Entscheidungsdatum
10.10.2016Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L506 1429492-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.
In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte erstmals am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 25.04.2013 GZ E14 429.492-1/2012-7E wies der der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde des BF gem. §§ 3,8,10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurück.
Der Beschwerdeführer stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 25.08.2016, Zl. XXXX , der Regionaldirektion Wien des BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig se (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, der BF habe sich pauschal auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe bezogen und seien seine diesbezüglichen Angaben in einer kurzen Art und Weise vorgebracht worden, die erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit entstehen ließen. Der BF sei den Fragen ausgewichen und habe keine Details oder konkrete Angaben genannt bzw. gemacht. Der BF habe auch nicht plausibel darzulegen vermocht, warum er nicht versucht habe, mit Hilfe eines Anwaltes gegen seine Feinde vorzugehen und stehe dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
3. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
4. Am 05.10.2016 langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem dargelegten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18 BFA-VG lautet wie folgt:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
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1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.-Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Bestimmung des § 18 BFA-VG folgt in Bezug auf die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konzeptionell jenem des § 38 Abs. 1 AsylG 2005.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss.
Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361).
Der Belangten Behörde kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Ergänzend wird dazu festgehalten, dass die belangte Behörde ausführt, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (Bescheid, S 41), wozu einmal mehr auf die Judikatur des VwGH zu § 6 Z 3 AsylG 1997 zu verweisen ist, wonach der Verweis u.a. auf eine innerstaatliche Fluchtalternative unter keinen der Tatbestände des § 6 AsylG falle und nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gem. § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen kann (VwGH 07.06.2001, 99/29/0429).
Aus den dargelegten Gründen liegt somit keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF iSd § 18 Abs. 1 Z 5 leg.cit. vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Behebung der Entscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1429492.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020