TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W219 2224589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2224589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10.09.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 03.04.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an. Als Betreiber, bei dem er eine gewährte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einlösen würde, gab der Beschwerdeführer "Telering" an. Der Beschwerdeführer gab an, dass keine weiteren Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer folgende Unterlagen an:

- eine Rezeptgebührenbefreiung bis zum 03.03.2020 der XXXX Gebietskrankenkasse vom 01.04.2019,

- eine Aufforderung der XXXX zur Zahlung von ? 11,43,

- eine Lohn-/ Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für Februar 2019,

- eine Übersicht über das Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2018,

- ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.02.2019 über die Bestellung von XXXX als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer,

- eine Reisepasskopie von XXXX .

2. Am 15.04.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

3. Mit Bescheid vom 15.04.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen statt und gewährte dem Beschwerdeführer eine Gebührenbefreiung bis zum 31.07.2020.

4. Mit Bescheid vom 14.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte sie aus, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer genannten Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe.

5. Am 06.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seine einvernehmliche Dienstvertragsänderung betreffend die Änderung seines Beschäftigungsausmaßes vom 10.07.2019.

6. Am 08.08.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANKÜNDIGUNG DER ENTZIEHUNG DER BEGÜNSTIGUNGEN" folgendes Schreiben:

"[...] Wir informieren Sie heute davon, dass Ihre Voraussetzungen für die, Ihnen mit Bescheid vom 15.04.2019 zuerkannte Begünstigung

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

weggefallen sind.

Es wurde festgestellt, dass:

* Die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung nicht mehr gegeben ist.

Gesetzlicher Anspruch ( aktuelle Bestätigung, dass die derzeitige Rezeptgebührenbefreiung noch gültig ist ) nachreichen.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.

Sollten uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom 15.04.2019 zuerkannte Begünstigung

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

mit Wirksamkeit vom 31.08.2019 zu entziehen.

[...]"

7. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mittels E-Mail vom 26.08.2019 mit, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin vorlägen, weil er Wohnbeihilfe beziehe.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019 entzog diese dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 15.04.2019 zuerkannte Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, einen Nachweis zu einer bestehenden Anspruchsgrundlage "z.B. Rezeptgebührenbefreiung" zu erbringen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 10.10.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerdeführer führte in dieser aus, dass er ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 26.08.2019 darauf hingewiesen habe, dass er nach wie vor Wohnbeihilfe beziehe und dementsprechend auch die Anspruchsvoraussetzung für die Gebührenbefreiung vorläge. Der Beschwerde schloss er ein Schreiben des Amts der Vorarlberger Landesregierung vom 20.08.2019 betreffend die Abänderung der Wohnbeihilfe ab Juli 2019 auf einen Betrag von ? 155,67 an.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nunmehr - anders als im Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung von den Rundfunkgebühren mit dem Bescheid vom 15.04.2019 - über keine Rezeptgebührenbefreiung mehr verfügt. Die Wohnbeihilfe, die dem Beschwerdeführer gemäß dem vorgelegten Schreiben des Amtes des Vorarlberger Landesregierung ab Juli 2019 in der Höhe von ? 155,67 bezahlt wird, wurde auf Basis der "Wohnbeihilferichtlinie 2019" berechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Dass keine Rezeptgebührenbefreiung mehr besteht, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde [...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ?GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.3. Das Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989 idF LGBl. Nr. 37/2018, lautet auszugsweise:

"[...]

4. Abschnitt

Wohnbeihilfe

[...]

§ 18*)

Richtlinien, Ausnahmen

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. [...]

§ 19

Verfahren

(1) [...]

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.

[...]"

3.3. Voraussetzung für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.04.2019 gewährte Gebührenbefreiung waren das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 FGO (und zwar im vorliegenden Fall einer Rezeptgebührenbefreiung) sowie das Unterschreiten der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens (vgl. § 48 FGO). Gemäß § 51 Abs. 4 FGO hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung weggefallen ist, nämlich die Rezeptgebührenbefreiung.

Der Beschwerdeführer legte mit E-Mail vom 26.08.2019 sowie nochmals in der Beschwerde dar, dass er nach wie vor Wohnbeihilfe beziehe und daher aus seiner Sicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren immer noch vorlägen.

Dem ist zu entgegnen, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Wohnbeihilfe nach dem Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz keine taugliche Anspruchsgrundlage iSd § 47 Abs. 1 FGO darstellt; der Beschwerdeführer erfüllt auch durch deren Bezug insbesondere nicht den Tatbestand "Bezieher von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Z 7 leg.cit. Denn § 19 Abs. 2 Vorarlberger Wohnbauförderungsgesetz bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 14.11.2015, W219 2009198-1/2E).

Somit war die Beschwerde gegen die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Entziehung der Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 51 Abs. 4 FGO als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Dienstvertrag Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Rezeptgebühr Rundfunkgebührenbefreiung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2224589.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten