TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 L504 2214824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

L504 2214824-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

"- Sie haben am 23.10.2015 eine gerichtlich strafbare Handlung in Österreich begangen.

- Am 11.05.2016 wurde durch das Landesgericht für Strafsachen [...], unter der Zahl [...], eine Festnahmeanordnung wegen Verbrechens, Straftaten gegen die Person, Anlass § 201 StGB, erlassen.

- Am 04.05.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft [...], unter der Zahl [...], eine Festnahmeanordnung wegen Vergehens, Betrugs und Fälschungshandlungen, Anlass §§ 148a(1), 148(2) 2.Fall StGB, erlassen.

- Sie wurden am 11.10.2017 um 14:00 Uhr im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen, und am 11.10.2017 um 18:50 Uhr in die Justizanstalt [...] eingeliefert.

- Sie haben sich, wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen vom 11.10.2017, 18:50 Uhr bis 13.10.2017, 15:00 Uhr in der Justizanstalt [...] im Stande der Anhaltung, befunden.

- Sie haben sich, wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen vom 13.10.2017, 15:00 Uhr bis 06.12.2017, 08:00 Uhr in der Justizanstalt [...] im Stande der Untersuchungshaft, befunden.

- Sie wurden durch das Landesgericht für Strafsachen [...] am 22.12.2017, unter der Zahl [...], rechtskräftig mit 22.12.2017, wegen dem Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren, verurteilt.

- Sie wurden am 06.02.2018 in die Justizanstalt [...] überstellt.

- Sie wurden am 23.04.2018 in die Justizanstalt [...] überstellt.

- Sie wurden am 16.05.2018 in die Justizanstalt [...] überstellt.

- Am 25.07.2018 wurde Ihnen durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches Sie am 01.08.2018 nachweislich übernommen haben. Sie haben keine Stellungnahme eingebracht.

- Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

- Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2019 wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt.

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

- Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage.

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

- Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden zur Ermittlung sämtliche Bestandteile Ihres Verwaltungsaktes mit der Zahl IFA 644399603, sowie sämtliche zur Verfügung stehenden, computerunterstützten Programme herangezogen. Im Speziellen wurden berücksichtigt:

Aktenteile RD Wien

U-Haft-Beschluss Landesgericht für Strafsachen [...] vom 13.10.2017

Urteil Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.12.2017

Fremdenpolizeiliche Meldung JA [...] vom 06.02.2018

Türkischer Reisepass und Führerschein

Abgelaufener rumänischer Personalausweis

Vollzugsinformation JA [...]

Parteiengehör BFA vom 25.07.2018 mit nachweislicher Übernahme 01.08.2018

Auszüge IFA, SA, ZMR, AJ-Web, EDE, Personeninformation Auskunft, KPA, IZR, IVV

[...]"

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt folglich entschieden, dass der bP, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren und gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der amtswegigen Prüfung des § 57 AsylG keine Umstände ergeben hätten, die zu einem solchen Aufenthaltstitel geführt hätten. Auf Grund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Auf Grund des strafrechtlich geahndeten Verhaltens stelle die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot für diese Dauer rechtfertigen würden. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ohne weitere inhaltliche Begründung wird moniert, dass

* die Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot das Recht auf Privatleben verletze;

* das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren als zu hoch erachtet und um angemessene Herabsetzung ersucht werde; die bP bereue die Taten und möchte nach der Haftentlassung fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen;

* seitens des BVwG eine neuerliche Beurteilung des Falles durchgeführt werde.

Beantragt wurde 1. den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, 2. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, 3. in eventu die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot aufheben bzw. die Befristung des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen.

Eine Verhandlung wurde nicht beantragt.

Seit dem Einlangen (21.02.2019) des Verwaltungsaktes samt Beschwerde beim BVwG erging seitens der Parteien keine Äußerung oder Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person:

Die Identität steht lt. Aktenlage des Bundesamtes fest. Sie ist türkischer Staatsangehöriger.

Sie spricht die türkische und deutsche Sprache. Der Aktenlage nach verfügt sie über Berufspraxis. Es kamen keine Umstände hervor, wonach sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte.

Ein rumänischer Aufenthaltstitel, gültig vom 12.07.2012 ist am 11.07.2017 abgelaufen.

Sie verfügte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Zum Aufenthalt in Österreich:

Im Zuge eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens durch die Landespolizeidirektion hat die bP zuletzt im Juli 2013 Österreich nachweislich verlassen.

Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt reiste die bP wieder nach Österreich und scheint ab 25.11.2013 wieder im Zentralen Melderegister auf.

Aus dem Informationsverbundsystem ergibt sich aktuell kein aufrechter Aufenthaltstitel.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass sie seit Wiedereinreise im Zeitraum Februar 2015 bis Ende Oktober 2016 sozialversicherungsrechtlich als "Arbeiter" bzw. als Selbständiger aufscheint. Nicht bezahlte Beiträge als Selbständiger sind vereinzelt vermerkt.

Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich, dass die bP durch nicht rechtmäßige Beschäftigung vor Inhaftierung ca. 1000 Euro monatlich lukrieren konnte.

Aus der Aktenlage des Bundesamtes ergibt sich, dass im Zeitraum September 2014 bis März 2016 die bP mit 31 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aufscheint. Dies überwiegend mit Übertretungen nach der StVO, KfG, DGAG, TabakG, Gewerbeordnung, MEG, ASVG, MeldeG, Wr.ReiG, AVRAG, Parkometergesetz.

Mit Urteil des Landesgerichtes, rk. seit 22.12.2017, wurde die bP wegen § 201 Abs 1 StGB [Vergewaltigung] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die bP wurde für schuldig erkannt, die namentlich genannte Frau am 23.10.2015 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben. Die bP begab sich mit dieser in einen Nebenraum seines damaligen Lokales und verkeilte die Tür mit einer im Raum befindlichen Leiter. Dort warf er diese auf ein Bett und hielt ihr mit der Hand den Mund zu und verhinderte so, dass diese um Hilfe rufen konnte. Das Opfer versuchte den Angeklagten immer wieder wegzustoßen, was ihr aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit nicht gelang. In der Folge betastete der Angeklagte das Opfer unter deren T-Shirt auf ihrem BH und auf den Brüsten, riss ihr die Hose herunter und würgte sie auch teilweise am Hals. In der Folge versuchte er vaginal in sie einzudringen, was ihm beim zweiten Versuch auch gelang, indem er mit seinem Penis kurz in die Vagina des Opfers eindringen konnte. Diese konnte den Angeklagten in der Folge wegstoßen, woraufhin er sie gewaltsam auf dem Bauch drehte, versuchte erneut von hätten vaginal in sie einzudringen und er ejakulierte schließlich auf den Rücken des Opfers.

Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend war, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, dass sie dem Angeklagten vertrauend in dessen Lokal übernachtet hatte und der Angeklagte dies zur Begehung eines massiven sexuellen Übergriffes ausgenützt hat.

Zum Privat- und Familienleben:

Die bP hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt. Sie befindet sich derzeit in Strafhaft. Über das gewöhnliche Maß hinaus bestehende private Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der bP nicht vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie von der Türkei als entwurzelt gilt.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Aus den vom Bundesamt herangezogenen und im Bescheid dargestellten Berichtsquellen zur Türkei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ergibt sich - auch unter amtswegiger Beobachtung der Lage via www.ecoi.net und google news - für die bP keine reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdungslage. Dies wurde von ihr auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret dargelegt. Die bP trat im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde den dazu getroffenen Feststellungen nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den angeführten, im Akt befindlichen Quellen.

Die bP ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegen getreten und stehen diese damit außer Streit. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlich nur gegen die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung

Kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von amtswegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Gegenständlich hält sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung (6. Hauptstück des FPG), was zur Prüfung des § 57 AsylG führt:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar verneint, zumal kein diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen wurde und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

Rückkehrentscheidung

Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Auf Grund der gegebenen Umstände kann von einem relevanten Privatleben in Österreich ausgegangen werden und bedarf es daher einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, hier konkret die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Wie sich ergibt hat die bP zuletzt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und ist illegal einer Beschäftigung nachgegangen, was letztlich auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes abträglich ist.

Abgesehen von der verwerflichen Straftat der Vergewaltigung, deretwegen die bP zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, legen auch ihre zahlreichen Verwaltungsstrafen einen Charakter dar und zeigen ihre großen Probleme auf, sich in Österreich an die für ein geordnetes Zusammenleben wichtigen Regeln zu halten. Selbst diese zahlreichen Geldstrafen vermochten sich nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu motivieren.

Dem gegenüber kamen keine besonderen Integrationserfolge in Österreich hervor. Dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei, wo sie ihr überwiegendes Leben verbrachte und wo sie auch sozialisiert wurde, Probleme hätte sich dort wieder eine Existenz zu schaffen, wurde nicht dargetan. Abgesehen davon, hätte die bP dies angesichts der auf dem Tisch liegenden Fakten hier in Kauf zu nehmen. Das Verfahren wurde zügig vor beiden Instanzen durchgeführt.

Resümierend gelangte das BVwG, so wie auch das Bundesamt, zum Ergebnis, dass die genannten öffentlichen Interessen die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bei weitem überwiegen und eine Aufenthaltsbeendigung dringend geboten ist.

Zulässigkeit einer Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit einer Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da kein Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Das Bundesamt hat sich auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt (1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist) gestützt und gem. § 53 Abs 3 FPG mit 10 Jahren das Höchstmaß als Dauer angewandt.

Dem wurde in der Beschwerde lediglich damit entgegen getreten, dass um "angemessene Herabsetzung" ersucht werde, zumal sie bP ihre Taten bereue und fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen wolle.

Das Bundesamt stützte sich zentral auf die Vergewaltigung, deretwegen die bP rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Hinsichtlich des diesbezüglichen Verhaltens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die bP zeigte darin eine Brutalität und Gesinnung, die das Gericht veranlasste bereits bei der ersten gerichtlichen Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe in dieser Höhe anzusetzen. Die bP zeigte sich beim Landesgericht nicht reumütig, sondern bestritt vorerst die Tat. Angesichts der eindeutigen DNA-Spuren bestand jedoch für das Strafgericht kein Zweifel.

Angesichts der sich aus der Aktenlage ergebenden zahlreichen Verwaltungsübertretungen - 31 in der Zahl [!] - zeigt sich auch, dass die bP auch sonst äußerst große Probleme hat sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, was auch die illegale Beschäftigung während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zeigt. Die bP hat dadurch auch weitere Tatbestände verwirklicht die ein Einreiseverbot rechtfertigen würden.

Die bP hat in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargelegt, warum die vom Bundesamt veranschlagte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren angesichts der Faktenlage nicht angemessen sein sollte. Die Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt der bP insbesondere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das BVwG bestätigt demnach die Entscheidung des Bundesamtes dem Grunde und der Höhe nach.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Das Bundesamt erkannte der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ab, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Behörde begründete dies mit dem aufgezeigten Verhalten der bP und der sich daraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dem wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten und vermag auch das BVwG dem nicht zu entgegnen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.

In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052)

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Abgesehen davon, wurde seitens der beiden Verfahrensparteien gar keine Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Straffälligkeit Strafhaft Vergewaltigung Verwaltungsstrafe Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2214824.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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