TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W114 2228991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §18 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 22228991-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.10.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/17-13654501010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.04.2017 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Flächenausmaß von 8,3671 ha.

2. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Im MFA für das Antragsjahr 2017 wurde von deren Bewirtschafterin am 02.05.2017 eine beihilfefähige Hutweide mit einem Ausmaß von 44,9945 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8220500010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 7,5077 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR 197,82 je ZA, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX .

In diesem Bescheid wurde auch hingewiesen, dass im Zuge einer von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle festgestellt worden sei, dass im Antragsjahr 2017 eine auf der XXXX beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 0,0005 ha nicht die Mindestgröße von einem Ar aufweisen würde und daher gemäß § 17 Abs. 2 Horizontale GAP-VO sanktionsfrei nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt werden könnte.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. In Umsetzung von § 8a Abs. 2a MOG 2007 wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8220500010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10900996010, insoweit geändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zusätzlich 3,8683 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 je ZA zugewiesen wurden. Dadurch erhöhte sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen auf EUR XXXX , wodurch dem BF ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX ausbezahlt wurde.

Auch diese Entscheidung der AMA wurde nicht angefochten.

5. Mit Schreiben vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, wurde die Bewirtschafterin der XXXX von der AMA im Rahmen eines Parteiengehörs informiert, dass bezüglich dieser Weide im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen 2018 mit den Beantragungen der Jahre 2014 - 2017 erfolgt sei. Dabei sei beim Betrieb der Bewirtschafterin der XXXX festgestellt worden, dass in diesem Zeitraum einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2017 beantragt gewesen wären, keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellten bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllen würden. Die Bewirtschafterin der XXXX wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass, wenn keine aufklärende Rückmeldung erfolge, die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung und damit von einer unzulässigen Beantragung ausgehen würde.

6. Von der Bewirtschafterin der XXXX wurde unkommentiert ein Kontrollbericht der AMA vom 11.01.2016, AZ GB I/Abt.2/734414010, über eine auf der XXXX am 18.11.2015 und am 19.11.2015 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) übermittelt.

7. Beim Referenzflächenabgleich wurde für das Antragsjahr 2017 auf der XXXX eine Flächenabweichung von 0,5752 ha sanktionsrelevant ermittelt. Da dem Beschwerdeführer bei einer von ihm beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha und von ihm beantragten 10,9159 ZA die Differenzfläche in der Mehrfläche lag, wurde eine Flächensanktion nicht verfügt.

8. Das Ergebnis des Referenzflächenabgleiches auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/17-13654501010, der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10900996010, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit nunmehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

In dieser Entscheidung wurden gemäß § 8a Abs. 2a MOG für jeden ha beantragter Hutweidenfläche 0,8 ZA zugewiesen. Somit wurden dem Beschwerdeführer 3,8683 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Rückforderung ergibt sich daher aus der Reduktion der ZA der Hutweide-ZA mit der Nummer 21484763 von 3,8683 ZA auf 3,4082 ZA.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2019 zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 04.10.2019 Beschwerde erhoben.

Begründend führte er aus, dass ihm aufgrund eines negativen Referenzflächenabgleichs betreffend die XXXX rückwirkend ZA gestrichen worden wären. Diese Streichung der ZA habe zur Folge, dass im Jahr 2017 Rückforderungen entstanden bzw. ausgesprochen worden wären. Diese negative Beurteilung sei jedoch nicht korrekt, da zuvor im Jahr 2015 die Fläche im Zuge einer VOK noch als landwirtschaftliche Nutzfläche bestätigt worden wäre und sich die Beantragung der Jahre 2016 und 2017 1:1 mit der Kontrollfeststellung und zugleich Bestätigung als landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Jahr 2015 decke.

Die Beschwerde enthält auch eine § 8i MOG-Erklärung sowie einen Hinweis auf ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung.

In der Beschwerde wird gefordert, dass der "negativ beurteilte Referenzflächenabgleich positiv beurteilt werden möge".

10. Am 27.02.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im MFA für das Antragsjahr 2017 wurde von der Bewirtschafterin der XXXX für diese Weide eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 44,9945 ha beantragt.

1.2. Im Antragsjahr 2017 wurden auf die XXXX insgesamt 85,40 RGVE aufgetrieben, wovon 6,00 RGVE vom BF auf die XXXX aufgetriebenen wurden.

1.3. Im Zuge eines Referenzflächenabgleiches wurden hinsichtlich der beihilfefähigen Flächen auf der XXXX von der AMA für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 8,1965 ha festgestellt. Das bedeutet eine anteilige Differenzfläche für den Beschwerdeführer mit einem Ausmaß von -0,5752 ha.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, wurde die Bewirtschafterin der XXXX im Zuge eines Parteiengehörs von der AMA aufgefordert, binnen angemessener Frist nachvollziehbar darzulegen, warum die in diesem Schriftsatz dargelegten Abweichungen bei 36 Flächen betreffend den MFA 2017 und den MFA 2016 und damit zusammenhängend eine sanktionsrelevante Falschbeantragung nicht vorliegen würde.

Die Bewirtschafterin der XXXX hat innerhalb der zugestandenen Frist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum welche Fläche von der AMA im Referenzflächenabgleich zu Unrecht beanstandet worden wäre. Die Bewirtschafterin der XXXX hat lediglich unkommentiert einen VOK-Kontrollbericht über eine am 18.11.2015 und 19.11.2015 auf der XXXX durchgeführte VOK übermittelt, wobei bei dieser VOK von der AMA keine Überprüfung von Referenzflächen durchgeführt wurde.

1.4. Weder die Bewirtschafterin der XXXX noch der Beschwerdeführer haben nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen, welche der von der AMA im Schriftsatz vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, dargelegten Flächen nicht zu beanstanden wären.

1.5. Da dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Referenzflächenabgleiches und von § 8a Abs. 2a MOG - für das Antragsjahr 2017 nur 10,9159 ZA zuzuweisen sind, vom Beschwerdeführer jedoch 11,5289 ha beihilfefähige Flächen beantragt wurden, liegt die im Zuge des durchgeführten Referenzflächenabgleiches anteilig beanstandete Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,5752 ha in der Mehrfläche (11,5283 - 0,5752 = 10,9531 > 10,9159), sodass eine Sanktion von der AMA nicht verfügt wurde.

1.6. Sowohl § 8i MOG als auch § 9 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung zielen auf eine Freistellung von allfällig verfügten Sanktionen hin. Da in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit von der AMA rechtskonform keine Sanktion verfügt wurde, kann auch keine Sanktion behoben werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

(4) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.

(5) Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt, durch das landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert vermessen und identifiziert werden können. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so schließen diese sich gegenseitig aus, und jedes System gewährleistet die Kohärenz zwischen Informationselementen, die denselben Standort betreffen."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen

[...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

§ 8a Absatz 2a Marktordnungsgesetz 2007, MOG, BGBl. I Nr.55/2007 idF. BGBl. I Nr.46/2018 sieht vor, dass ab dem Antragsjahr 2017 für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.

b) rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzparzelle lagen.

Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.

Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den, den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Ein solcher Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Die Bewirtschafterin der XXXX hat für das Antragsjahr 2017 einen solchen Referenzantrag jedoch nicht gestellt. Sie hat auch nicht, als sie mit Schreiben der AMA vom 22.02.2019, AZ II/5/13-R18-12716842010, aufgefordert wurde, darzulegen, wie die beanstandeten Flächen im Antragsjahr 2017 landwirtschaftlich genutzt worden sind, die erforderlichen Aufklärungen erteilt. Die AMA musste daher davon ausgehen, dass die außerhalb der Referenzfläche beantragten Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind und daher zu Unrecht beantragt wurden.

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich für das Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) beantragt. Da es sich bei den beihilfefähigen Flächen der XXXX um Hutweiden handelt, waren hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gemäß § 8a Abs. 2a MOG (Verringerungskoeffizient im Ausmaß von 20 %!) für diese Flächen sowie für den Schlag 46 von Feldstück 1 und Schlag 4 von Feldstück 5 am Heimbetrieb (auch dabei handelte es sich um Hutweiden) 3,4082 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuweisen und damit der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10900996010, insofern rechtskonform abzuändern, als dem Beschwerdeführer aus der Nationalen Reserve nicht 3,8683 ZA sondern 3,4082 ZA zuzuweisen waren.

Damit standen dem Beschwerdeführer für die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 (7,5077 ZA mit einem Wert von EUR 197,82 je ZA + 3,4082 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 je ZA) und damit 10,9159 ZA zur Verfügung.

Diesen 10,9159 ZA standen im Antragsjahr eine vom BF beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 11,5289 ha (8,3671 ha Heimfläche und 3,1617 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) sowie eine von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,9532 ha (8,3671 ha Heimfläche und 2,5860 ha anteilige Weidefläche auf der XXXX ) und damit eine anteilige Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,5752 ha gegenüber.

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche - trotz des anteiligen Abzuges der beihilfefähigen Fläche auf der XXXX - immer noch größer ist, als die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Das bedeutet, dass die festgestellte anteilige Differenzfläche in der Mehrfläche enthalten ist und daher auch rechtskonform keine Sanktion i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014 verfügt wurde.

Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht zweifelsfrei zur Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtskonform erlassen wurde, weil die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2017 keinen erforderlichen Referenzänderungsantrag gestellt hat. Weder die Bewirtschafterin der XXXX noch der Beschwerdeführer selbst haben nachvollziehbar dargelegt, dass im MFA 2017 von der Bewirtschafterin der XXXX beantragte Flächen, die außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche gelegen sind, landwirtschaftlich genutzt worden sind. Diese Flächen wurden daher von der AMA rechtskonform bei der Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nicht berücksichtigt. Dadurch ergibt sich, dass die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR XXXX zu Recht erfolgte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2228991.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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