Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W199 2218006-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. 1098459703 - 151955893/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII gemäß § 18 Abs. 2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 8.12.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PAZ XXXX ) am nächsten Tag an, er habe eine Frau geliebt und sei auf der Flucht vor ihrem Vater. Ihre Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen, sonst werde er getötet.
Mit Urteil vom 26.1.2018 - rechtskräftig seit 21.2.2018 - sprach das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 4.12.2016 versucht, einen anderen dadurch, dass er ihn mit einem Küchenmesser mehrmals in den Rücken bzw. in den linken hinteren Schulterbereich stach, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, und dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB begangen. Es verurteilte ihn "unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht [...] vom 11. Mai 2017 [...], bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.2017 [...] wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; ein Teil davon im Ausmaß von zwei Jahren wurde bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 4.12.2016 bis 26.1.2018 wurde auf diese Strafe angerechnet.
Bereits mit Schreiben vom 11.4.2017 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe gemäß § 13 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) sein Aufenthaltsrecht verloren.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Außenstelle XXXX ) am 6.2.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 22.12.2016 evangelisch getauft worden (nach der Niederschrift korrigierte er nach dem Vorhalt, auf dem Taufschein scheine das Jahr 2015 auf, seine Angabe; es ist nicht vermerkt, worauf) und habe am 16.1.2016 kirchlich geheiratet. Mit seiner Frau habe er bereits im Iran eine heimliche Beziehung geführt. Der Vater seiner Frau, ein Polizist, sei gegen eine Eheschließung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht. Bei eirne Rückkehr in den Iran fürchte er die Todesstrafe wegen seines Glaubenwechsels und habe Angst vor dem Vater seiner Frau.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2015 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.12.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte es gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII). Schließlich erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er sei kirchlich verheiratet. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung im Iran ausgesetzt gewesen sei, dass er dort auf Grund seiner religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt sei oder gewesen sei, dass er sich dort ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und nach diesen Inhalten gelebt sowie den christlichen Glauben im Iran bereits öffentlich ausgeübt habe oder dass er tatsächlich überzeugter Christ geworden sei. Eine Verfolgung im Iran habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Seine nur kirchlich angetraute Ehefrau halte sich nur auf Grund eines laufenden Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters werden Feststellungen zur oben genannten Verurteilung und zum Verlust des Aufenthaltsrechtes getroffen. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in einem der Länder, durch die er gereist sei, Asyl beantragt habe, dass die behauptete Gefährdung durch den Vater seiner Frau nicht von staatlichen Behörden ausgehe und von ihnen auch nicht geduldet werde, dass sein Vorbringen vage und oberflächlich geblieben sei, dass er seinen "Kernfluchtgrund" nicht bei erster Gelegenheit genannt habe, dass er sich vor seinem Glaubenswechsel nicht mit Religionsfragen beschäftigt, sondern sich wahllos den erstbesten "Zweig" (gemeint ist die Konfession) für seine Taufe und Heirat in Österreich ausgesucht habe und dass er sich, wie seine oberflächlichen Angaben und floskelartigen Formulierungen bestätigten, nie "auf einer persönlichen und geistigen bzw. geistlichen Ebene" mit dem Christentum auseinandergesetzt haben könne.
Die Spruchpunkte VIII und IX begründet das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem oben genannten Strafurteil verurteilt worden. Für das Bundesamt stehe fest, dass es bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gebe und der Beschwerdeführer des Schutzes Österreichs daher nicht bedürfe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm auch sonst keine reale und "menschenrechtsrelevante" Gefahr drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie es ausdrücklich heißt, "in sämtlichen Spruchpunkten" - richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.4.2019. Darin wird ua. der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Beschwerde beschäftigt sich ausführlich mit der Beweiswürdigung des Bundesamtes.
Eine Strafregisterauskunft, die das Bundesverwaltungsgericht am 2.5.2019 einholte, weist die oben genannten Verurteilung vom 26.1.2018 auf, nicht jedoch die in diesem Urteil erwähnte vom 11.5.2017, die mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.2017 bestätigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Feststellungen zum Datum der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung und zur Strafregisterauskunft stützen sich auf diese Auskunft, die heute eingeholt worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1. § 18 BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003; vgl. auch - zu §§ 13, 22 VwGVG - VwGH 9.6.2015; Ra 2015/08/0049).
2. Nach der derzeitigen Aktenlage kann im Rahmen einer Grobprüfung (dh. auch einer grundsätzlichen fallspezifischen Bezugnahme; vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran angesichts der kurzen Entscheidungsfrist (vgl. dazu, dass im Asylverfahren mitunter "die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, die Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und die Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen" erforderlich ist: VfSlg. 20.040/2016, VfGH 26.9.2017, G 134/2017 ua.) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeausführungen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) zeigen für den Fall, dass der Beschwerdeführer in den Iran zurückkehrte, soweit derzeit abschätzbar, die reale Gefahr einer Verletzung seiner in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte auf. Ob sie wirklich vorliegt, wird erst zu beurteilen sein, wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und die Länderberichte zur Situation im Iran überprüft worden sind.
In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung zuzukommen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird gesondert entschieden werden.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua. den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285) nicht zulässig (und wäre daher zurückzuweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Antrag als bloße Anregung zu verstehen ist (vgl. - zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 - VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 - 0013), zumal da der Beschwerdeführer auch Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides angefochten hat, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (§ 18 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2218006.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020