Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2218311-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb XXXX StA Georgien und Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 01.04.2019, Zahl 1143823205/170246058, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 3 AVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und der Russischen Föderation und stellte am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 01.04.2019, Zahl 1143823205/170246058, zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei und sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.04.2019.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 06.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge das BFA auf, einen Nachweis für die individuelle Genehmigung der angefochtenen Erledigung vom 01.04.2019 vorzulegen und die Antworten des BFA dazu langten am 08.05.2019 und 10.05.2019 ein (hg OZ 3-6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung genehmigt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA in Papierform vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher beginnend mit der Aktenseite 1 bis zur letzten Aktenseite 347 durchnummeriert ist. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift weist die Fertigungsklausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: XXXX " auf. Die Erledigung ist jedoch nicht unterschrieben, auf ihr ist lediglich eine Amtssignatur des BFA dargestellt. Die Darstellung der Amtssignatur ersetzt jedoch nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher das BFA auf, einen Nachweis für die individuelle Genehmigung der angefochtenen Erledigung vom 01.04.2019 vorzulegen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 3 AVG eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 erfolgen kann (VwGH 10.09.2012, Ra 2015/09/0043). Laut den Antworten des BFA dazu vom 08.05.2019 und 10.05.2019 lag zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung an den Beschwerdeführer eine solche individuelle Genehmigung nicht vor (hg OZ 3-6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
3.3. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Rechtsprechung
3.4. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
3.5. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.6. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.7. Fallbezogen weist die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung genehmigt.
Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.8. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Das hat entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht meritorisch über die Beschwerde absprechen darf sondern die Beschwerde zurückweisen muss.
3.9. Für das folgende Verfahren vor dem BFA ergibt sich aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Beschwerdevorbringen vom 25.04.2019 und der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 10.05.2019 (hg OZ 7) als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen; das BFA wird dazu gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen durchführen müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben.
3.10. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.11. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.12. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.13. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Approbationsbefugnis Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2218311.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020