Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2173651-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017, Zl. 1088083600/151359760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.09.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er seine Heimat verlassen habe, da sein Vater ihn habe zwingen wollen mit den schiitischen Milizen gegen den IS zu kämpfen. Er habe keine Waffen tragen und keine Menschen töten wollen. Auch wolle er nicht in diesem Krieg sterben.
2. Am 03.03.2017 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein im Rahmen seiner Erstbefragung angegebenes Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er im Rahmen eines Streits bezüglich seiner Eingliederung in die Miliz seinen Onkel gestoßen und dadurch dessen Ehre verletzt habe, weswegen er auch von der Miliz verfolgt würde.
3. Mit Bescheid vom 23.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und fand am 17.12.2019 am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist irakische Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum schiitisch muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen derart erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer allfälligen Rückkehr entgegenstehen und er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus Basra und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule, die Jahre lang die Mittelschule sowie drei Jahre lang eine höher bildende Schule. Anschließend besuchte er ein Jahr lang die Universität, wo er Dolmetsch für Englisch studierte. Er war bei seiner Mutter wohnhaft und arbeitet in einem Bekleidungsgeschäft.
Im Irak leben nach wie vor die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers. Zu diesen steht er in regelmäßigem und häufigem Kontakt. Die finanzielle Situation seiner Familie im Irak ist gut. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte im Irak und steht er auch mit diesen in Kontakt.
In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er führt seit Jänner 2016 eine Beziehung Johanna T[...]. Mit dieser lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin treffen sich regelmäßig abends sowie an den Wochenenden. Ca. ein bis zweimal monatlich besuchen der Beschwerdeführer und seine Freundin gemeinsam deren Familie in Niederösterreich und pflegt der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu den Eltern seiner Freundin.
Der Beschwerdeführer absolvierte die B2-Deutschprüfung und spricht sehr gut Deutsch.
Seit Juni 2016 betätigt er sich ehrenamtlich in der Regionalstelle West der Stadt Wien- Integration und Diversität (MA 17). Zu seinem Aufgabenbereich zählt die Mitorganisation von Informationsveranstaltungen und kommt es im Jahresdurchschnitt zu vier Einsätzen des Beschwerdeführers pro Monat.
Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Rahmen des Vereins "you are here Vienna" sowie im Rahmen der ÖH der WU in der Abteilung Erasmus.
Er verfügt über eine Einstellungszusage des Unternehmens P[...] Management.
Des Weiteren studiert er erfolgreich an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft und verfügt über einen regen Freundeskreis, welcher sich vorwiegend aus Studierenden der Wirtschaftsuniversität Wien zusammensetzt.
Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Tötung seitens seiner Familie oder durch die Miliz Asaib ahl Al Haqq (AAH) ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im gegenständlichen Fall lauten die wesentlichen Feststellungen:
1.3.1. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Seit dem Sieg über den IS kehrt der Irak nach Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen und Übergriffen und einer damit verbunden tiefen ethnische und konfessionelle Spaltung des Landes langsam zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau, der auch international unterstützt wird.
Die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an der Infrastruktur und die Eingliederung der Milizen in die staatlichen Strukturen gehen langsam vor sich, vielen Menschen geht dieser Prozess zu langsam und das findet in Übergriffen unterschiedlichster Ausprägungen ihren Niederschlag (IS zeigen in Form von gezielten Anschlägen ihre Präsenz, Milizen durch vereinzelte Übergriffe; Bevölkerungsgruppen demonstrieren und bringen so ihren Unmut und ihre Unzufriedenheit über die aktuelle Lage zum Ausdruck, etc.).
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich aber zuletzt auf einem Niveau eingependelt, dass für Personen, die keine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse aufweisen, eine Rückkehr zumutbar und vertretbar ist.
1.3.2. Zur Sicherheitslage im Süden:
In Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre - insbesondere der Machtergreifung durch den IS und deren Zurückdrängung und Vertreibung aus dem Irak - blieb der gesamte südliche Teil des Irak weitgehend verschont. Allerdings sah sich die irakische Regierung in den letzten Jahren gezwungen, dem Kampf gegen den IS Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in militärischen Konfliktgebiete des Nord- und Zentraliraks zu entsenden. Auch wenn der IS aus dem Irak als vertrieben gilt, spielen Terrorismus und Terrorismusbekämpfung - auch im Süden - nach wie vor eine Rolle, wenn auch in weit geringerem Ausmaß als im Norden des Landes und gibt es im Süden auch nach wie vor vereinzelte Terroranschläge. Vor diesem Hintergrund etablierten sich im Süden Stammeskonflikte, Gesetzlosigkeiten und Kriminalität, die - ebenso wie die Übergriffe durch Milizen - in ihrer Intensität Schwankungen unterworfen und unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein und scheinen die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Hinzu kommen der schleppende Wiederaufbau des Landes, die Korruption der Regierung, die hohe Arbeitslosigkeit, die ungerechte Verteilung der Erdöleinnahmen und die desolate Infrastruktur. Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Bevölkerung spiegelt sich in den anhaltenden Protestbewegungen des Landes wieder, die 2015 im Südirak ihren Ursprung hatten, immer wieder Schwankungen ausgesetzt waren und zuletzt landesweit im Herbst 2019 in einen Höhepunkt mit mehreren Hunderten Toten gipfelten.
1.3.3. Zur Miliz Asaib ahl Al Haqq (AAH)
Die Asaib Ahl al-Haq (AAH) (Liga der Gerechten) entstand 2006 als eigenständiger Zweig aus der Mahdi-Armee (JAM), der Miliz des einflussreichen schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr. Die AAH zerstritt sich mit den Sadristen, weil Muqtada al-Sadr dem iranischen Einfluss im Irak zunehmend kritisch gegenüberstand und die Gruppe ideologische Verbindungen zum obersten iranischen Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie eine enge Verbindung zur Hisbollah im Libanon pflegt.
Die AAH gilt als virulent antiamerikanische und führte nach ihrer Gründung im Jahr 2006 tausende Angriffe gegen die US-amerikanischen und irakischen Streitkräfte, gezielte Entführungen von Westlern sowie Ermordungen amerikanischer Soldaten und irakischer Beamten durch. Darüber hinaus wurde die AAH in einem von Juli 2014 datierenden Bericht des Human Rights Watch beschuldigt an Entführungen und Morden sunnitischer Zivilisten in ganz Bagdad, Diyala und Hilla beteiligt gewesen zu sein. Berichten von Zeugen zufolge töteten sie außerdem 48 sunnitische Männer in den Städten/Dörfern im "Bagdadgürtel."
Trotz der gehäuften Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen baute die AAH während des Kampfes gegen den IS ihren Einfluss im Irak weiter aus. Von DIS/Landinfo im Zuge ihrer FFM 2018 in die KRI befragte Quellen gaben an, dass die AAH aufgrund ihrer gezielten Gewalt gegen Zivilisten gefürchtet und für Morde und Folterungen an sunnitischen Arabern und Kurden verantwortlich gemacht wird und zwar hauptsächlich in Mossul und Sindschar, aber auch in anderen umstrittenen Gebieten.
Auch politisch ist die AAH aktiv. Einerseits wurde sie als bewaffnete Unterstützung für die schiitische politische Fraktion von Maliki bekannt. Andererseits bildete die AAH einen eigenen politischen Block, al-Sadiqun (die Ehrlichen). Bei den letzten Wahlen im Mai 2018 war die AAH Teil des Fatah-Bündnisses, einem politischen Block, der 47 Sitze gewann und nach der Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr Zweiter wurde und erhielt mehr als ein Dutzend Sitze im Parlament.
1.3.4. Zu Zwangsrekrutierungen:
Im EASO Bericht "Gezielte Gewalt gegen Individuen" vom März 2019 wird ausgeführt, dass "es in der schiitischen Miliz nach wie vor nur selten Zwangsrekrutierungen gibt. Es wurden vielleicht drei oder vier Fälle gemeldet. In einigen Fällen meldeten sich junge sunnitische Männer zur Einberufung in einer schiitischen Miliz (Kata'eb-Hisbollah)." Dies liegt vor allem an der Beliebtheit der Volksmobilisierungseinheit (PMU) und der daraus resultierenden Verfügbarkeit von Freiwilligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beliebtheit auch darauf beruht, dass Männer möglicherweise einem sozialen Druck ausgesetzt sind, einer Miliz beizutreten. Demgegenüber berichten der UNHCR und USDOS von Hinweise auf Zwangsrekrutierungen von Binnenvertriebenen. Berichten zufolge setzten sich die Binnenvertriebene, falls sie sich nicht rekrutieren ließen oder sich dem abgeneigt zeigten, der Gefahr aus, beschuldigt oder mit dem Vorwurf behaftet zu werden, Mitglieder von bewaffneten Gruppen zu sein. Oft genügte schon ein ?freiwilliger' Mann pro Familie, um die Familie von Anschuldigungen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe zu befreien.
1.3.5. Zu Ehrverbrechen:
Bei den Ehrenverbrechen handelt es sich daher um Gewaltakte von Familienmitgliedern, die gegen eine Angehörige verübt werden, die vermeintlich Schande über die Familie oder den Stamm gebracht hat. Frauen sind die Hauptopfer solcher Verbrechen, die überwiegend von männlichen Familienmitgliedern begangen werden, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewaltakte sind.
Ehrenverbrechen finden in allen Gebieten des Irak statt und über ethnische und religiöse Grenzen hinweg. Da viele Ehrenverbrechen nicht gemeldet oder von der Familie als Unfälle oder Selbstmorde getarnt werden, ist es schwierig, die tatsächliche Häufigkeit abzuschätzen. Ehrenverbrechen werden in der Regel nicht gemeldet und nicht strafrechtlich verfolgt, weil sie von der Polizei und den Justizbehörden als etwas betrachtet werden, das in die Verantwortung und in den Ermessensspielraum der männlichen Familienmitglieder fällt. Sollte es zu einer Anklage kommen, sieht das irakische Strafgesetz mildernde Strafen für Täter von Verbrechen gegen Frauen vor, bei denen die "Ehre" das Motiv war.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente fest.
Die Antragsstellung des Beschwerdeführers und sein seither bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet leiten sich aus dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug des ZMR ab.
Dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges an.
Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Hochschulbildung des Beschwerdeführers, seinen bisherigen Arbeitserfahrungen sowie zu seinen nach wie vor bestehenden und aufrechten familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich ebenso aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie den gleichbleibenden Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner im Irak lebenden Familie ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Angaben seiner Freundin und deren Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, bestätigte Mag. Hannes T[...] von P[...] Management zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und deckt sich dies mit seinen Angaben im Zuge seiner mündlichen Verhandlung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Vater ihn habe zwingen wollen, sich der schiitischen AAH Miliz anzuschließen.
Im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde führte er schließlich ergänzend im Wesentlichen aus, dass er im Rahmen eines Streites bezüglich seiner Eingliederung in die Miliz seinen Onkel gestoßen habe, er dadurch dessen Ehre verletzt zu haben und deswegen von der Miliz verfolgt werde.
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.
Zunächst ist hinsichtlich des erstmals vor der belangten Behörde getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang mit seiner Eingliederung in die Miliz zu einem Streit gekommen sei, er seinen Onkel gestoßen und dadurch dessen Ehre verletzt habe, auszuführen, dass es sich hierbei um eine Steigerung des im Rahmen der Erstbefragung getätigten Fluchtvorbringens handelt. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).
In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Motiv für das Verlassen seines Herkunftsstaates zunächst lediglich allgemein damit begründet, dass ihn sein Vater zum Beitritt zu einer Miliz zwingen, der Beschwerdeführer jedoch nicht kämpfen und sterben habe wollen. Es ist vor allem deshalb nicht plausibel, weil der gesteigerte Teil seines Fluchtmotives für sich gesehen den wesentlichsten und gewichtigsten Grund für seine Ausreise darstellt. Erst das behauptete Wegstoßen seines Onkels und die daraus resultierende Ehrenbeleidung, habe jene Furcht im Beschwerdeführer ausgelöst, die ihn folglich zur Flucht veranlasste. Somit widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er den wesentlichsten Teil seiner Fluchtgründe bei der Erstbefragung vollkommen unerwähnt lässt
Doch auch bei einer isolierten Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich des Streits mit seinem Onkel bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers im unklaren Bereich und konnte eine aus diesem Streitgespräch resultierende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Hierfür spricht unter anderem auch dafür, dass der Beschwerdeführer die vermeintliche Bedrohung nicht von sich aus ausführte, sondern er diese erst konkret auf mehrfaches Nachfragen durch die belangte Behörde schilderte.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den persönlichen Eindruck, eines tatsächlich nicht selbst erlebten, sondern konstruierten Fluchtvorbringens. Seine Ausführungen legte er absolut emotionslos und nüchtern dar. Zeitweise wirkte es für den erkennenden Richter sehr "aufsatzartig", was vor allem in der "durchstrukturierten" und im Vorhinein "gut vorbereiteten" Vortragsweise seiner Fluchtgründe lag. Dahingehend ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass er in den wesentlichen Teilen seines Vorbringens wiederum vollkommen vage und unsubstantiiert bleibt. Wie beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen lediglich von einem Streit bzw. Streitgespräch spricht, welches immer lauter geworden sei und sich schlussendlich erst durch das Hinzukommen der Nachbarn beruhigt werden konnte. Der Eindruck des erkennenden Gerichtes spiegelt sich aber insbesondere auch darin wieder, dass das entscheidungsrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Streit sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung in rund sieben Sätzen erschöpft. Etwaige Inhalte des Streitgespräches und emotionale Empfindungen bleiben in der Schilderung des Beschwerdeführers vollkommen ausgespart. Ebenso ergeben sich aus seinen Ausführungen keinerlei Drohungen oder Konsequenzen aufgrund seiner Weigerung bzw. dem Wegstoßen seines Onkels. Auch der erkennende Richter musste explizit nachfragen, wie sich das Streitgespräch ausgestaltet und ergaben sich auch aus seinen diesbezüglichen Angaben keinerlei konkrete Ausführungen. Auch wenn sich das fluchtauslösende Ereignis vor rund fünf Jahren zugetragen hat und durchaus keine minutiösen Schilderungen erwartet werden können, ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus absolut keine Details bzw. Einzelheiten zum Streitgespräch oder Emotionen vorbringt. Auch dies spricht für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtmotives.
Auch den Ablauf des Streites, im konkreten wie und wann seine Mutter geschlagen worden sei, schildert der Beschwerdeführer abweichend. So gab er vor der belangten Behörde an, dass seine Mutter sich in das Streitgespräch eingemischt habe, woraufhin sein Onkel gemeint habe, dass sie nichts damit zu tun hätte. Er sei dabei laut geworden und der Beschwerdeführer habe sich zwischen seine Mutter und seinen Onkel gestellt, da er Angst gehabt habe, dass er ihr etwas antue. Nachdem die Diskussion erneut lauter geworden sei, habe er die Mutter geschlagen, woraufhin ihn der Beschwerdeführer weggestoßen habe. Demgegenüber gibt er bei seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Mutter beim Streit ins Zimmer gekommen sei um die Lage etwas zu beruhigen. Sein Onkel habe daraufhin die Mutter geschlagen, weil sich Frauen zu beugen hätten, wenn Männer etwas sagen würden. Erst daraufhin sei der Beschwerdeführer zwischen seine Mutter und den Onkel gegangen, da er befürchtet habe, dass sein Onkel die Mutter verletzten würde und habe er ihn danach weggestoßen.
Des Weiteren kann vom erkennenden Gericht - ebenso wie von der belangten Behörde - in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Onkel unmittelbar nach dem Vorfall im Zuhause des Beschwerdeführers gegangen sein soll, wäre es ihm doch freigestanden, den Beschwerdeführer sogleich zur Verantwortung zu ziehen. Weshalb ausgerechnet die Anwesenheit der Nachbarn den Onkel dazu veranlasst haben sollen, das Haus des Beschwerdeführers zu verlassen, gestaltet sich ebenso unverständlich und bleibt auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass es üblich sei, dass Nachbarn Hilfe leisten würden, im vagen Bereich. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer auf diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung zur Eingangsfrage, ob eine Ergänzung oder Berichtigung des Einvernahmeprotokolls Bezug nimmt. Dahingehend vermeint er, dass die belangte Behörde im Rahmen niederschriftlichen Einvernahme nicht die Frage gestellt habe, weshalb der Vater und der Onkel das Haus verlassen hätte. Allerdings erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum nur in äußerst vagen Angaben. Mit seinen dahingehenden Ausführungen, wonach die Nachbarn wie eine Familie seien und sich gegenseitig helfen würden (Anm. und der Vater und der Onkel daraufhin das Haus verlassen hätten), vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht plausibel überzeugen.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater und sein Onkel am nächsten Tag mit bewaffneten Mitgliedern der Miliz bei seinem Zuhause aufgetaucht seien, um ihn zu holen. Er habe sich jedoch zu dieser Zeit bereits bei seiner Halbschwester versteckt. Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, wie dieses Vorbringen mit der von ihm erwähnten "Nachbarschaftshilfe" vereinbar gewesen sein soll. Einerseits greifen sie bereits bei einem lauteren (Familien-)Streit helfend ein. Andererseits scheuen, sie jedoch vor einer "größeren Sache" zurück. Es spricht auch nicht dafür, dass - wenn sie schon nicht selbst eingreifen - niemand von den Nachbarn die Polizei informiert. Dies zumal der Beschwerdeführer ebenso vorbrachte, dass Nachbarn wie Familienmitglieder seien und sich gegenseitig helfen würden. Ungeachtet dessen ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es dem Vater und dem Onkel ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer jederzeit alleine von zuhause abzuholen und mitzunehmen und sie nicht auf die Hilfe von bewaffneten Milizmitgliedern angewiesen gewesen wären.
Auch hinsichtlich der Ausreise aus dem Irak ergeben sich weitere Indizien dafür, dass sein Fluchtvorbringen eine mangelnde Glaubhaftigkeit aufweist. So ist es zunächst unverständlich weshalb der Beschwerdeführer, welcher offenbar von einer einflussreichen Miliz gesucht werde, auf legalem Wege per Flugzeug das Land verlassen konnte, ohne von der Miliz abgefangen zu werden. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst vorbringt, dass er sich während der gesamten Zeit bei seiner Halbschwester im Haus seiner Halbschwester aufgehalten habe, andernfalls die Chance groß gewesen wäre, dass man ihn finden würde. Ebenso sprechen auch seine Ausführungen über die zeitliche Komponente in Bezug auf seinen Verbleib im Irak gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Der Vorfall habe sich seiner Angaben nach Anfangs August 2015 zugetragen. Der Zeitpunkt seiner Ausreise erfolgte gemäß seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rund einen Monat später, am 02.09.2015. Auch wenn zeitlichen Abschätzungen keine großen Gewichtungen beizumessen sind, macht es jedoch sehr wohl einen Unterschied, ob jemand sich lediglich "ca. eine Woche" versteckt hielt oder sich dieses versteckt halten über einen Zeitraum von rund einem Monat zog. Mit dem Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach bzgl. seines Aufenthaltes bei seiner Schwester unterschiedliche Angaben protokolliert worden sei und er diese nunmehr mit eine Woche festlege, ist anzumerken, dass die unterschiedlichen Zeitangaben aus den Angaben des Beschwerdeführers resultieren. Der Verweis auf die unterschiedliche Protokollierung und die zeitliche Korrektur erwecken den Anschein, dass der Beschwerdeführer nunmehr darum bemüht war, den Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhafter zu gestalten.
In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen erhärtet sich der Eindruck des erkennenden Gerichts, dass es sich bei den von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen um ein gedankliches Konstrukt handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war und mit welchem er seine Flucht aufgrund der allgemein schlechten Bedingungen im Irak zu begründen versuchte. Dies erhärtet vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Auf die Frage, weshalb er erst in Österreich um Asyl ansuche und nicht bereits in einem der von ihm zuvor durchquerten sicheren Drittstaaten, vermeint der Beschwerdeführer, dass er in einem Land ein neues Leben anfangen wolle, wo er Aussicht auf etwas habe. Sein Ziel sei ein Land gewesen, wo er neu anfangen, studieren und arbeiten könne. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nicht primär dem Schutzgedanken, sondern wirtschaftlichen Überlegungen zugrunde lagen.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer im Irak zweifelsohne gewissen Gefahren ausgesetzt wäre, ist doch nicht davon auszugehen, dass die im Irak bestehende Gefährdungslage den Beschwerdeführer härter trifft als andere Einwohner.
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auf dem Bericht des ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: "Anwerbung von sunnitischen Arabern durch schiitische Milizen (insbesondere Asa¿ib Ahl al-Haqq) im Jahr 2014; Folgen 2019 für Personen, die sich 2014 Zwangsrekrutierungen durch schiitische Milizen widersetzten; Gebietskontrollen von Asa¿ib Ahl al Haqq" [a-11083-2] datierend vom 19.09.2019, dem EASO Country of Origin Information Report Iraq "Targeting of Individuals" datierend vom März 2019; sowie der EASO Country Guidance Iraq datierend vom Juni 2019
Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte und Anfragebeantwortungen sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der überdies über eine (begonnene) Hochschulausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt auch im Irak sicherzustellen. Darüber hinaus leben nach wie vor die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers im Irak, steht er zu diesen in häufigen und guten Kontakt und gestaltet sich deren finanzielle Situation nach Angaben des Beschwerdeführers gut.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 15.09.2015 knapp viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Zudem beruhte der seit September 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2017 war sich der Beschwerdeführer somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; wobei die Verfahrensdauer von rund zwei Jahren bis zur Bescheiderlassung durchaus nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).
Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen Kontakte in Österreich. Er führt jedoch seit Jänner 2016 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen Johanna T[...], mit welcher er sich häufig abends sowie an den Wochenenden trifft, und steht er auch mit den Eltern, insbesondere der Mutter, seiner Freundin in guten Kontakt. Auch wenn das erkennende Gericht das Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin und die Dauer der Beziehung nicht verkennt, so ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, zu welchem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Freundin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Das Paar konnte daher von Anbeginn nicht darauf vertrauen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich dauerhaft niederlassen kann. Spätestens seit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde, war ihnen diese Tatsache auch bewusst. Die Schutzwürdigkeit des aus dieser Beziehung entstammenden Familienlebens wird des Weiteren auch insbesondere dadurch relativiert, dass das Paar nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, keine konkreten Heiratsabsichten hat und aus der Beziehung bislang auch noch keine gemeinsamen Kinder entstammen. Von einem schützenswerten Familienleben, welches einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak entgegenstehen würde, kann daher nicht ausgegangen werden.
Überdies würde es einer Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise sowie durch seinen (letztlich unbegründeten) Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Was die Fortführung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anbelangt, wird diese zunächst auf brieflichem, telefonischem oder elektronischen Wege möglich sein, ebenso durch Urlaubsbesuche. Es steht dem Beschwerdeführer auch frei, sich - z. B. auf Basis der (auch im Ausland möglichen) Trauung - um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen oder sich mit seiner Freundin zusammen in einen Staat zu begeben, in dem sie zum Aufenthalt berechtigt sind, etwa nach dessen Arbeitsaufnahme in einem Nachbarstaat.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer ca. viereinhalb Jahre beträgt, woraus sich per sei das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden.
Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hierbei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass - wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.1. ergibt - der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration bemüht ist, er bereits einige Schritte zur Integration setzte - indem er sich etwa gemeinnützig betätigt, erfolgreich an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert, die deutsche Sprache erlernte sowie freundschaftliche Kontakte knüpfte - und diese in ihrer Gesamtheit zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Allerdings sind diese Bemühungen für sich alleine noch nicht dazu geeignet eine Integration von einer derartigen Intensität zu begründen, die für sich gesehen die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Insbesondere auch deshalb, weil die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist sowie ein Studium aufgenommen hat, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720).
Auch die Einstellungszusage durch P[...] Management vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Ein Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lasst sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte und steht er zu seiner im Irak lebenden Familie auch nach wie vor in häufigen und guten Kontakt.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. zukommt (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).
Im gegenständlichen Verfahren liegt betreffend der Rückkehrentscheidung auch kein geänderter Sachverhalt vor, die sonst bei der Feststellung nach § 52 Abs 9 FrPolG 2005 gegebene Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 lösen würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Somit liegen im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen
3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Glaubhaftmachung von Fluchtvorbringen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) sowie die Relevanz des P