Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W134 2227858-2/37E
W134 2227858-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Dr. Yara Hofbauer als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Adriane Kaufmann als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 0507 - Erd- und Kunstbauten Lafnitztal und Wanne Rudersdorf West km 8,185 bis km 11,599", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16/3, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , vertreten durch Mecenovic Rechtsanwälte GmbH, Burggasse 16, 8010 Graz, vom 23.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin, dass dem Angebot der XXXX (Nettoangebotssumme Euro 69 892 750,47) der Zuschlag erteilt werden soll, für nichtig erklären", wird gemäß § 334 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2)
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Vergabeverfahren "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 0507 - Erd- und Kunstbauten Lafnitztal und Wanne Rudersdorf West km 8,185 bis km 11,599", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16/3, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , vertreten durch Mecenovic Rechtsanwälte GmbH, Burggasse 16, 8010 Graz, vom 23.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 folgenden Beschluss:
A)
Der Antrag gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 23.01.2020 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 16.01.2020, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde vom Antragsteller im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ausgeschrieben seien Bauleistungen, nämlich Erd- und Kunstbauten betreffend Lafnitztal und Wanne Rudersdorf West km 8,185 bis km 11,599 des Bauvorhabens S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 0507, nach Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich. Angefochtene Entscheidung sei die Zuschlagsentscheidung vom 16.01.2020. Zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Angebotsabgabe gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an:
1. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe entgegen den Ausschreibungsunterlagen (Pkt 2.2.3.1 Erdbaumassen) für die Dammstabilisierung kein Alternativangebot gelegt. Die Einheitspreise für die Spundbohlensicherung und die Wasserhaltung seien von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ungewöhnlich niedrig kalkuliert worden. Das Hauptangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entspreche nicht der Ausschreibung und sei daher auszuscheiden.
2. Gemäß der Position 00B103E des Leistungsverzeichnisses seien alle Subunternehmer, deren Leistungsteil größer als 0,5% der Angebotssumme (netto) des Bieters sei, bekannt zu geben. Bei der Errichtung der ausschreibungsgegenständlichen Betondecke in einer Größenordnung von rund EUR 3,5 Mio. handle es sich um eine solche Subunternehmerleistung. Für diese Leistung habe die präsumtiven Zuschlagsempfängerin keinen Subunternehmer namhaft gemacht. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangle es an der technischen Leistungsfähigkeit, die Eignung sei somit nicht gegeben. Das Angebot sei deshalb auszuscheiden.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 29.01.2020 und 04.02.2020 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich der in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 05.08.2019 und in der EU ebenfalls am 05.08.2019 erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX sei am 16.01.2020 über die Vergabeplattform Provia versendet worden. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet.
Mit Beschluss des BVwG vom 30.1.2020, W134 2227858 - 1/2E, wurde der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Mit Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin XXXX vom 31.01.2020 erhob diese begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung.
Die Antragstellerin hat noch zwei weitere Repliken eingebracht.
Am 12.2.2020 fand darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
"VR: Wir kommen nun zum Vorbringen der ASt Punkt 4. des Nachprüfungsantrages zur Frage der vorgebrachten Verabsäumung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, ein Alternativangebot für eine Dammstabilisierung abgegeben zu haben.
XXXX : Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 04.02.2020. Grundsätzlich geht es im gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Teilabschnitt der S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, zwischen Riegersdorf und Dobersdorf. Es wird auf die "grüne Wiese" eine neue Schnellstraße errichtet. Im konkreten Abschnitt West geschieht dies unter anderem dadurch, dass Erdmassen abgetragen werden, eine Dammaufstandsfläche errichtet wird und ein Damm (darunter ist ein neugeschaffener Hügel, auf dem später die Straße errichtet wird, zu verstehen) errichtet. Auf diesem Damm werden sich in Zukunft die Fahrbahnen der S7 wiederfinden. Aufgrund der bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen war es möglich, den Damm "herkömmlich" ausschreibungskonform (gemäß Amtsentwurf) zu errichten. Weiters sieht die Ausschreibungsunterlage vor, dass bei einer Stabilisierung des Dammes, darunter versteht man die Beimengung von Bindemittel (Kalk oder Zement), diese Bauweise als Alternative auszuweisen ist. Aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist ersichtlich, dass eine sogenannte RVS-konforme Sandwichbauweise ausschreibungskonform angeboten wurde. Den vorliegenden Kalkulationsblättern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist zu entnehmen, dass kein Bindemittel im Rahmen der Dammherstellung und der Dammaufstandsfläche beigemengt wird. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat weder ein Alternativangebot gelegt noch war dies erforderlich.
XXXX : Im Bereich der Dammaufstandsfläche wäre es ausschreibungswidrig, wenn die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei der erforderlichen Bodenauswechslung eine Sandwichbauweise beim Wiederaufbau der Aufstandsfläche vorsehen würde und Baustellenmaterial verwenden würde, weil ausschreibungskonform von baustellenfremden Materialien mit besonderen Anforderungen vorgesehen ist.
XXXX : Auch in diesem Punkt liegt ein ausschreibungskonformes Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor. Insbesondere sieht die Ausschreibung in der Position 063020 D die Bodenauswechslung für diese Dammaufstandsfläche mit baulosfremdem Material vor. Die im Vergabeakt aufliegenden K-Blätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigen, dass auch hier ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt wurde.
XXXX : Die Ausführungen der Asfinag sind richtig.
VR: Wir kommen nun zum Punkt 4. Im Nachprüfungsantrag, zur Frage der Spundbohlensicherung und der Wasserhaltung.
XXXX : Festgehalten wird, dass die Spundbohlensicherung und Wasserhaltung mit der Dammherstellung nicht in Zusammenhang steht. Vereinfacht gesagt geht es bei der Spundbohlensicherung darum, dass aufgrund des Geländes vor Ort die Fahrbahn der zukünftigen S7 unter Niveau geführt wird, das heißt es muss in diesem Bereich eine Baugrube hergestellt werden. Dazu werden ins Erdreich die sogenannten Spundbohlen (Stahlprofile) gerammt, um zu verhindern, dass beim darauffolgenden Abtrag des Erdreichs die Baugrube einstürzt bzw. mit Wasser geflutet wird. Die Ausschreibungsunterlage sieht neben den Positionen der Spundbohlensicherung und der Wasserhaltung auch eine Aufzahlungsposition für die wasserdichte Ausführung der Spundbohlensicherung vor. Bezüglich der Preise ist festzuhalten, dass die ASt im Vergleich zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin deutlich günstigere Preise für die Spundbohlensicherung angeboten hat. Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen der ASt, es würden ungewöhnlich niedrige Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegen, ins Leere. Vgl. dazu den Preisspiegel von unserer Stellungnahme vom 04.02.2020 und den im Akt befindlichen K-Blättern. In Bezug auf die Wasserhaltung zeigt sich das Bild, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Vergleich zur ASt zwar günstigere Preise angeboten hat, aber im Vergleich zu den sonst vorliegenden Angeboten ähnlich hoch bzw. höher kalkuliert wurden. Dies resultiert daraus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die auch die vorgenannte Aufzahlungsposition der Spundbohlensicherung ausschreibungskonform angeboten hat, das heißt die präsumtive Zuschlagsempfängerin führt die Spundbohlensicherung "wasserdichter" aus. Dies führt dazu, dass die nachfolgenden Kosten der Wasserhaltung geringer ausfallen. Vgl. auch die ergänzende Prüfung zur Wasserhaltung im Vergabeakt. Dieses Dokument "Ergänzungen zu den Positionen "Spundbohlensicherung und Wasserhaltung" aufgrund des vorliegenden Nachprüfungsantrags wird zusätzlich dem Gericht vorgelegt.
VR: Wir kommen nun zum Punkt 5. des Nachprüfungsantrags (Betondecke).
XXXX : Im gegenständlichen Baulos wurde die Fahrbahn als Betondecke ausgeschrieben. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigt, dass die Errichtung der Betondecke ausschreibungskonform als Eigenleistung kalkuliert wurde. Die Nennung eines Subunternehmers war daher nicht erforderlich.
XXXX : Nach Auffassung der ASt verfügt die präsumtive Zuschlagsempfängerin über keinen maschinellen Betondeckenfertiger. Die Verwendung eines maschinellen Asphaltdeckenfertigers für eine Herstellung einer Betondecke ist technisch nicht möglich. Die ASt geht davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über eine solche Maschine nicht verfügt. Daher kann es als Eigenleistung nicht kalkuliert sein.
XXXX : Ich verweise auf meinen Schriftsatz vom 04.02.2020. Die Mindestanforderungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sind in den Ausschreibungsunterlagen klar festgelegt. Der Nachweis konkreter Gerätelisten wurde bewusst nicht gefordert. Wie in der Baubranche üblich und aufgrund der vorigen Ausführungen auch ausschreibungskonform, steht es den Bietern offen, projektbezogen Geräte zu beschaffen. Bei diesem Betondeckenfertiger handelt es sich um ein handelsübliches Produkt, welches am Markt frei erhältlich ist.
XXXX : Wir verweisen auf unseren Schriftsatz vom 31. Jänner, Seite 6, RZ 29. Unsere Eignung ist, wie von der AG richtig ausgeführt, gegeben.
XXXX : Die ASt bringt dazu vor, dass es sich bei einem maschinellen Betondeckenfertiger um ein teures Spezialgerät mit einem Preis von 1,5 bis 2 Mio. EUR handelt, für das eine Lieferzeit von sechs bis zwölf Monaten vorgesehen ist und über das nur wenige Spezialfirmen verfügen. Dazu zählt die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht. Was die Festlegung von Referenzprojekten zum Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit betrifft, so wird der Nachweis eines Referenzprojektes, das mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar ist, gefordert. Die ASt geht davon aus, dass es sich bei dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Referenzprojekt um ein solches handelt, bei dem die Ausführung der Betondecke durch einen Subunternehmer erfolgt ist, sodass dieser Referenzauftrag mit dem verfahrensgegenständlichen Auftrag, der ja eine Eigenleistung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorsieht, nicht vergleichbar ist und dass auch aus diesem Grund keine ausreichende technische Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben ist.
XXXX : Gemäß den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (Teil L5, Punkt 00B104E Referenzprojekte) ist ersichtlich, dass ein Referenzprojekt dann vergleichbar ist, wenn die Fahrbahn aus Asphalt oder Beton hergestellt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass unter dem Punkt "Verkehrswegebau" keine Einschränkung der Art der Fahrbahn vorgegeben wurde.
VR fragt die ASt: Ist das von der AG zuletzt Vorgebrachte richtig?
XXXX : Bestätigt wird, dass die Ausführungen der Ausschreibung Punkt 00B104E zum "Verkehrswegebau" hier relevant sind. Soweit die Antragsgegnerin auf die Begriffsdefinition "Generalsanierung Verkehrswegebau" verweist, insbesondere auf Wiedererrichtung Fahrbahnen aus Asphalt/Beton, so geht es im gegenständlichen Fall nicht um eine Sanierung, sondern um einen Neubau, sodass diese zitierte Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangt. Nach Auffassung der ASt ist es unzulässig, die Betondecke als Eigenleistung anzubieten. Es wäre mangels Vorhandensein eines Betondeckenfertigers ein Subunternehmer zwingend namhaft zu machen gewesen.
VR: Ich wiederhole meine Frage an die ASt und ersuche um einen klare Antwort: Ist das von der AG zuletzt Vorgebrachte richtig?
XXXX : Das Vorbringen der AG zum Verkehrswegebau und dessen Voraussetzungen für das Referenzprojekt ist richtig.
VR: Wir kommen zum Referenzprojekt.
Die Verhandlung wird um 12:53 Uhr unterbrochen und um 13:00 Uhr fortgesetzt.
VR: Der Senat hat in der Zeit der Verhandlungsunterbrechung Einsicht in das Referenzprojekt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin genommen.
XXXX : Gemäß den bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen war zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit entweder ein Referenzprojekt aus dem hochrangigen Straßennetz oder Schieneninfrastruktur nachzuweisen (vgl. die Ausführungen unter 00B104E Abs "Für die Referenzprojekt gilt generell:"). Beides fällt unter den Begriff "Verkehrswegebau". Auch in diesem Punkt hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt bzw. den Nachweis eines entsprechenden Referenzprojektes erbracht. Vgl. dazu die Ausführungen im Vergabebericht bzw. den Vergabeakt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, hat den Bauauftrag "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Baulos 0507 - Erd- und Kunstbauten Lafnitztal und Wanne Rudersdorf West km 8,185 bis km 11,599" im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 05.08.2019 und in der EU ebenfalls am 05.08.2019 erfolgt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 29.01.2020).
Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX wurde am 16.01.2020 bekannt gegeben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 29.01.2020).
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.a) Allgemeines:
Die Ausschreibungsunterlagen, welche mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandsfest wurden und an welche daher alle am Vergabeverfahren Beteiligten gebunden sind, sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052).
3.b) Zu Spruchpunkt 1.) A) - Nachprüfungsantrag:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie aufgrund der Preisdifferenz zwischen ihrem Angebot und dem Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin davon ausgehe, dass auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Dammstabilisierung mit im Baulos 0507 angetroffenem Bodenaushubmaterial vorgesehen und es verabsäumt habe, ein Alternativangebot zu legen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe deshalb ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot abgegeben, welches auszuscheiden sei.
Es war aufgrund der bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen möglich, den Damm "herkömmlich" ausschreibungskonform (gemäß Amtsentwurf) zu errichten. Weiters sieht die Ausschreibungsunterlage vor, dass bei einer Stabilisierung des Dammes, darunter versteht man die Beimengung von Bindemittel (Kalk oder Zement), diese Bauweise als Alternative auszuweisen ist. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ersichtlich ist, dass eine sogenannte RVS-konforme Sandwichbauweise ausschreibungskonform angeboten wurde. Den vorliegenden Kalkulationsblättern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist zu entnehmen, dass kein Bindemittel im Rahmen der Dammherstellung und der Dammaufstandsfläche beigemengt wird. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat weder ein Alternativangebot gelegt noch war dies erforderlich.
Die Antragstellerin brachte vor, dass es im Bereich der Dammaufstandsfläche ausschreibungswidrig wäre, wenn die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei der erforderlichen Bodenauswechslung eine Sandwichbauweise beim Wiederaufbau der Aufstandsfläche vorsehen würde und Baustellenmaterial verwenden würde, weil ausschreibungskonform baustellenfremde Materialien mit besonderen Anforderungen vorgesehen seien.
Die Ausschreibung sieht insbesondere in der Position 063020 D die Bodenauswechslung für diese Dammaufstandsfläche mit baulosfremdem Material vor. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die im Vergabeakt aufliegenden K-Blätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigen, dass auch hier ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt wurde.
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie aufgrund der Preisdifferenz zwischen ihrem Angebot und dem Angebot der präsumtive Zuschlagsempfängerin davon ausgehe, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Einheitspreise für die Spundbohlensicherung und die Wasserhaltung ungewöhnlich niedrig kalkuliert habe. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe deshalb ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot abgegeben, welches auszuscheiden sei.
Es geht bei der Spundbohlensicherung darum, dass aufgrund des Geländes vor Ort die Fahrbahn der zukünftigen S7 unter Niveau geführt wird, das heißt es muss in diesem Bereich eine Baugrube hergestellt werden. Dazu werden ins Erdreich die sogenannten Spundbohlen (Stahlprofile) gerammt, um zu verhindern, dass beim darauffolgenden Abtrag des Erdreichs die Baugrube einstürzt bzw. mit Wasser geflutet wird. Die Ausschreibungsunterlage sieht neben den Positionen der Spundbohlensicherung und der Wasserhaltung auch eine Aufzahlungsposition für die wasserdichte Ausführung der Spundbohlensicherung vor. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass bezüglich der Preise festzuhalten ist, dass die Antragstellerin im Vergleich zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin deutlich günstigere Preise für die Spundbohlensicherung angeboten hat. Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen der Antragstellerin, es würden ungewöhnlich niedrige Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorliegen, ins Leere. Dies ergibt sich aus den Preisspiegeln der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 04.02.2020 und den im Akt befindlichen K-Blättern. In Bezug auf die Wasserhaltung zeigt sich das Bild, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Vergleich zur Antragstellerin zwar günstigere Preise angeboten hat, aber im Vergleich zu den sonst vorliegenden Angeboten ähnlich hoch bzw. höher kalkuliert wurden. Dies resultiert daraus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die auch die vorgenannte Aufzahlungsposition der Spundbohlensicherung ausschreibungskonform angeboten hat, die Spundbohlensicherung "wasserdichter" ausführt. Dies führt dazu, dass die nachfolgenden Kosten der Wasserhaltung geringer ausfallen. (vgl. dazu auch das von der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument "Ergänzungen zu den Positionen Spundbohlensicherung und Wasserhaltung aufgrund des vorliegenden Nachprüfungsantrags")
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie davon ausgehe, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für die Errichtung der ausschreibungsgegenständlichen Betondecke keinen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht habe. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über die erforderliche maschinelle Ausrüstung, insbesondere nicht über einen Betondeckenfertiger, verfüge, weshalb es ihr an der erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit mangle.
Im gegenständlichen Baulos wurde die Fahrbahn als Betondecke ausgeschrieben. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigt, dass die Errichtung der Betondecke ausschreibungskonform als Eigenleistung kalkuliert wurde. Die Nennung eines Subunternehmers war daher nicht erforderlich. In den Ausschreibungsunterlagen wurde zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Nachweis konkreter Gerätelisten nicht gefordert.
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Referenzprojekt um ein solches handle, bei dem die Ausführung der Betondecke durch einen Subunternehmer erfolgt sei, sodass dieser Referenzauftrag mit dem verfahrensgegenständlichen Auftrag, der ja eine Eigenleistung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorsehe, nicht vergleichbar sei und dass auch aus diesem Grund keine ausreichende technische Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gegeben sei.
Gemäß den bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen war zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit entweder ein Referenzprojekt aus dem hochrangigen Straßennetz oder Schieneninfrastruktur nachzuweisen (vgl. die Ausführungen unter 00B104E). Beides fällt unter den Begriff "Verkehrswegebau". Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat, wovon sich auch der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in das Referenzprojekt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin überzeugt hat, den Nachweis eines entsprechenden Referenzprojektes erbracht.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Zuschlagsentscheidung vom 16.01.2020 nicht in den geltend gemachten Beschwerdepunkten rechtswidrig ist.
3.c) Zu Spruchpunkt 2.) A) - Gebührenersatz:
Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie gemäß § 341 BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin.
4) Zu den Spruchpunkten 1.) B) und 2.) B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2227858.3.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020