher Betrachtung doch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher dezidiert behauptet, aktiver Funktionär in der "Licht der Welt"-Sekte gewesen zu sein (wobei er auch seine Tätigkeit für die Gemeinschaft nur äußerst vage und in einer für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Weise zu schildern vermochte) und zudem "eng" mit Kalupeteca zusammengearbeitet und "häufig" mit ihm gesprochen zu haben, sich zumindest nachträglich jene Erkenntnisse hinsichtlich dessen Inhaftierung angeeignet hätte, welche offiziell zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass seine diesbezügliche gänzliche Unwissenheit nicht zugunsten seiner Glaubhaftigkeit auszulegen ist.

Als bemerkenswert erachtet es das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, sowohl seine beiden leiblichen Söhne (der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) als auch sein Stiefsohn XXXX hätten von klein auf der "Licht der Welt"-Sekte angehört und regelmäßig deren Gottesdienste besucht, während XXXX im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.01.2017 zu seinem Asylverfahren I403 2202438-1 ausdrücklich zu Protokoll gab, keinem Glaubensbekenntnis anzugehören und bislang auch keine Messen besucht zu haben. Mit diesem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, entgegnete der Erstbeschwerdeführer wenig überzeugend, dass dies wohl auf die Umstände der Erstbefragung von XXXX zurückzuführen sei.

Gänzlich ad absurdum führte der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen schlussendlich dadurch, dass er einerseits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, es habe vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben, während er unmittelbar davor noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe aufgrund der "Umstände" bereits vor dem ausreisekausalen Vorfall im April 2015 "ständig den Wohnsitz" in Angola wechseln müssen. Seitens der erkennenden Richterin mit dem Vorhalt konfrontiert, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar sei, weshalb er denn ständig seinen Wohnsitz wechseln habe müssen, wenn es doch vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer lediglich: "Das verstehe ich nicht".

Ebenfalls unschlüssig ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem die Behauptung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2018, wonach er einer Person, welche ihn bei der Ausreise unterstützt und für ihn sowie für die anderen Beschwerdeführer ein portugiesisches Schengen-Visum beantragt habe, im Dezember 2014 oder im Jänner 2015 - und somit bereits Monate vor dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis im April 2015 - die Reisepässe der Beschwerdeführer übergeben habe. Ohnedies ist auch keinerlei zeitlicher Konnex zwischen der unbestrittenen Beantragung der Visa für die Beschwerdeführer am 30.08.2016 in XXXX, der Hauptstadt Angolas, und dem angeblich ausreisekausalen Vorfall im April 2015 ersichtlich und konnte oder wollte der Erstbeschwerdeführer auch keinerlei sachdienliche Angaben im Verfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Visa-Beantragungen oder dem Verbleib der Reisepässe der Beschwerdeführer machen. Somit konnte letzten Endes auch nicht aufgeklärt werden, weshalb die Visa für seinen Stiefsohn XXXX sowie für seine Pflegetochter XXXX erst am 19.10.2016 - und somit in etwa zwei Monate nach den Visa der Beschwerdeführer - beantragt wurden, wenngleich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch XXXX behaupten, seit dem Vorfall auf "Mount Sumi" im April 2015 nie mehr getrennt worden zu sein.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers wird darüber hinaus dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubhaft und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, mit den übrigen Beschwerdeführern, seinem Stiefsohn XXXX sowie seiner Pflegetochter XXXX von Südafrika aus mit dem Flugzeug - ohne Reisepass - an einen "unbekannten Ort" geflogen und von dort mit dem Schiff weiter nach Europa gereist zu sein. Seine Pflegetochter XXXX gab im Rahmen derselben Verhandlung in ausdrücklichem Widerspruch dazu an, im Zuge ihrer Ausreise nach Europa zu keinem Zeitpunkt geflogen zu sein.

Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche gestaltet sich das Fluchtvorbringen jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant, da diesem im Hinblick auf die Personen der Beschwerdeführer auch keinerlei aktuelle Verfolgungsgefahr beigemessen werden kann. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola zu entnehmen ist, löste sich die "Licht der Welt"-Sekte nach der Inhaftierung Kalupetecas sowie einiger weiterer prominenter Anhänger auf und geht aus den Länderberichten auch keinerlei systematische, staatliche Verfolgung von ehemaligen Sektenmitgliedern hervor, sodass ein diesbezüglich gelagerter Fluchtgrund der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohnedies weggefallen wäre. Die seitens des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr nach Angola von der Polizei festgenommen zu werden, was auch "vielen anderen Leuten" passiert sei, ist äußerst abstrakt gehalten und entbehrt jeglichen Tatsachensubstrats.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Soweit der Beschwerdeführerführer angibt, in Österreich Mitglied der Zeugen Jehovas zu sein, resultiert auch daraus keine Verfolgung. Diese Glaubensgemeinschaft ist in Angola offiziell anerkannt und hat eine enge Verbindung zu staatlichen Stellen (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Angola: Situation of Jehovah's Witnesses, 9 August 2000, AGO35070.E, available at: https://www.refworld.org/docid/3ae6ad3c1f.html; Zugriff am 16.02.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status von subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführer verfügen in Angola über ein familiäres Netzwerk sowie über Immobilienbesitz. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für sich und seine Familie zu sorgen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in keine Situation geraten werden, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt. Sie sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Familienverfahren

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:

"Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;"

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Die Beschwerdeführer sind ein Vater und seine beiden minderjährigen Söhne und erfüllen daher jedenfalls die Familieneigenschaft des AsylG 2005, weswegen die Verfahren unter einem zu führen sind.

Die Asylverfahren der beiden weiteren, mittlerweile unter der Obsorge des Erstbeschwerdeführers stehenden angolanischen Minderjährigen, sein Stiefsohn XXXX sowie seine Pflegetochter XXXX, sind aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat - dem Erstbeschwerdeführer die Obsorge im vorliegenden Fall jedoch erst nach erfolgter Einreise mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017 zur Zl. XXXX übertragen wurde - gesondert zu führen (auf das hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I 53/2019 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698/2019 wird verwiesen).

Zu A)

3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Beschwerdeführer konnten - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt wurde - nicht glaubhaft machen, dass ihnen aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in Angola aufgrund ihrer behaupteten, vormaligen Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.

Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Den Beschwerdeführern ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Sie sind alle gesund. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die hohe Kindersterblichkeitsrate in Angola nicht verkennt (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1.2.), so ist festzuhalten, dass sich der Drittbeschwerdeführer als Jüngster nunmehr in seinem achten Lebensjahr befindet und insoweit auch keiner unmittelbaren Risikogruppe mehr zuzurechnen ist. Zudem befindet sich die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer ebenfalls in Angola.

Die Beschwerdeführer verfügen in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte als auch über Immobilienbesitz. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für sich und seine Familie zu sorgen. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola in keine Situation geraten werden, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Angola keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer einerseits über ein Familienleben durch ihre Beziehung zueinander. Ist von einer auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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