Entscheidungsdatum
06.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2168565-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2017, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257790010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 29.04.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für seinen Heimbetrieb und die von ihm bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX , im Weiteren: XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 109,4513 ha, wobei er eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,1553 und eine Heimbetriebsfläche mit einem Ausmaß von 40,2960 ha beantragte.
2. Am 17.08.2015 fand am Heimbetrieb in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 40,1857 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 27.11.2015, AZ GB I/Abt.2/390092010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat jedoch - das Ergebnis der VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
3. Am 17.08.2015 fand ebenfalls auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 63,6618 ha festgestellt.
Auch das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 14.12.2015, AZ GBI/Abt.2/703967010, ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat auch - das Ergebnis dieser VOK zustimmend zur Kenntnis nehmend - von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2951891010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 52,92 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund der anteilig ermittelten Flächenabweichung von 4,7682 ha, bei der Kontrolle der XXXX am 17.08.2015, und der ermittelten Flächenabweichung von 0,1102 ha am Heimbetrieb und damit eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,8784 ha ermittelnd, wurde bei der zu gewährenden Basisprämie eine Sanktion wegen Übererklärungen im Ausmaß von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionszahlungen (Art. 19a der Verordnung (EU) 2014) und unter Berücksichtigung des Güstigkeitsprinzips wurde mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4251132010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2951891010, insofern geändert, als nur mehr eine Sanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.
Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
6. Mit neuerlichem Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257790010, wurde hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt und die daraus sich ergebende Differenz in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Die auf der XXXX am 17.08.2015 durchgeführte VOK wirkte sich rückwirkend auch auf das AJ 2014 aus. Da es bei der Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 durch den (mittlerweile rechtskräftigen) Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696727010, zu einer Rückforderung in Höhe von EUR XXXX gekommen war, reduzierte sich der Referenzbetrag, der als Grundlage für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr heranzuziehen war, was wiederum zur Folge hatte, dass sich der durchschnittliche Wert je für das Antragsjahr zuzuweisendem Zahlungsanspruch von EUR XXXX auf EUR XXXX reduzierte und - sowohl die zu gewährende Basis- als auch die zu gewährende Greeningprämie berücksichtigend - zur Rückforderung von EUR XXXX führte.
7. Gegen diese dem BF am 12.01.2017 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 21.01.2017 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf in den Jahren 2012 und 2014 von der AMA auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen. Das Ergebnis dieser Kontrollen sei aber ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung aus den Jahren 2012 und 2014 vertrauen dürfe und habe darauf vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse dürften daher nicht vorgenommen werden.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.08.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
9. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer auf der XXXX im Antragsjahr 2012 durchgeführten VOK wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 103,34 ha und eine Nettofläche von 65,62 ha ermittelt.
1.2. Im vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 beantragten MFA wurde von ihm für die XXXX eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 103,28 ha und eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 69,16 ha beantragt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat sich damit für das Antragsjahr 2015 für die XXXX nicht am Ergebnis einer auf dieser Alm im Antragsjahr 2012 durchgeführten VOK orientiert, sondern für das Antragsjahr 2015 eine um 3,45 ha größere Almfutterfläche beantragt, als bei der VOK im Antragsjahr 2012 festgestellt wurde.
1.4. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beanstandete Rückforderung bei den ihm gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX resultiert aus einer vom BF nicht angefochtenen und damit rechtlich verbindlichen Verringerung der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2014, wodurch sich die Berechnungsgrundlage für den Wert je für das Antragsjahr 2015 zuzuweisendem Zahlungsanspruch von EUR XXXX auf EUR XXXX reduzierte. Daraus ergibt sich - wie auch der in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar vorgenommenen Berechnung entnommen werden kann für das Antragsjahr 2015 ein Prämienbetrag in Höhe von EUR XXXX und gegenüber dem im Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4251132010, gewährten Prämienbetrag in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde am 17.08.2015 vorgenommenen VOK auf der XXXX wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2015 ausgegangen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
3. Rechtliche Beurteilung:
a) anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 17.08.2018 auf der XXXX und damit zusammenhängend die Frage, ob die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung in Höhe von EUR XXXX rechtskonform erfolgte.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine VOK am 17.08.2018 auf der XXXX stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung, sowie auch in die, dieser Entscheidung zugrundeliegenden Entscheidung der AMA hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 an den BF, eingeflossen ist. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 an den BF handelt es sich um den rechtskräftigen Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696727010. Dieser bildet die Grundlage für den Wert der einem Bewirtschafter im Antragsjahr 2015 zustehenden Zahlungsansprüche. Da sich durch Erlassung des Bescheides der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696727010, der Wert der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Zahlungsansprüche änderte, war auch der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4251132010, rechtskonform anzupassen, was mit der angefochtenen Entscheidung durch die AMA auch rechtskonform vorgenommen wurde. Der angefochtene Bescheid der AMA kann damit nicht beanstandet werden.
Sofern der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des VwGH hinweist, wonach von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147), wird in der gegenständlichen Angelegenheit lediglich ergänzend angeführt, dass sich der Beschwerdeführer unbestreitbar nicht an das Ergebnis einer im Antragsjahr 2012 durchgeführten VOK verlassen hat, sondern sogar für das Antragsjahr 2015 für die XXXX mehr beihilfefähige Almfutterfläche beantragt hat, als im Antragsjahr 2012 von der AMA festgestellt wurde. Somit konnte der BF das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft.
Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Günstigkeitsprinzip INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2168565.1.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020