TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/30 95/19/0225

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §36 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §27 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des A U, geboren 1950, in H, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 109.360/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1983 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkischen Republik, ein bis zum 31. Dezember 1998 befristetes Aufenthaltsverbot. Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Bezirkshauptmannschaft Hallein diesem mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, das österreichische Bundesgebiet in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. März 1989 zu betreten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30. März 1989 wurde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes bis zum 31. Mai 1989 aufgeschoben. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer jeweils Vollstreckungsaufschübe, zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 23. Februar 1994 wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das mit Bescheid vom 7. September 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Hallein erlassene neuerliche Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg mit Bescheid vom 14. November 1994 aufgehoben.

Bereits am 1. Dezember 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als derzeitigen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Hallein, als Ort der Antragstellung "Hallein, 1.12.1993" an. Mit Bescheid vom 8. September 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein im Namen des Landeshauptmannes von Salzburg den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab, weil sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte. In seiner dagegen erhobenen Berufung, in der der Beschwerdeführer eine Adresse in Hallein als Wohnadresse angab, brachte er vor, sich nicht unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 28. April 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (im folgenden: FrG) abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe sich "mittels Vollstreckungsaufschüben" trotz des gegen ihn mit Bescheid vom 7. Dezember 1983 von der Bezirkshauptmannschaft Hallein auf 15 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten. Da ein Vollstreckungsaufschub keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 15 FrG darstelle, habe er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb in seinem Fall nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des § 13 AufG gesprochen werden könne. Er hätte seinen Antrag daher vom Ausland aus zu stellen gehabt. Überdies nahm der Bundesminister für Inneres den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als verwirklicht an. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte der Bundesminister für Inneres aus, daß keinerlei nennenswerte familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden, der Beschwerdeführer aber im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehe. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK überwögen aufgrund des angeführten Sachverhaltes die öffentlichen Interessen, zumal er sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des Aufenthaltsgesetzes sowie des Fremdengesetzes verletzt. Er bestreitet nicht, seinen Antrag im Inland eingebracht zu haben und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland aufgehalten zu haben. Sein Aufenthalt seit dem 1. Jänner 1989 habe "aufgrund eines gültigen Visums bis 31.12.1993" angedauert. Überdies rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates nicht beachtet habe. Überdies verkenne die belangte Behörde, daß die ganze Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe, drei seiner Kinder in Österreich geboren seien und österreichische Schulen besuchten. Als der Beschwerdeführer aufgrund des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes Österreich kurzfristig verlassen habe müssen, habe er seine Familie in Österreich zurückgelassen, sodaß er in der Türkei keinerlei familiären Bezug gehabt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 4. Mai 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage vor der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 6 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 AufG in der Fassung vor dieser Novelle lauteten:

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden. ...

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

..."

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, daß die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Bescheid vom 7. Dezember 1983 gegen den Beschwerdeführer ein auf 15 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hatte, welches durch den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 9. Februar 1984 bestätigt worden war. Ebensowenig strittig ist, daß sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten hatte und zu diesem Zeitpunkt die Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben war. Nach den unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen erfolgte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 23. Februar 1994, zugestellt am 3. März 1994. Die Bescheidfeststellungen stehen diesbezüglich mit der Aktenlage in Übereinstimmung.

Wie die Bezeichnung des Antrages des Beschwerdeführers als "Verlängerungsantrag" zeigt, dürfte dieser davon ausgehen, sich aufgrund der ihm erteilten Vollstreckungsaufschübe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG in Anspruch nehmen zu können. Träfe diese Annahme zu, wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, gemäß § 13 Abs. 1 AufG einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 AufG) zu beantragen.

Eine sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kommt jedoch nach § 13 Abs. 1 erster Satz AufG nur bei solchen Fremden in Frage, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG aufgrund einer "Berechtigung zum Aufenthalt" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes stand das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das erst mit Bescheid vom 23. Februar 1994 mit Wirkung ex nunc (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/0844, mwN) aufgehoben wurde, noch in Geltung. Da gemäß § 27 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 ein Sichtvermerk, der einem Fremden erteilt war, mit Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes ungültig wurde, verfügte der Beschwerdeführer bereits ab Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. Dezember 1988 gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes erteilte Erlaubnis, das österreichische Bundesgebiet in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. März 1989 zu betreten, einen Sichtvermerk darstellte, weil diese Erlaubnis bereits mit Ablauf des 31. März 1989 endete. Auch die dem Beschwerdeführer danach erteilten Vollstreckungsaufschübe konnten nichts daran ändern, daß er sich nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 FrG und des § 13 Abs. 1 AufG aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG im Falle des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag zu Recht als Erstantrag, für den die Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich waren.

Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt, nicht entgegen. Er bringt auch nicht vor, das Bundesgebiet vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder verlassen zu haben.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168 mwN). Liegt diese Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung nicht vor, so hat die Behörde einen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzuweisen. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2356, 2357). Da der Beschwerdeführer (auch) nach der mit Wirkung ex nunc erfolgten Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes über keinen Sichtvermerk verfügte, hielt er sich (auch) nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 23. Februar 1994 weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Nach den §§ 5 und 82 FrG wäre er verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" wäre nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage gekommen. Da das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung zu werten ist, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfügte weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Hingegen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, sich seit 1989 - aufgrund von Vollstreckungsaufschüben - in Österreich bei seiner Familie aufzuhalten. Hat der Beschwerdeführer aber während der Dauer seines Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben worden, so erweist sich der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK als gerechtfertigt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die das Aufenthaltsverbot verhängende Behörde aufgrund des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, vor der Aufhebung deren Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, Slg. Nr. 10.737, auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte Bedacht zu nehmen hatte, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diese rechtlich geschützten Interessen in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu verfolgen. Wegen der fehlenden Aufenthaltsberechtigung seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsverbotes unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers auch - trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - von jenen Fällen, in denen es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation gebietet, erstmalig gestellte Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen iSd. § 1 Abs. 1 AufG den Bestimmungen über rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge zu unterstellen (vgl. zB das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Soweit sich der Beschwerdeführer (erkennbar) auf ein ihm als türkischem Staatsangehörigen behauptetermaßen zustehendes Recht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, somit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft beruft, stünde ihm ein solches Recht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung ermächtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Es ist daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob sämtliche Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorlagen oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897 sowie vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und auch eine andere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die der Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifen hätte, nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil schon die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190225.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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