TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 L524 2140692-2

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §32

Spruch

L524 2140692-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. L524 2140692-1/15E, abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. 1066932300-150448357/BMI-BFA_KNT_RD, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. L524 2140692-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 09.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. L524 2140692-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in Österreich den Führerschein erwerben wolle, wofür er irakische Personaldokumente benötige. Daher habe er im Irak einen Rechtsanwalt beauftragt, der ihm Dokumente zukommen lassen solle. Am 20.03.2019 habe ihm dieser Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er die Dokumente nicht besorgen könne, da gegen den Wiederaufnahmewerber eine Festnahmeanordnung bestünde. Der Wiederaufnahmewerber legte dieses und weitere Dokumente mit seinem Wiederaufnahmeantrag vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. L524 2140692-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet ab.

Am 20.03.2019 erlangte der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 03.04.2019 zur Post gegeben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, adressiert. Der Wiederaufnahmeantrag langte am 05.04.2019 beim BFA ein.

Am 08.04.2019 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo dieser am 09.04.2019 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber am 20.03.2019 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte, ergibt sich aus seinen Angaben im Wiederaufnahmeantrag.

Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmeantrag am 03.04.2019 beim BFA eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Kuvert und dem Freimachungsvermerk. Das Einlagen beim BFA am 05.04.2019 ergibt sich aus dem Einlaufstempel des BFA. Die Weiterleitung am 08.04.2019 ergibt sich aus dem Poststempel und das Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2019 aus dem Einlaufstempel des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. L524 2140692-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Im vorliegenden Fall erlangte der Wiederaufnahmewerber am 20.03.2019 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme begann daher am 20.03.2019 zu laufen und endete zwei Wochen später, am 03.04.2019. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, dem 03.04.2019, zur Post gegeben, allerdings wurde der Antrag beim unzuständigen BFA eingebracht.

Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der § 32f AVG. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Das "Postlaufprivileg" gemäß § 33 Abs. 3 AVG gilt nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040).

Diese Voraussetzung ist angesichts der Adressierung an das BFA, Regionaldirektion Kärnten, nicht erfüllt. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem Wiederaufnahmewerber daher nicht zugute.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).

Da der Antrag bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag langte nach Fristablauf, am 05.04.2019, beim unzuständigen BFA ein und wurde nach Fristablauf, am 08.04.2019, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 09.04.2019 langte der Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde damit verspätet eingebracht und war somit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2140692.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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