Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0059, und die dort angeführte Vorjudikatur). Ein Prokurist zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Personen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zlen. 86/08/0146, AW 86/08/0027).
Schlagworte
strafrechtliche Verantwortlichkeit; zur Vertretung nach außen Berufener; ProkuristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.083.11592.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020