TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/8 W199 2124765-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W 199 2124765-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1086970602, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.9.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhaltezentrum XXXX ) am selben Tag machte er Angaben, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017, L506 2124765-1/27E, wie folgt wiedergegeben werden:

"Anlässlich der Erstbefragung am 13.09.2015 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er der Volksgruppe der Faili-Kurden und somit einer Minderheit angehöre und würden sie schlecht und ungerecht behandelt werden. Auch würden sie keine Arbeit bekommen und könne er lediglich als Gelegenheitsarbeiter eine Beschäftigung finden.

Im Rückkehrfall befürchte er aufgrund seiner Asylantragstellung, dass die Machthaber im Iran davon ausgehen würden, dass er schlecht über das Land gesprochen habe, weshalb er bei seiner Rückkehr eine Freiheitsstrafe von 15-30 Jahren erhalten werde."

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion XXXX in XXXX ) am 16.3.2016 machte der Beschwerdeführer Angaben, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017, L506 2124765-1/27E, wie folgt wiedergegeben werden [BF = Beschwerdeführer]:

"Der Beschwerdefüher erklärte, seine Ausreise von seinem Elternhaus aus angetreten zu haben und nie woanders aufhältig gewesen zu sein; seine Familie bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester, würde noch immer dort leben. Nach dem Studium sei er von seinem Vater finanziell unterstützt worden; in den Ferien habe er hin und wieder gearbeitet. Einmal sei er einen Tag bei der Polizei gewesen, da er im Mai 2014 an einer Versammlung gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Er habe mit der Polizei keine Schwierigkeiten gehabt und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen.

Gefragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der BF, er sei aufgrund seiner kurdischen Abstammung von der iranischen Regierung unterdrückt worden; sie hätten keine Freiheiten und habe er in den Zeitungen gesehen, wie in Kobane viele Kurden erhängt worden seien. Darum habe er andere zu Versammlungen eingeladen, um für die Kurden einzutreten. Nach einiger Zeit seien sie von der Geheimpolizei aufgesucht worden und sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie an keinen Versammlungen teilnehmen dürfen und seien sie bei der Bevölkerung schlechtgeredet worden.

Gefragt, ob es einen weiteren Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gebe, erklärte der BF, als sie gegen die Erhängung der Kurden in Kobane demonstriert hätten, seien sie festgenommen und geschlagen worden; sie seien von der Geheimpolizei und der ?normalen' Polizei zur Polizeistation gebracht worden und seien sie dort befragt und wieder freigelassen worden. Danach habe er Angst vor einer zweiten Festnahme gehabt. Nach einigen Monaten habe ein Freund von ihm angerufen und mitgeteilt, dass einer der Mitdemonstranten von der Geheimpolizei in der Nacht abgeholt worden sei. Daraufhin habe er seine Stadt verlassen und sei in die Nähe von Ilam in eine andere Stadt gegangen, wo er bei einem Freund, der eine Baufirma gehabt habe, gearbeitet und sich versteckt gehalten habe.

Gefragt, ob er weitere Probleme gehabt habe, erklärte der BF, nachdem er nichts von seinem Freund, der verhaftet worden sei, erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Er habe sich ca. fünf Monate in der Nähe von Ilam versteckt gehalten und habe an seiner Arbeitsstelle gewohnt. Nach fünf Monaten habe seine Familie mit ihm Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass sie auf der Suche nach ihm seien.

Als sein Freund ihn angerufen habe, habe ihm auch seine Familie gesagt, dass man nach ihm suche und sei er erst dann in die Stadt namens Eivan gegangen.

Zum Widerspruch befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er bis zur Ausreise im Elternhaus wohnhaft gewesen sei und numehr angebe, fünf Monate vor der Ausreise woanders gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe ja nicht dort gelebt, sondern sei er auf der Flucht gewesen.

Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung auch angegeben habe, nie gearbeitet zu haben und nunmehr erklärt habe, dass er fünf Monate vor der Ausreise gearbeitet habe, entgegnete der BF, er habe gesagt, dass er gelegentlich in den Ferien gearbeitet habe.

Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung andere Ausreisegründe, nämlich, dass er keine Arbeit bekommen habe, geschildert habe, stellte der BF die Gegenfrage, ob er das jetzt nochmal erzählen solle.

Über Aufforderung, den Widerspruch aufzuklären, gab der BF an, er habe dem Dolmetscher gesagt, dass er verfolgt werde, doch sei dies nicht so festgehalten worden.

Über Vorhalt des Widerspruchs, dass er eingangs der Einvernahme angegeben habe, einmal von der Polizei angehalten worden zu sein und sonst keine Probleme gehabt zu haben, während er nunmehr erklärte, von der Geheimpolizei gesucht zu werden, gab der BF an, er habe das eine Mal angegeben. Über Vorhalt, dass er über Nachfrage weitere Probleme ausgeschlossen habe, gab der BF an, dass er Probleme aufgrund seiner Ethnie angegeben habe. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab der BF keine diesbezüglichen Bindungen an."

1.2. Mit Bescheid vom 17.03.2016, 15-1084332708/151184897, wies das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Iran" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt traf Feststellungen auf Grund einer Beweiswürdigung, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017, L506 2124765-1/27E, wie folgt wiedergegeben werden [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt]:

"Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF feststehe, jedoch seien die geltend gemachten Ausreisegründe des BF nicht glaubhaft und könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herlunftsstaat ausgesetzt sei; auch könne eine Rückkehrgefährdung des BF nicht festgestellt werde und verfüge der BF über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Das BFA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe.

Zu den Ausreisegründen wurde festgehalten, dass es der Schilderung des BF an Details wie Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen fehle und beziehen sich die Ausführungen des BF auf Allgemeinplätze, denen jedwede Realitätsnähe fehle, das Vorbringen sei vage und spekulativ, weshalb der BF nicht den Eindruck habe erwecken können, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe.

Der BF habe zunächst eingangs der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er im Mai 2014 einen Tag bei der Polizei angehalten worden sei und habe er auf Nachfrage erklärt, keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt zu haben.

Im Zuge der Schilderung seines Ausreisegrundes habe er jedoch sein Vorbringen dahingehend geändert, dass er von der Geheimpolizei gesucht worden sei.

Auf Vorhalt des Widerspruches habe der BF angegeben, dass er das eine Mal angegeben habe und habe über nochmaligen Vorhalt erklärt, dass er aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt habe. Diese Erklärung habe jedoch den Widerspruch, wonach er einmal angegeben habe, einmal einen Tag bei der Polizei angehalten worden zu sein und keine weiteren Probleme gehabt zu haben, während er im Zuge der Einvernahme erklärte, von der Geheimpolizei gesucht worden zu sein, was der Grund für seine Ausreise gewesen sei, nicht ausräumen können und sei an dieser Stelle bereits erkennbar gewesen, dass sich der BF einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.

Auch habe der BF eingangs der Einvernahme (Anm.: gemeint wohl Erstbefragung) angegeben, bis zu seiner Ausreise im Elternahus wohnhaft gewesen zu sein und habe er andere Wohn- und Aufenthaltsorte dezidiert ausgeschlossen.

Im Zuge der Schilderung seines Ausreisegrundes habe der BF jedoch widersprüchlich dazu angegeben, sich in den letzten fünf Monaten vor seiner Ausreise in der Stadt Eivan versteckt gehalten zu haben. Über Vorhalt habe der BF dazu erklärt, dass er nicht dort gelebt habe, sondern auf der Flucht gewesen sei, womit er den Widerspruch nicht habe aufklären können.

Wenn der BF ein reales Erlebnis geschildert hätte, so hätte er jedoch diesbezüglich gleichlautende Angaben gemacht.

Auch habe der BF in der Einvernhame (Erstbefragung) angegeben, dass er abgesehen von Ferialjobs keiner Arbeit nachgegangen sei, wohingegen er in der Einvernahme vor dem BFA erklärt habe, er habe während der fünf Monate vor seiner Ausreise in der Baufirma seines Freundes gearbeitet. Zu diesem Widerspruch habe der BF erklärt, er habe angegeben, dass er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, womit er jedoch diesen Widerspruch nicht habe ausräumen können.

Aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass der BF offensichtlich Konstruktionen in den Raum gestellt habe, um eine Gefährdung vorzutäuschen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.3.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 4.4.2016 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2017, L506 2124765-1/27E, "gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet" abwies, "dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: ?Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.'" Begründend stellte es zur Person des Beschwerdeführers - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - fest [PDKI = Kurdish Democratic Party of Iran]:

"Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens (Schiit). Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. [...]

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, wonach er aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration für die Kurden in Kobane teilgenommen habe, aufgrunddessen zur Polizei mitgenommen und unter Leistung einer Unterschrift wieder freigelassen wurde und in weiterer Folge von den iranischen Behörden gesucht werde, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich Sympathisant der PDKI zu sein und an einer Versammlung teilgenommen zu haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein wird. [...]

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2017 zugestellt.

In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Österreich erklärte sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180/31 ff. (Dublin-III-V) bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen; er wurde am 8.11.2018 nach Österreich überstellt.

2.1. Am 8.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX ) am selben Tag gab er an, er habe sich von Anfang 2018 bis zum 8.11.2018 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und sei von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt worden. Im Iran drohe ihm der Tod, da er im April 2018 seine Religion geändert habe. Er sei in einer Kirche in XXXX getauft worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX ) am 27.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seit 17.10.2017 in Österreich aufgehalten, habe es im Feber 2018 verlassen und sich bis zum 8.11.2018 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Auf die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen "seit Rechtskraft des Vorverfahrens 17.10.2017" etwas geändert habe, erklärte er, er sei Christ geworden und habe seither im Iran Probleme. An das Christentum glaube er seit Ende 2017. Er sei ein gläubiger Mensch und versuche, sich an die Gebote der Bibel zu halten. Auf die Frage nach Zehn Geboten konnte er fünf nennen; die anderen fielen ihm, so gab er an, nicht ein. Wegen seines Stress und seiner Schwierigkeiten hätten ihm Freunde vorgeschlagen, mit ihnen in Deutschland in eine Kirche zu gehen. Danach habe er sich für den Glauben interessiert und mehr erfahren wollen. Er habe auch schon früher in Österreich eine Kirche besucht, aber seit dem Kirchenbesuch in Deutschland habe er es ernst genommen. Das allererste Mal sei er mit dem christlichen Glauben Ende 2017 in Kontakt gekommen, genauer könne er es nicht angeben. Christ sei er geworden, weil ihm der christliche Glaube geholfen habe, seine Schwierigkeiten abzulegen. Seit er an das Christentum glaube, fühle er sich ruhiger. Er bevorzuge es gegenüber dem Islam, weil einem im Christentum alle Sünden verziehen würden, sofern man an Jesus glaube. Im Islam werde man nach dem Sterben entweder belohnt oder bestraft. Auf die Frage, was ihm persönlich am christlichen Glauben am besten gefalle, meinte der Beschwerdeführer, dies sei die Liebe des Himmlischen Vaters, an der sich die Christen ("wir") orientierten, um ihren Weg zu finden. Er gehe sonntags in die Kirche und bete täglich zu Hause. Zuletzt sei er am letzten Sonntag in XXXX in der Kirche gewesen. Dorthin gehe er zu Fuß, er brauche etwa eine Stunde und 20 Minuten. Er sei getauft. In der Bibel lese er täglich. Er lese eine deutsche Bibel mit einer Übersetzung ins Farsi. Der Beschwerdeführer nannte seine Lieblingsstelle in der Bibel.

Der Beschwerdeführer legte ein "Pfarramtliches Zeugnis", eine Taufurkunde und eine Bestätigung über den Kirchenbesuch vor. Nach dem Pfarramtlichen Zeugnis der Evangelisch-lutherischen XXXX Kirchengemeinde in XXXX vom 22.4.2018 nehme der Beschwerdeführer, der seit Anfang April 2018 im "Camp" des niedersächsischen Ankunftszentrums XXXX untergebracht sei, am Taufkurs teil und übersetze für seine Landsleute vom Deutschen ins Farsi, er wolle am 27.4.2018 getauft werden; außerdem besuche er seit seiner Ankunft die Sonntagsgottesdienste. Nach der Taufurkunde wurde er am 27.4.2018 in der evangelisch-lutherischen Kirche XXXX getauft. Schließlich bestätigt die Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX am 26.11.2018, dass ihr der Beschwerdeführer bekannt sei, dass er an den vergangenen drei Sonntagen den Gottesdienst in XXXX besucht habe und versuche, sich beim anschließenden Kirchenkaffee zu integrieren, er sei sehr interessiert am christlichen Glauben und wolle früher oder später auch getauft werden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX ) am 10.12.2018 - der die erwähnte Pfarrerin als Vertrauensperson beiwohnte - gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits alles gesagt. Auf den Vorhalt, es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen, gab er an, er sei auf Grund seiner neuen Asylgründe im Iran in Gefahr. Er gelte auf Grund seiner Konversion zum Christentum als Ungläubiger und würde im Iran wegen Abfalls vom Islam hingerichtet. Auf die Fragen der anwesenden Rechtsberaterin gab er an, seine ganze Familie wisse von seiner Konversion; seine Eltern hätten seine Entscheidung akzeptiert, sein Bruder aber nicht. Dieser sei ein strenggläubiger Muslim und habe gute Kontakte zu den iranischen Sicherheitsbehörden, er sei auch Mitglied der "Baschid-Milizen" (gemeint: Basidsch[i]) und habe angekündigt, er werde der zuständigen Sicherheitsbehörde Bescheid geben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er selbst sei aktives Mitglied der Kirche in XXXX , nehme jeden Sonntag an der Messe teil und habe mehrere Iraner in der Nähe missioniert. Mit Hilfe der anwesenden Vertrauensperson (der evangelischen Pfarrerin) gebe es jetzt einen Bibelkurs für diese Iraner; er übersetze dabei. Er sehe es als seine Pflicht als Mitglied der protestantischen Kirche an, auch mit anderen über das Christentum zu sprechen und sie zu missionieren. Überall auf der Welt würde er dies tun.

Am 25.1.2019 übermittelte die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH dem Bundesamt eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach der Beschwerdeführer kein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Diese Bestätigung, so heißt es darin, werde auf sein Ersuchen ausgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 8.11.2018 - das ist der Tag der Antragstellung - in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).

Begründend führt das Bundesamt aus, das frühere Asylverfahren sei am 17.10.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die den Beschwerdeführer treffende "allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. (Feststellungen zu dieser Lage werden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.) Das neue Vorbringen sei nicht geeignet, "eine Entscheidungsabänderung" (gemeint: eine gegenüber der ersten günstigere Entscheidung) zu bewirken, es sei "klar" von entschiedener Sache auszugehen. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass er es vorgezogen habe, nach der Verhandlung und Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Österreich zu verlassen, "anstatt sich der österreichischen Rechtsordnung zu fügen". Die Niederösterreichische Landesregierung habe ihn am 12.4.2018 amtlich abgemeldet. Bereits am 27.4.2018 sei er von der evangelisch-lutherischen Kirche XXXX getauft worden. Schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2017 habe er erwähnt, dass er eine Kirche besucht und dort Freunde gefunden habe. Somit sei sein "Bezug und Interesse zum Christentum bereits vor Rechtskraft eindeutig belegt". Sein erstes Verfahren sei bis zum 17.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen und am 17.10.2017 in Rechtskraft erwachsen (gemeint ist das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis). Warum er nicht sofort einen Folgeantrag gestellt habe, bleibe im Dunkeln. Den Antrag habe er erst nach der Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland gestellt und es somit vorgezogen, nach dem Erkenntnis "in die Anonymität abzutauchen bzw. die österreichische Rechtsordnung zu mißachten". Zur praktischen Vorgangsweise habe die Österreichische Bischofskonferenz "Richtlinien zum Katechumenat von Asylwerbern" herausgegeben (erschienen im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 64/1. Februar 2015). In diesem "Leitfaden" werde die praktische Vorgangsweise skizziert, dies sei dort im Detail nachzulesen. Die gesamte Vorbereitungszeit (einschließlich des Vorkatechumenats) dauere nach Möglichkeit mindestens ein Jahr. Das Bundesamt zitiert weiters aus diesen Richtlinien und stellt abschließend fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe, mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens sei nicht von einer entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung auszugehen. Noch unter dem Titel der Beweiswürdigung hält das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer zur durchgehenden Unterkunftnahme verpflichtet worden sei; laut "Einmeldung" der Betreuungsstelle vom 27.12.2018 habe er diese Verpflichtung in der Zeit vom 24.12.2018, 22 Uhr 5, bis zum 25.12.2018, 0 Uhr 10, verletzt.

In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesamt aus, da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses (vom 17.10.2017) dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen. Er sei daher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und jenes des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen. Abschließend begründet das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausspruch über den Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot, Anordnung der Unterkunftnahme).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.1.2019 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.2.2019, in der vorgebracht wird, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits während der Dauer seines ersten Asylverfahrens in Österreich mehrmals in der Kirche gewesen sei, damals habe er aber nur seine Freunde dorthin begleitet. In seinem ersten Asylverfahren habe er nie behauptet, Christ zu sein; dies habe nämlich auch nicht zugetroffen. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Interesse am Christentum mit dem Glauben daran gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er damals, als er in Österreich die Kirche besucht habe, noch kein Christ gewesen sei. Erst nach einer Lebenskrise habe er in Deutschland den Entschluss gefasst, Christ zu werden. Zum Hinweis der Behörde auf die Richtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz weist die Beschwerde darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht katholisch, sondern evangelisch getauft worden sei. Im angefochtenen Bescheid werde angeführt, dass er mit seiner Abwesenheit von der Betreuungsstelle vom 24.12.2018 auf den 25.12.2018 Art. 15b (gemeint § 15b) AsylG 2005 verletzt habe. Dazu sei anzuführen, dass er am Heiligen Abend zur Pfarrkirche in XXXX gefahren sei, um an der Christmette teilnehmen zu können. Auch dies deute auf seinen starken Glauben hin.

Beigelegt ist der Beschwerde ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX , in dem die Pfarrerin ausführt, sie sei absolut nicht damit einverstanden, dass eine vollzogene Taufe in der Bewertung der Asylgründe keinen Unterschied machen solle. Die Hinwendung zum christlichen Glauben sei nach evangelischem Verständnis ein Prozess, der irgendwann angestoßen und durch die Taufe dann öffentlich bezeugt werde, keineswegs aber abgeschlossen. "Taufe als Weg" sei der Titel der evangelischen Taufagende. Auf diesem Weg sei der Beschwerdeführer eindeutig unterwegs. Seit er Ende November zum ersten Mal im Gottesdienst in XXXX aufgetaucht sei, bringe er sich verlässlich und selbstverständlich ein. Er sei eine Stütze im Taufunterricht und helfe den Taufbewerbern beim Umgang mit der Bibel und beim Verstehen der christlichen Inhalte. Seit er in XXXX Quartier genommen habe, sei die Anzahl der iranischen und afghanischen Gottesdienst-Mitfeiernden sprunghaft angestiegen, dh. er rede die Asylwerber auf ihren Glauben an und lade sie zum Gottesdienst, zum Taufunterricht und zu den Bibelrunden ein. Die Pfarrerin habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seit Ende November jeden Sonntag den Gottesdienst mitgefeiert habe, immer mit der Bibel in der Hand, und dass er bisher jeden Taufunterricht besucht habe, obwohl er ja schon getauft sei. Weiters bestätigt sie in einem weiteren Schreiben, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste in XXXX besuche und auch am 24.12.2018 um 22 Uhr 30 die Christmette besucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2017 zugestellt und mit der Zustellung rechtskräftig. (Die mehrfach wiederholte Annahme des Bundesamtes [im Rahmen der Einvernahme am 27.11.2018 und jeweils auf S 11, 12 und 13 des angefochtenen Bescheides], dieses Erkenntnis sei am 17.10.2017 rechtskräftig geworden, trifft nicht zu.)

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

1.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Es hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

1.4. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im neuen Asylverfahren nur darauf bezogen, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Davon war im vorangegangenen Asylverfahren nicht die Rede. In der Niederschrift über die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.2.2017 führte er aus: "In XXXX konnte ich zwei Deutschkurse besuchen, beide Kurse wurden von sowohl der katholischen, als auch von der evangelischen Kirche angeboten. Ich habe dort auch neue Freunde gefunden." Davon, dass der Beschwerdeführer vor der Verhandlung je eine Kirche besucht hätte, ist in dieser Niederschrift nicht die Rede. (Auch darauf, dass er dies nach Rechtskraft der Entscheidung getan hätte, gibt es keine Hinweise.) Die Ansicht des Bundesamtes, der Bezug des Beschwerdeführers zum Christentum und sein Interesse daran bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts seien damit "eindeutig belegt", ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Kirche besucht hätte, wäre daraus im Übrigen nicht auf eine Konversion zu schließen, wie er sie jetzt behauptet und wie sie asylrelevant, nämlich geeignet wäre, bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungshandlungen auszulösen. Die angeführte Überlegung des Bundesamtes findet sich im Übrigen nicht im Abschnitt über die rechtliche Beurteilung, sondern in der Beweiswürdigung.

Bei seiner Einvernahme am 27.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe auch schon früher in Österreich eine Kirche besucht; das allererste Mal sei er mit dem christlichen Glauben Ende 2017 in Kontakt gekommen. Da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2017 erging, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer erst danach erstmals eine Kirche besuchte. Erst in der Beschwerde wird erstmals angegeben, der Beschwerdeführer sei während seines ersten Asylverfahrens in Österreich mehrmals in der Kirche gewesen, habe damals aber nur seine Freunde dorthin begleitet. Auch dies ändert nichts daran, dass von einer asylrelevanten Verfolgung bereits damals (bzw. von der Behauptung eines Sachverhaltes, der derart zu subsumieren wäre) nicht auszugehen ist.

Dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens nach Deutschland ausgereist ist, hat nichts mit seiner befürchteten Verfolgung im Iran wegen seiner Konversion zu tun; dieses beweiswürdigende Element hat somit keinen Begründungswert. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer "bereits" am 27.4.2018 getauft worden sei, nachdem er am 12.4.2018 amtlich abgemeldet worden sei, hat nichts damit zu tun, ob dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung droht. Die "Richtlinien zum Katechumenat von Asylwerbern" der Österreichischen Bischofskonferenz beziehen sich, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, auf Asylwerber, die zur katholischen Kirche konvertieren wollen, haben also keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren, da der Beschwerdeführer in einer evangelischen Kirche getauft worden ist und eine solche besucht. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland getauft worden ist - wo die Richtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz wohl keine Beachtung beanspruchen werden -, und dass eine innere Hinwendung zum Christentum, die zu einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat führen kann, unabhängig davon eintreten kann, ob die Richtlinien der Bischofskonferenz eingehalten werden oder nicht.

Die Annahme des Bundesamtes schließlich, es bleibe "im Dunkeln", warum der Beschwerdeführer nicht sofort einen Folgeantrag gestellt habe, nachdem sein erster Antrag abgewiesen worden war, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar, wäre doch ein sofortiger Folgeantrag zurückzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer ja auch nach seinen Aussagen noch nicht Christ war.

Mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine innere Umkehr eingetreten ist, hat sich das Bundesamt überhaupt nicht beschäftigt. Auch das Ermittlungsverfahren - das in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag findet - ist sehr kurz ausgefallen; die Pfarrerin, die bei der Einvernahme am 10.12.2018 als Vertrauensperson anwesend war, wurde nicht befragt, wie sich aus der Niederschrift über diese Einvernahme ergibt. Die unter dem Titel der Beweiswürdigung vorgetragenen Sätze sind nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesamtes zu tragen. Sie lassen daher nicht den Schluss zu, eine andere, dh. positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis nicht geändert habe. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung war in Form eines Erkenntnisses zu treffen, weil § 28 Abs. 1 VwGVG dies als Regelfall vorsieht und das Gesetz nicht vorschreibt, dass ein Beschluss zu erlassen wäre. Eine Analogie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, der eine kassatorische Entscheidung in Beschlussform vorsieht, kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung die Möglichkeit einräumt, anstatt einer Entscheidung in der Sache (mit Erkenntnis) die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; im Fall des § 68 Abs. 1 AVG kommt aber eine stattgebende Entscheidung in Erkenntnisform gar nicht in Betracht, weil Gegenstand des Verfahrens nur die Frage ist, ob der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Glaubwürdigkeit Konversion Religion Rückkehrentscheidung behoben Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2124765.2.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten