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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
InvestPrämG §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des W in B, vertreten durch Dr. Gottfried Wieser, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef-Straße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungskommission) vom 27. Dezember 1995, Zl. 20/36-GA4-DPr/94, betreffend Rückforderung einer Investitionsprämie, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Fa. G GesmbH, welche im dritten und vierten Kalendervierteljahr 1985 bewegliche Wirtschaftsgüter erworben hatte, für welche ihr auf Antrag bescheidmäßig eine erhöhte Investitionsprämie gewährt wurde. Über das Vermögen der G GesmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet; im Zusammenhang damit erließ das Finanzamt mangels Einhaltung der fünfjährigen Behaltefrist gemäß § 8 IPrG am 28. Juli 1987 zwei Rückforderungsbescheide für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 1985. Mit der Ansicht, daß der Beschwerdeführer es als Geschäftsführer der G GesmbH unterlassen hätte, die Minderung der für die Inanspruchnahme der Investitionsprämie maßgeblichen Bemessungsgrundlage dem Finanzamt bekanntzugeben, erließ dieses auch einen entsprechenden Haftungsbescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid betreffend Rückforderung der Investitionsprämie für das dritte Kalendervierteljahr 1985 erhobene Berufung unter Hinweis auf § 8 IPrG mit der Begründung ab, daß im Zuge des Konkurses der G GesmbH sämtliche Wirtschaftsgüter, für welche eine Investitionsprämie geltend gemacht worden sei, zur Veräußerung gelangt seien und folglich von der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen fünfjährigen Behaltefrist keine Rede sein könne. Inwieweit der Beschwerdeführer infolge konkret ihm zuzurechnender Handlungen bzw. Unterlassungen für bestimmte in Anspruch genommene Investitionsprämien als Haftender heranzuziehen sei, verbleibe für das gegenständliche Abgabenverfahren ohne Bedeutung und könne ausschließlich im Rahmen der bezughabenden Haftungsverfahren Berücksichtigung finden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich auf § 248 BAO.
Am 3. Juni 1997 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Aktenbeizug wegen Erledigung des Grundsatzverfahrens" und führte aus, die belangte Behörde habe in einer "jüngsten Berufungsentscheidung" (in einem Ersatzbescheid) nunmehr seiner Berufung stattgegeben und seine Haftung verneint. Die vorliegende Beschwerde richte sich allein gegen die Höhe der Abgabenansprüche; da die belangte Behörde mit ihrer jüngsten Berufungsentscheidung seine Geschäftsführerhaftung nun dem Grundsatz nach verneint habe, erübrige sich auch eine inhaltliche Entscheidung über die Höhe der Abgabenansprüche.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 gab die belangte Behörde bekannt, den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid vom 29. April 1997 (im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0124) die Klaglosstellung im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung einer Investitionsprämie für das dritte Kalendervierteljahr 1985 bei der Fa. G GesmbH bewirkt habe, zu teilen.
Beide Parteien des Beschwerdeverfahrens vertreten somit die (zutreffende) Ansicht, daß die vorliegende Beschwerde inhaltlich gegenstandslos geworden ist. Dies führt - ohne formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides - in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl. den hg. Beschluß vom 13. März 1997, Zl. 96/15/0040).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Beschwerde Erfolg gehabt hätte; bemerkt sei, daß die belangte Behörde im nunmehr erlassenen Ersatzbescheid die Rechtmäßigkeit der Investitionsprämienrückforderung verneint hat.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150045.X00Im RIS seit
09.11.2001