Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
BDG 1979 §50fSpruch
W213 2227296-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.11.2019, GZ. PAD/19/02261726/0001, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter nachstehende Feststellungsanträge:
"Die Landespolizeidirektion Niederösterreich als Dienstbehörde möge feststellen, dass bei einem hinkünftig von mir rechtzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit, der noch im Krankenstand oder spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Dienstverhinderung gestellt wurde, und der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, im zu führenden Dienstrechtsverfahren
* der gesetzlich gebotene Zeitrahmen für das Dienstrechtsverfahren durch die Dienstbehörde so einzuhalten ist, so dass spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes des § 50f Abs. 1 BDG 1979 das Verfahren mit der Erlassung eines Dienstrechtsbescheids abgeschlossen ist,
* der zuständigen Personalvertretung gem. § 9 Abs 1 lit q PVG die gesetzlich gebotene Mitwirkung zu ermöglichen ist;
* ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gem. § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 einzuholen ist;
* die Wertung des Gesetzgebers iS der ErlRV zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses zu beachten ist."
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 25.11.2018 bis einschließlich 03.03.2019 erkrankt gewesen sei. Am 04.03.2019 habe er im Dienstweg die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Obwohl gemäß § 50f Abs. 1 BDG 1979 die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung angetreten werden müsse, habe die belangte Behörde erst lange nach dem letztmöglichen Antrittszeitpunkt der Wiedereingliederungsteilzeit (05.04.2019) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei sei der Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Abweisung seines Ansuchens beabsichtigt sei, da auf Grund der angespannten Personalsituation wichtige dienstliche Interessen einer Gewährung entgegenstünden. Mit Bescheid vom 06.06.2019, GZ: 19/513760/2, habe die belangte Behörde seinen Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 50f BDG 1979 nach meiner Dienstverhinderung auf Grund von Krankheit im Zeitraum von 25. November 2018 bis 03. März 2019 abgewiesen. Dieser Bescheid sei - da er inhaltlich ob der zwingenden Bestimmung des letzten Satzes des § 50f Abs. 1 BDG 1979 - nicht erfolgreich hätte angefochten werden können, unbekämpft geblieben. Um ein derartiges Vorgehen der Behörde für die Zukunft hintanzuhalten sei der obige Feststellungsantrag gestellt worden.
I.2. Die belangte Behörde erließ mit 19.11.2019 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Zu Ihrem Antrag vom 28. Oktober 2019 auf Feststellung, dass bei hinkünftigen Anträgen auf Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit von der Landespolizeidirektion Niederösterreich die gesetzlich gebotenen Verfahrenszeiträume Und Verfahrensschritte eingehalten werden, ergeht von der Landespolizeidirektion Niederösterreich als zuständiger Dienstbehörde nachstehender Spruch:
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich weist Ihren Antrag vom 28. Oktober 2019 um Feststellungen zum Rechtsanspruch auf inhaltliche und formelle Erledigung künftiger Anträge zur Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß S 50f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als unzulässig zurück.
Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstrechtsverfahrensgesetz."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Frage geklärt wissen wolle, ob die Dienstbehörde bei zukünftigen Anträgen gemäß § 50 f BDG 1979 die für die Bescheiderlassung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und diese fristgerecht erledigen werde. Mit diesem Antrag werde nicht etwa die Feststellung eines unklaren Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern sinngemäß die gutachterliche Absprache über die durch die genannten Normen bestimmte Rechtslage angestrebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein derartiges Feststellungsbegehren unzulässig. Dem Beschwerdeführer stehe es offen in einem künftigen derartigen Verfahren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
I.3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 28.10.2019, wobei hervorgehoben wurde, dass die Klärung der strittigen Rechte des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren deshalb nicht erfolgen könne, weil ohne die begehrten Feststellungen jeder weitere Antrag auf die Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 einfach durch "Zeitablauf" durch die belangte Behörde erledigt werden könne. Daher wäre ein solcher Antrag dem Beschwerdeführer iSd Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch unzumutbar. Es bestehe daher ein massives rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer verbindlichen Klärung der begehrten strittigen Fragen, die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides sei aus den dargelegten Gründen ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
Es werde daher beantragt,
"1. den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich dahingehend abzuändern, dass bei einem hinkünftig vom Beschwerdeführer rechtzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsteilzeit, der noch im Krankenstand oder spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Dienstverhinderung gestellt wurde, und der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, im zu führenden Dienstrechtsverfahren nachfolgende Punkte zu beachten sind, nämlich:
* der gesetzlich gebotene Zeitrahmen für das Dienstrechtsverfahren durch die Dienstbehörde so einzuhalten ist, so dass spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes des § 50f Abs 1 BDG 1979 das Verfahren mit der Erlassung eines Dienstrechtsbescheids abgeschlossen ist,
* der zuständigen Personalvertretung gem. § 9 Abs 1 lit q PVG die gesetzlich gebotene Mitwirkung zu ermöglichen ist;
* ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gern § 52 Abs 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 einzuholen ist;
* die Wertung des Gesetzgebers iS der ErlRV zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses zu beachten ist.
2. in eventu - nur für den Fall, dass dem Antrag Feststellung nicht bereits auf Grund der Aktenlage antragsgemäß stattgegeben werden kann eine öffentlich-mündlichen Verhandlung, bei der die vor dem ergangenen Bescheid mündlich nicht erörterte unklaren Rechtslage sowie die mangelnde Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 50f BDG 1979 zu erörtern sein werden und deren Durchführung aus diesem Grund ausdrücklich beantragt wird, anzuberaumen und nach deren Durchführung den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich dahingehend abzuändern, dass meinem Antrag auf Feststellung der in Punkt 1.) des Beschwerdeantrages näher umschriebenen Feststellungen stattgegeben wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens in der Beschwerde getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Hergang der Geschehnisse (Krankenstand des Beschwerdeführers, Antragstellung gemäß § 50 f BDG bzw. Abweisung dieses Antrags mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2019) unbestritten ist
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 50 f BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Wiedereingliederungsteilzeit
§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist."
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH, 22.04.1991, GZ. 90/12/0329).
Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH, 09.02.1999, GZ. 98/11/0011).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Frage ob einem Antrag auf Bewilligung von Wiedereinstieg Teilzeit gemäß § 50 f BDG stattzugeben ist, kann nur in einem Dienstrechtsverfahren in Bezug auf einen konkreten Antrag geklärt werden. In einem derartigen Verfahren kann der Antragsteller als Partei des Verfahrens alles vorbringen bzw. beantragen, was der positiven Erledigung seines Antrags dienlich erscheint. Darüber hinaus stehen ihm als Rechtsbehelf gegen behördliche Untätigkeit die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einbringung eines Fristsetzungsantrags (Art. 133 Abs. B-VG) zur Verfügung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte aufgrund der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden.
Schlagworte
Feststellungsantrag rechtliches Interesse WiedereingliederungsteilzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:2227296.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020