TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 W114 2229767-1

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2229767-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.09.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/17-13496167010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigte am 14.03.2017 XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2017 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Am 12.04.2017 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Mit diesem Antrag stellte er auch einen Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. BBK506 zugewiesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8215281010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hat.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht.

4. Am 23.08.2018 übermittelte der BF eine "Voranmeldebestätigung", in welcher von der Landwirtschaftlichen Fachschule Warth-Aichhof bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung vorangemeldet sei. Diese Bestätigung wurde von der AMA als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene Ausbildung anerkannt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10866680010, wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8215281010, geändert. Es erfolgte eine Zuweisung von Hutweide-Zahlungsansprüche. Der Antrag auf Gewährung einer Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung wurde weiterhin abgewiesen, da sich die Berücksichtigung der eingebrachten Anmeldebestätigung für diese Berechnung nicht ausging.

Auch diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.

6. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11614978010, wurde nunmehr dem Beschwerdeführer die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt und ihm damit für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

5. Am 12.04.2019 übermittelte der BF seinen Facharbeiterbrief. Da dieser mit 11.04.2019 datiert war, der BF jedoch bereits seit 01.04.2017 Bewirtschafter des Betriebs ist, wurde der Nachweis über die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung von der AMA negativ beurteilt.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/17-13496167010, wurde der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11614978010, insofern abgeändert, als der Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde, und damit für das Antragsjahr 2018 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden.

Begründet wurde die Abweisung des Antrages auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte damit, dass unter Hinweis auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht dir erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

Dieser Abänderungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2019 zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2019 Beschwerde. Dazu wies der Beschwerdeführer hin, dass er infolge einer ernsthaften Erkrankung des Ehemannes der Vorbewirtschafterin ungeplant die Bewirtschaftung seines Betriebes übernommen habe. Er habe sich umgehend bei der Landwirtschaftlichen Fachschule Warth-Aichhof für einen Kurs zur Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung angemeldet. Der Kurs sei jedoch bereits ausgebucht gewesen und er sei lediglich für den nächsten Kurs vorgemerkt worden. Dazu legte er eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule Warth-Aichhof vom 17.09.2019 vor. Er habe den Kurs 2018 / 2019 absolviert und habe die Prüfung erst am 11.04.2019 erfolgreich ablegen können. Der Prüftermin sei von der Landwirtschaftlichen Fachschule Warth-Aichhof vorgegeben gewesen und er habe darauf keinen Einfluss gehabt. Es würden auch andere Fachschulen entsprechende Kurse anbieten. Die beiden nächstgelegenen Fachschulen wären die Landwirtschaftliche Fachschule Pyhra, die 85 km entfernt sei, und die Landwirtschaftliche Fachschule Obersiebenbrunn, die 98 km entfernt sei. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zweimal pro Woche so weit zum Abendkurs zu fahren. Als Kursort sei nur die Landwirtschaftliche Fachschule Warth-Aichhof in Frage gekommen. Zudem betrage die Fristüberschreitung lediglich 11 Tage.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.03.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.04.2017 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Am 11.04.2019, und damit mehr als zwei Jahre später, nachdem er mit der Bewirtschaftung seines Betriebes begonnen hatte, schloss der am XXXX geborene Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft bei der Landwirtschaftlichen Fachschule Warth-Aichhof ab.

1.3. Am 12.04.2017 stellte der Beschwerdeführer als Junglandwirt für seinen Betrieb einen MFA und beantragte auch für sich die top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

1.4. Der BF stellte keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahres-Frist zur Erbringung eines Nachweises einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung gemäß § 12 DIZA-VO.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Dass der BF den von ihm selbst vorgelegten Ausbildungsnachweis erst nach dem Ende der zweijährigen Frist nach Bewirtschaftungsaufnahme, die am 01.04.2017 erfolgte, und somit am 01.04.2019 endete, vorgelegt hat, ergibt sich bereits aus den Datumsangaben in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten.

Einen Antrag auf Verlängerung dieser Zweijahres-Frist hat er nicht gestellt. Das hat der Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]"

"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den BF erfolgte am 01.04.2017.

Einen derartigen Nachweis hat der BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht, zumal der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis den 11.04.2019 ausweist und damit nach Ende der zweijährigen Frist, die mit dem 01.04.2017 zu laufen begann, liegt.

Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung hat der BF nicht erfüllt, noch hat der BF einen entsprechenden Antrag gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er den Betrieb ungeplant bereits am 01.04.2017 übernehmen habe müssen und die Erkrankung seines Onkels (Ehemann der vorherigen Bewirtschafterin) ihn dazu gezwungen haben, können nach Auffassung des erkennenden Gerichtes zwar als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände beurteilt werden. Das alleinige Vorliegen eines solchen Falles allein führt jedoch nicht dazu, dass die nach der ständigen Rechtsprechung des BVwG strikt einzuhaltende Frist automatisch um ein weiteres Jahr erstreckt wird. Es bedarf - so der klare und eindeutige Wortlaut des § 12 DIZA-VO - eines Antrages des Junglandwirtes, wobei dieser Antrag unbedingt innerhalb der laufenden Zweijahresfrist zu stellen ist.

Für das erkennende Gericht liegt kein Grund vor, der nachvollziehbar erklären würde, warum der Beschwerdeführer keinen Erstreckungsantrag stellen hätte können bzw. warum er einen solchen nicht gestellt hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung außergewöhnliche Umstände Bescheidabänderung Betriebsübernahme Direktzahlung Erkrankung höhere Gewalt INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämiengewährung Rückforderung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2229767.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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