TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/17 L518 2163890-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4

Spruch

L518 2163890-1/33E

L518 2163894-1/24E

L518 2163895-1/21E

L518 2163893-1/21E

L518 2191122-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien, von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.06.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX Zl. XXXX , Zl. XXXX , sowie vom 21.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 zu Recht erkannt:

AI) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in den Beschwerdesachen XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und Syrien, von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei alias Syrien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , sowie vom 21.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 den Beschluss gefasst:

AII) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger, schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.09.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die in Österreich geborene bP 5 am 09.02.2018 ein Antrag gestellt.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 bis 5.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie würde aus Syrien stammen und sei in XXXX geboren und dort zur Schule gegangen. Sie sei syrischer Staatsangehöriger. Die Muttersprache sei Kurdisch, sie spreche aber auch Arabisch. Der Reisepass sei in der Türkei auf der Flucht verloren gegangen.

Zu den Fluchtgründen führte die bP 1 aus:

Wir haben Syrien 2014 wegen dem Krieg verlassen. Wir haben uns in der Stadt XXXX

aufgehalten, dort haben Kampfhandlungen stattgefunden. In XXXX hatten wir eine Wohnung und ein Geschäft, das Geschäft wurde zerstört, die Wohnung wurde an mir nicht bekannte Personen weitergegeben.

Wir haben Angst um unsere Kinder, deshalb sind wir in die Türkei geflüchtet. Wir haben die Türkei verlassen, da man dort als Syrer nicht leben kann, es gibt dort keine Arbeit für uns.

Weitere Gründe für meinen Anspruch auf Asyl kann ich nicht benennen.

Vorgelegt wurden von der bP 1 ein syrischer Personalausweis und ein syrischer, internationaler Führerschein.

I.2.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 2 im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie sei Analphabetin, ebenfalls in XXXX geboren und würden ihre Eltern und Geschwister im Irak leben. Sie hätten in Syrien keinen Strom und kein Wasser und habe sie Angst um ihre Kinder und ihre Zukunft. Auch sie habe den Reisepass verloren. Sie könne überall leben, aber wegen des Krieges nicht in Syrien.

Die minderjährigen bP beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.3. Die bP wurden vor der belangten Behörde einvernommen und ausführlich über ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben aufgeklärt.

I.3.1. Die bP 1 gab vor der bB am 30.08.2016 an, dass sie Kurdisch, Arabisch und ein bisschen Türkisch, Deutsch und Englisch spreche. Im Meer hätten sie ihre syrischen Reisepässe, das Familienbuch, die Heiratsurkunde und einen Grundbuchauszug verloren. Aufgetragen wurde, noch Unterlagen beizuschaffen und vorzulegen.

Die bP 1 gab einen auf Syrien bezogenen Lebenslauf zu Protokoll und bestätigte ihre Staatsangehörigkeit mit Syrien. Die bP 2 wäre früher staatenlose Kurdin gewesen und habe die syrische Staatsangehörigkeit erst 2010 oder 2011 bekommen. Die Gattin sei die Cousine und im selben Dorf aufgewachsen. Die Mutter der bP 1 lebe seit 2 Jahren in der Türkei und habe die bP 1 Kontakt mit ihr. Auch die bP 1 sei mit ihrer Familie im Rahmen der Flucht 2 Jahre in der Türkei aufhältig gewesen. Über Vorhalt, dass ihr in Österreich aufhältiger Bruder angegeben habe, die bP 1 habe 10 Jahre in der Türkei gelebt, gab die bP 1 an, dass der Bruder ihn mit einem weiteren Bruder verwechselt habe.

Die bP 1 sprach gut arabisch und blieb bei ihren Angaben, aus Syrien zu stammen. Zu den Fluchtgründen führte sie aus:

Bitte sagen Sie, weshalb Sie Syrien verlassen haben?

VP: Es herrschte Krieg in Syrien und die kurdischen PYD haben Druck auf uns ausgeübt

weil wir nicht Mitglied ihrer Partei waren. Sie haben einen Cousin von mir getötet und

wollten einfach die jungen Männer und auch die jungen Frauen für ihren Militärdienst

mitnehmen. Sie haben uns auch unser Grundstück für die Landwirtschaft

weggenommen.

LA: Ist das Ihr einziger Fluchtgrund?

VP: Ja.

I.3.2. Die bP 2 gab in der Einvernahme am 30.08.2016 insbesondere an:

LA: Welche ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Muttersprache ist kurdisch-kurmanji, ich spreche auch ein bisschen türkisch.

LA: Sprechen Sie etwas Arabisch?

VP: Nein, gar nicht, ich habe keine Schule besucht. Nachgefragt es gab schon eine

Schulpflicht, aber mein Großvater hat uns nicht zur Schule geschickt.

...

LA: Seit wann besitzen Sie die syr. Staatsbürgerschaft?

VP: Seit meiner Geburt.

LA: Ihr Mann hat uns erzählt, dass Sie vor ca. 2011 staatenlose Kurden waren!

VP: Ich kenne mich leider nicht aus weil die Männer in meinem Leben für mich zuständig

waren. Ich kenne mich da nicht aus.

LA: Sind Sie traditionell und standesamtlich verheiratet?

VP: Beides.

LA. Wann und wo haben Sie Ihre Hochzeit gefeiert?

VP: Am 09.01.2009 in einem Feiersaal in XXXX .

LA: Wann und wo haben Sie standesamtlich geheiratet?

VP: Nach der Hochzeit, aber wie lange genau weiß ich nicht. Die Ehe wurde in XXXX

und XXXX registriert.

LA. Wo befindet sich die Heiratsurkunde?

VP: Im Meer verloren mit den anderen Dokumenten.

...

LA: Nennen Sie bitte Ihre Wohnadresse in Syrien.

VP: Syrien, XXXX

LA: Von wann bis wann haben Sie dort an dieser Adresse gewohnt?

VP: Seit meiner Kindheit bis zu unserer Ausreise in die Türkei. Zwischendurch mit 12 war

ich in der Türkei 2 Monate auf Besuch bei einer Tante.

LA. Wann sind Sie ausgereist?

VP: Vor ca. 3 Jahren.

...

LA: Bitte sagen Sie, weshalb Sie Syrien verlassen haben?

VP: Unser Cousin wurde von den kurdischen APOJI getötet. Wir bekamen im Dorf hin und

wieder auch Schüsse von den Türken, weil wir an der Grenze lebten. Mir ist

persönlich nichts passiert, daher schließe ich mich an den Fluchtgründen meines

Mannes an und habe keine eigenen Fluchtgründe.

...

LA: Wieso blieben Sie nicht in der Türkei?

VP: Wir Syrer waren dort nicht beliebt und sie haben uns gedemütigt. Meine Kinder

konnten dort auch keine Schule besuchen.

LA: Welches Land war Ihr Zielland?

VP: Österreich.

LA: Warum Österreich?

VP: Weil mein Schwager da ist.

Weiters führte sie aus, die bP 1 werde Dokumente für sie besorgen und hätte sie Reisepass und Personalausweis verloren. Über Vorhalt, dass Syrer grundsätzlich Dokumente vorlegen, verwies sie wiederum auf die bP 1.

Die bP 2 bestätigte in der Einvernahme nicht nur die syrische Staatsangehörigkeit und erzählte eine syrische Vita, sie behauptete zudem wie in der Erstbefragung, den Aliasvornamen XXXX zu führen.

I.4. Am 11.11.2016 sowie 22.08.2016 langten anonyme Hinweise ein, dass es sich bei den bP nicht um syrische sondern um türkische Staatsangehörige handelt.

I.5. Am 02.03.2017 wurden die bP erneut vor der bB einvernommen.

I.5.1. Die wesentlichen Passagen hinsichtlich der bP 1 lauten:

LA: Die türkische Botschaft hat bestätigt, dass Sie die türkische Staatsangehörigkeit

besitzen. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Nein. Ich komme aus XXXX . Meine Familie ist bekannt in Syrien.

LA: Sie haben nicht nur die syrische, sondern auch die türkische Staatsangehörigkeit?

VP. Nein.

LA: Die türkische Botschaft hat bestätigt, dass Ihre Frau und Ihre Kinder türkische

Staatsangehörige sind. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Nein. Sie kommen auch aus XXXX

LA: Wenn Sie beweisen wollen, dass Sie keine türkische Staatsangehörige sind werden

Sie ersucht, das Generalkonsulat Türkei in Salzburg aufzusuchen und dort

vorzusprechen. Was würde dagegensprechen?

VP: Ich kann jederzeit hingehen.

LA. Bitte suchen Sie im Anschluss der Einvernahme gemeinsam mit Ihrer Frau und Ihren

Kindern das türkische Konsulat auf! Die Adresse des türkischen Konsulats lautet

Strubergasse 9, 5020 Salzburg. Sie werden ersucht, dieses aufzusuchen und

innerhalb von einer Woche die Bestätigung vorzulegen!

VP: Ja.

...

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt. Sie haben danach die

Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen, Ergänzungen anzufügen bzw.

hinzuzufügen.

VP: Ja.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen

vorzubringen?

VP: Ja. Wegen der türkischen Staatsangehörigkeit brauche ich einen Anwalt. Ich will das

nicht unterschreiben. Ich will mit einem Rechtsanwalt sprechen, damit er mit mir

sprechen kann.

LA. Wieso können Sie heute nicht hingehen? Sie sind doch lt. Ihren Angaben kein türk.

StA!

VP: Ich habe keine Angst. Ich spreche nur nicht türkisch.

LA: Ich werde dort anrufen und Bescheid geben, dass Sie kommen!

VP: Ok.

LA: Werden Sie zur Botschaft gehen?

VP: Ja, ich werde hingehen.

I.5.2. Die wesentlichen Passagen hinsichtlich der bP 2 lauten:

LA: Haben Sie heute Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren

noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein. Die Unterlagen habe ich nicht. Hochzeitsbilder habe ich. Ich hab keine

Verwandten mehr in der Türkei.

LA: Können Sie inzwischen Identitätsdokumente von Ihnen und Ihren Kindern vorweisen?

VP: Nein. Ich kann das nicht, nein. Ich habe keine Verwandten mehr dort.

...

LA: Sie gaben an, dass Sie seit Ihrer Geburt die syrische Staatsangehörigkeit besitzen,

stimmt das?

VP: Ja.

LA: Von wann bis wann waren Sie in Syrien?

VP: Ich bin in Syrien geboren. Bis vor ca. vier Jahren.

LA. Welche Familienangehörigen befinden sich in Syrien?

VP: Keine. Entfernte Verwandt väterlicherseits habe ich in Syrien.

LA: Wie haben Sie Ihre Kindheit verbracht?

VP: Wir durften nicht die Schule besuchen. Wir waren die ganze Zeit in Syrien. Wir haben

in einem Dorf gelebt, gegessen, getrunken, gespielt.

LA: In welchem Dorf in Syrien sind Sie aufgewachsen?

VP: XXXX .

LA: Wo befinden sich Ihre Eltern im Moment?

VP: In Kurdistan im Irak.

LA. Warum sind Ihre Eltern dort?

VP: Es herrscht Krieg in Syrien. Sie sind mit meinen Geschwistern in den Irak.

...

LA: Die türkische Botschaft hat bestätigt, dass Sie und Ihre Kinder türkische

Staatsangehörige sind. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Nein, sowas gibt's nicht.

LA: Die türkische Staatsangehörigkeit wurde bereits bestätigt.

VP: Nein, das stimmt überhaupt nicht.

LA: Des Weiteren wurde bestätigt, dass Ihr Gatte ebenfalls die türkische

Staatsangehörigkeit besitzt!

VP: Nein.

LA: Wenn Sie beweisen wollen, dass Sie keine türkische Staatsangehörige sind werden

Sie ersucht, das Generalkonsulat Türkei in Salzburg aufzusuchen und dort vorzusprechen.

Was würde dagegensprechen?

VP: Ich gehe gerne mit.

LA: Können Sie heute hingehen?

VP: Ja, kann ich.

LA. Bitte suchen Sie im Anschluss der Einvernahme das türkische Konsulat auf!

VP: Ja.

LA. Sie bestehen nach wie vor darauf, dass Sie Syrerin sind?

VP: Ja.

I.6. Am 30.03.2017 erfolgte eine Urkundenvorlage von syrischen Unterlagen.

I.7. Mit Schreiben vom XXXX 2017 bestätigte das türkische Generalkonsulat in Salzburg, dass die bP 1 bis 4 die türkische Staatsangehörigkeit haben. bP 2 bis bP 4 haben diese von Geburt an, die bP 1 besitzt sie seit 2012. Der Vorname der bP 2 wurde mit XXXX festgehalten.

I.8. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 wurden den bP aktuelle Länderinformationen zur Türkei mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu sowie zu etwaigen neuen Gründen übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

I.9. Vorgelegt wurde von den bP:

* Geburtsurkunde und Meldebestätigung bP 5

* Unterlagen zum Schul- und Kindergartenbesuch der bP 3

* Ambulanter Arztbrief betreffend Untersuchung vom 21.12.2018 (Verdacht auf PTBS bei Flüchtlingshintergrund, vorzeitige Geschlechtsreife)

* Von der bP 1 ein syrischer Personalausweis (dessen Überprüfung eine Unbedenklichkeit ergab) und ein syrischer, internationaler Führerschein

* Syrischer Strafzettel, weil die bP 3 zu spät registriert wurde

* Deutschkursbestätigungen

* Auszug aus dem syrischen Familienbuch

* Heiratsurkunde, Ehebestätigung und Hochzeitsbilder

I.10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Den Beschwerden hinsichtlich bP 1 bis 4 wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der bP 1 bis 4 wurde nicht gewährt.

I.10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten syrischen Personalausweises und der

Bescheinigung der türkischen Botschaft in Salzburg fest.

Sie gaben im Zuge der Befragungen an, dass Sie syrischer Staatsbürger sind und stritten ab,

türkischer Staatsbürger zu sein. Durch Ihren vorgelegten Personalausweis konnten Sie Ihre

syrische Staatsbürgerschaft nachweisen. Durch die türkische Botschaft in Salzburg, welche

Sie freiwillig aufsuchten, konnten Sie als türkischer Staatsbürger identifiziert werden.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, und Volksgruppe wird Ihren Angaben

deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse

verfügen.

Zumal Sie vor der Antragsstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten

sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens mit dem Datum der Antragsstellung illegal

in das Bundesgebiet gereist sind. Zumal Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen,

steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in

Übereinstimmung mit Ihren Angaben. Wann genau Sie österreichisches Staatsgebiet zum

ersten Mal betraten konnte nicht ausgemittelt werden. Zumal Sie vor dem 14.09.2015 in

Österreich niemals fremdenrechtlich in Erscheinung traten wird davon ausgegangen, dass

Sie sich das erste Mal in Österreich befinden.

In Folge waren Sie ausschließlich auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen

Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus waren Sie niemals zum Aufenthalt nach anderen

gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Sie gaben in der Einvernahme ausdrücklich an, dass Sie keinerlei Medikamente

beanspruchen und gesund sind. Das BFA hatte daher davon auszugehen, dass keine

Erkrankung besteht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könnte.

Von Ihnen wurden keine Folterhandlungen oder irgendwelche Angriffe gegen Ihre Person

vorgebracht und wurde auch nichts dahingehend vorgebracht, dass Sie an einer

psychischen Erkrankung leiden oder aus irgendwelchen Gründen traumatisiert sind. Solches

konnte auch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden und gilt es daher als

erwiesen anzunehmen, dass derartiges nicht vorgefallen oder gegeben ist.

Gemäß Aktenlage und aktueller Abfrage im EKIS sind Sie während Ihres Aufenthaltes im

Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und es liegt auch keine

fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor.

Aus Ihren Angaben betreffend Ihre gesundheitliche Verfassung erschließt sich dem

Bundesamt, dass es keinen Grund gibt, der in irgendeiner Weise Ihre Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen könnte.

Durch die amtswegig geführten Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sind

keinerlei Hinweise hervorgetreten, die den Anlassfall einer Gefahr der Verfolgung bzw. eines

erheblichen Schadens aus den genannten persönlichen Gründen erkennen hätten lassen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres

Herkunftsstaats:

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu

beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability"

betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen

zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte

bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden

Stellung Ihrer Person innerhalb der türkischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer

Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen

Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im

Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in der

Türkei greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier

in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen.

Was nun den von Ihnen vorgetragenen, zur Stellung des Asylantrages führenden,

Sachverhalt angeht, so vertritt das Bundesamt aus nachfolgenden Überlegungen die

Ansicht, dass Ihnen dazu keine Asylrelevanz zuzubilligen ist.

Betreffend Ihre Ausreise aus Syrien brachten Sie vor, dass Sie von der Partei PYD unter

Druck gesetzt wurden, Sie sollten der Partei beitreten und an deren Seite im Krieg kämpfen.

Eine persönliche Verfolgung kam aus Ihren Erzählungen nicht hervor, vielmehr waren es die

allgemeinen Kriegsumstände, die die verschiedensten Gruppierungen dazu bewegten,

Personen für deren Truppen zu rekrutierten. Sie gaben an, dass Sie von der PYD unter

Druck gesetzt wurden, doch wurden Sie nicht verfolgt, bedroht oder körperlich angegriffen,

sodass davon auszugehen war, dass Sie diese Probleme durch einen Ortswechsel innerhalb

des Landes, an welchem Sie nur wegen der momentanen Kriegsumstände gehindert waren,

umgehen können hätten.

Sie gaben auch an, dass Sie Ende 2011 zum Reservemilitärdienst einberufen werden sollen

hätten, sich aber vor den Behörden versteckt hätten. Sie besitzen neben der syrischen seit

dem Jahr 2012 auch die türkische Staatsangehörigkeit und haben sich die letzten Jahre in

der Türkei aufgehalten, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass Sie nicht zum

syrischen Reservemilitärdienst einberufen werden können - denn wie bereits erwähnt haben

Sie sich in den letzten Jahren nicht in Syrien aufgehalten.

Wesentlich für die Beurteilung Ihres Asylantrages waren Ihre Ausreisegründe betreffend die

Türkei, da die mit diesem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung in die Türkei führt.

Sämtliche von Ihnen genannte Fluchtgründe Syrien betreffend sind mit einem weiteren

Aufenthalt Ihrer Familie in der Türkei hinfällig.

Sie gaben an, dass Sie mit Ihrer Familie im Frühling 2013 von Syrien in die Türkei reisten wo

Sie nicht bleiben konnten, da man dort als Syrer nicht leben kann und es keine Arbeit für

diese gab.

In der Einvernahme vor dem BFA fügten Sie dem noch folgendes hinzu:

[...]

LA. Wieso blieben Sie nicht in der Türkei?

VP: Das Leben dort war nicht gut. Die Syrer waren unbeliebt und bekommen keine Arbeit.

Auch unsere Kinder wurden beschimpft weil sie Syrer sind.

[...]

Da mittlerweile festgestellt werden konnte, dass Ihre gesamte Familie die türkische

Staatsangehörigkeit besitzt, sind diese genannten Begründungen weshalb Sie nicht in der

Türkei bleiben konnten nicht glaubhaft. Ihre Frau und Kinder haben nie die syrische

Staatsangehörigkeit besessen - dies ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren. So besitzen

Ihre Frau und Ihre Kinder seit der Geburt die türkische Staatsbürgerschaft, es konnten

keinerlei Dokumente vorgelegt werden welche die syrische Staatsbürgerschaft Ihrer Frau

und Kinder bestätigen konnte, zudem spricht Ihre Frau nicht Arabisch. So kann jedenfalls

festgestellt werden, dass die Aussage, Ihre Kinder wären beschimpft worden weil sie Syrer

sind, nicht der Wahrheit entsprechen kann, da es sich bei Ihren Kindern um türkische

Staatsbürger handelt.

Letzten Endes kommt aus Ihren Angaben hervor, dass Sie die Türkei zur Verbesserung Ihrer

finanziellen Situation Richtung Europa verlassen haben. Wenngleich die öffentlichen

Sozialmittel in Ihrem Herkunftsstaat in geringerem Ausmaß vorhanden sind ist jedenfalls von

generell lebensbedrohenden Situationen in Ihrer Heimat (Hunger, Obdachlosigkeit) nichts

bekannt. Demnach gibt es nationale staatliche als auch private Hilfs- und

Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen

werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubt nicht, dass Sie an der

Kontaktnahme mit diesen Organisationen aus welchen Gründen auch immer gehindert sind.

Ausdrücklich ist unter Berücksichtigung Ihrer Aussagen noch darauf zu verweisen, dass Sie

in der Türkei über Angehörige in Form Ihrer Mutter verfügen, was jedenfalls eine

ausreichend gute Ausgangslage für existenzbegründende Maßnahmen darstellt (Versorgung

mit einem Schlafplatz bzw. Wohnraum, Essensversorgung).

Da Sie gegenwärtig in einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Betreuungseinrichtung

leben und ein entsprechendes Beratungsangebot asylrechtlicher Natur besteht kann

garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung und nach

Bereitstellung einer unentgeltlichen Reisemöglichkeit und einer Rückkehrhilfe, allenfalls auch

unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, in die Türkei zurückkehren

können, Sie somit alle Parameter für eine neuerliche Sozialisierung und Existenzgründung in

Ihrem Herkunftsstaat vorfinden werden. Irgendwelche traditionell und kulturell bedingte

Einschränkungen der innerstaatlichen Reisefreiheit wie sie vor allem Frauen treffen, sind in

Ihrem Fall nicht weiter zu beachten.

Es sei nicht verschwiegen, dass der jeglichem Menschenrechtsverständnis zuwiderlaufende

vorsätzliche Entzug der Lebensgrundlage (Verwehrung der Arbeitsaufnahme, Verbot des

Besitzes von Eigentum, Zerstörung landwirtschaftlicher Anwesen, etc.) ein bewusst

eingesetztes Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlichen Machtanspruches sein kann.

Dass dies aber hier der Fall ist kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dafür bieten sich

weder in Ihrem Vorbringen irgendwelche individuell erkennbare Sachverhaltselemente noch

lässt sich das aus den zur Verfügung stehenden landeskundlichen Feststellungen ablesen.

Es ist ganz klar und eindeutig hervorgekommen, dass es ausschließlich wirtschaftliche

Gründe sind, die Sie dazu bewogen hat die Türkei zu verlassen. Dazu muss aber gesagt

werden, dass dies - vereinfacht ausgedrückt - keine ethnische, religiöse oder politisch

motivierte Verfolgungshandlung darstellt.

Da Sie freiwillig bei der türkischen Botschaft in Salzburg vorsprachen kann auch davon

ausgegangen werden, dass Sie in der Türkei keinerlei persönliche Probleme mit Behörden,

Gerichten oder der Polizei haben. Irgendwelche anderen Gefahren oder

Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben Sie nicht vorgebracht. Zumal

jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl

führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht

vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der

GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung

des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Gesamtbewertung aller dieser Überlegungen kann das Bundesamt nur zum Schluss

kommen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren.

Offenkundig dient der von Ihnen rechtswidrig gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich

zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes

Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um

Verfolgungsschutz zu erlangen.

Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach

Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete

Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der

Genfer Flüchtlingskonvention.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2 :

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund der Bescheinigung der türkischen Botschaft in Salzburg fest.

Sie gaben im Zuge der Befragungen an, dass Sie syrische Staatsbürgerin sind und stritten

ab, türkische Staatsbürgerin zu sein. Durch die türkische Botschaft in Salzburg, welche Sie

freiwillig aufsuchten, konnten Sie als türkischer Staatsbürger identifiziert werden. Laut den

Informationen der türkischen Botschaft sind Sie von Geburt an türkische Staatsbürgerin. Sie

haben keinerlei syrische Identitätsdokumente vorgelegt und es ergaben sich im Verfahren

keinerlei andere Hinweise die dafür sprechen würden, dass Sie die syrische

Staatsbürgerschaft besitzen.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Volksgruppe wird Ihren Angaben deswegen Glauben

geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

Zumal Sie vor der Antragsstellung polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten

sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens mit dem Datum der Antragsstellung illegal

in das Bundesgebiet gereist sind. Zumal Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen,

steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies steht auch in

Übereinstimmung mit Ihren Angaben. Wann genau Sie österreichisches Staatsgebiet zum

ersten Mal betraten konnte nicht ausgemittelt werden. Zumal Sie vor dem 14.09.2015 in

Österreich niemals fremdenrechtlich in Erscheinung traten wird davon ausgegangen, dass

Sie sich das erste Mal in Österreich befinden.

In Folge waren Sie ausschließlich auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen

Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus waren Sie niemals zum Aufenthalt nach anderen

gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Sie gaben in der Einvernahme ausdrücklich an, dass Sie keinerlei Medikamente

beanspruchen und gesund sind. Das BFA hatte daher davon auszugehen, dass keine

Erkrankung besteht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könnte.

Von Ihnen wurden keine Folterhandlungen oder irgendwelche Angriffe gegen Ihre Person

vorgebracht und wurde auch nichts dahingehend vorgebracht, dass Sie an einer

psychischen Erkrankung leiden oder aus irgendwelchen Gründen traumatisiert sind. Solches

konnte auch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden und gilt es daher als

erwiesen anzunehmen, dass derartiges nicht vorgefallen oder gegeben ist.

Gemäß Aktenlage und aktueller Abfrage im EKIS sind Sie während Ihres Aufenthaltes im

Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und es liegt auch keine

fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor.

Aus Ihren Angaben betreffend Ihre gesundheitliche Verfassung erschließt sich dem

Bundesamt, dass es keinen Grund gibt, der in irgendeiner Weise Ihre Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen könnte.

Durch die amtswegig geführten Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sind

keinerlei Hinweise hervorgetreten, die den Anlassfall einer Gefahr der Verfolgung bzw. eines

erheblichen Schadens aus den genannten persönlichen Gründen erkennen hätten lassen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie gaben im Verfahren an, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben und sich jenen Ihres

Mannes anschließen. Es ist auf Grund der Angaben Ihres Gatten als erwiesen anzunehmen,

dass Sie nicht verfolgt sind und Ihr Antrag ausschließlich darauf fußt, dass der

Familienverband zusammengehalten werden soll.

Auch das geführte Ermittlungsverfahren brachte keine Gründe zu Tage, welche zur

Gewährung von Asyl führen könnten.

Im Hinblick auf das zu führende Familienverfahren war hier ebenfalls keine anderslautende

Entscheidung im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung zu treffen, zumal keinem

Familienangehörigen im Bundesgebiet Asyl gewährt wurde.

Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Asylberechtigten im Hinblick auf Ihren Gatten

wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dessen Bescheid verwiesen.

Wesentlich für die Beurteilung Ihres Asylantrages waren Ihre Ausreisegründe betreffend die

Türkei, da die mit diesem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung in die Türkei führt.

Sämtliche von Ihrem Gatten genannte Fluchtgründe Syrien betreffend sind mit einem

weiteren Aufenthalt Ihrer Familie in der Türkei hinfällig.

Sie gaben an, dass Sie nicht in der Türkei bleiben konnten, weil Sie als Syrerin dort unbeliebt

waren. Da mittlerweile festgestellt werden konnte, dass Ihre gesamte Familie die türkische

Staatsangehörigkeit besitzt, sind diese genannten Begründungen weshalb Sie nicht in der

Türkei bleiben konnten nicht glaubhaft. Sie und Ihre Kinder haben nie die syrische

Staatsangehörigkeit besessen - dies ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren. So besitzen

Sie und Ihre Kinder seit der Geburt die türkische Staatsbürgerschaft, es konnten keinerlei

Dokumente vorgelegt werden welche die syrische Staatsbürgerschaft von Ihnen und Ihren

Kinder bestätigen konnte, zudem sprechen Sie nicht Arabisch. So kann jedenfalls festgestellt

werden, dass die Aussage, Ihre Kinder wären beschimpft worden weil sie Syrer sind, nicht

der Wahrheit entsprechen kann, da es sich bei Ihren Kindern um türkische Staatsbürger

handelt.

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie überall leben können, nicht aber in Syrien. Da

die Rückkehrentscheidung in die Türkei erlassen wird ergibt sich aus dieser Aussage, dass

Sie dort leben können.

Letzten Endes kommt aus den Angaben Ihres Mannes hervor, dass Ihre Familie die Türkei

zur Verbesserung Ihrer finanziellen Situation Richtung Europa verlassen hat. Wenngleich die

öffentlichen Sozialmittel in Ihrem Herkunftsstaat in geringerem Ausmaß vorhanden sind ist

jedenfalls von generell lebensbedrohenden Situationen in Ihrer Heimat (Hunger,

Obdachlosigkeit) nichts bekannt. Demnach gibt es nationale staatliche als auch private Hilfsund Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubt nicht, dass Sie an der Kontaktnahme mit diesen Organisationen aus welchen Gründen auch immer gehindert sind.

Ausdrücklich ist unter Berücksichtigung Ihrer Aussagen noch darauf zu verweisen, dass Sie

in der Türkei über Angehörige in Form Ihrer Schwiegermutter verfügen, was jedenfalls eine

ausreichend gute Ausgangslage für existenzbegründende Maßnahmen darstellt (Versorgung

mit einem Schlafplatz bzw. Wohnraum, Essensversorgung).

Da Sie gegenwärtig in einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Betreuungseinrichtung

leben und ein entsprechendes Beratungsangebot asylrechtlicher Natur besteht kann

garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung und nach

Bereitstellung einer unentgeltlichen Reisemöglichkeit und einer Rückkehrhilfe, allenfalls auch

unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, in die Türkei zurückkehren

können, Sie somit alle Parameter für eine neuerliche Sozialisierung und Existenzgründung in

Ihrem Herkunftsstaat vorfinden werden.

Es sei nicht verschwiegen, dass der jeglichem Menschenrechtsverständnis zuwiderlaufende

vorsätzliche Entzug der Lebensgrundlage (Verwehrung der Arbeitsaufnahme, Verbot des

Besitzes von Eigentum, Zerstörung landwirtschaftlicher Anwesen, etc.) ein bewusst

eingesetztes Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlichen Machtanspruches sein kann.

Dass dies aber hier der Fall ist kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dafür bieten sich

weder in Ihrem Vorbringen irgendwelche individuell erkennbare Sachverhaltselemente noch

lässt sich das aus den zur Verfügung stehenden landeskundlichen Feststellungen ablesen.

Es ist ganz klar und eindeutig hervorgekommen, dass es ausschließlich wirtschaftliche

Gründe sind, die Sie dazu bewogen hat die Türkei zu verlassen. Dazu muss aber gesagt

werden, dass dies - vereinfacht ausgedrückt - keine ethnische, religiöse oder politisch

motivierte Verfolgungshandlung darstellt.

Da Sie und Ihr Gatte freiwillig bei der türkischen Botschaft in Salzburg vorsprachen, kann

auch davon ausgegangen werden, dass Sie in der Türkei keinerlei persönliche Probleme mit

Behörden, Gerichten oder der Polizei haben. Irgendwelche anderen Gefahren oder

Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben Sie und Ihr Gatte nicht

vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur

Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind,

von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer

Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf

die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Gesamtbewertung aller dieser Überlegungen kann das Bundesamt nur zum Schluss

kommen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren.

Offenkundig dient der von Ihnen rechtswidrig gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich

zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes

Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um

Verfolgungsschutz zu erlangen.

Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach

Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete

Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der

Genfer Flüchtlingskonvention.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP 1 und 2 über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit täuschten, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 3 BFA-VG).

I.11. Am 09.03.2018 wurde hinsichtlich des Bescheides betreffend die bP 5 vom 21.02.2018 ein Berichtigungsbescheid erlassen. Es wurde ebenfalls keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.12. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP syrische Staatsangehörige wären. Die Fluchtgründe bestünden in der Furcht, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, in Verfolgung aus politischen Gründen und wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Herkunft, wegen der Befürchtung Repressalien ausgesetzt zu sein wegen der Weigerung der bP 1 sich zum Reservedienst zu melden und der Gefährdung Seitens kurdische Milizen. Die Feststellungen der belangten Behörde, die bP wären türkische Staatsbürger, wären unrichtig und lediglich auf anonyme Behauptungen gestützt. Die bP hätten dem türkischen Konsulat lediglich versucht in Erfahrung zu bringen, warum dieses unrichtigerweise behauptet hat, sie wären türkische Staatsbürger. Selbst als türkische Staatsangehörige wäre es den bP als Kurden nicht möglich in des Regime Erdogans zurückzukehren.

Die bP seien als Kurden mit kurdischen Rebellengruppierungen in Kontakt gewesen. Bereits daraus sei eine Gefährdung der bP abzuleiten. Hinzu komme die Desertion des bP 1 vom Militärdienst und auch die Weigerung der Beschwerdeführerin (sic) auf Seiten kurdischer Milizen zu kämpfen. Die bP 2 befürchte eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau. Sie wäre durch das Erstarken der verschiedenen islamistischen Terrorgruppierungen in Syrien in Gefahr, in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt zu sein.

Auf die Integration in Österreich wurde hingewiesen.

Die türkische Staatsangehörigkeit wurde nach wie vor bestritten.

Unter anderem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, einer länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Syrien bzw. in der Türkei zu befassen, zu recherchieren ob die Fluchtgründe der bP der Wahrheit entsprechen und ihre Angaben zu untersuchen.

I.13. Die Beschwerdevorlage langte am 11.07.2017 bzw. 03.04.2018 (bP5) beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit Beschlüssen vom 13.07.2017 bzw. 14.02.2019 festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I.14. Mit Fax vom 21.06.2018 wurden ein Schreiben des Bürgermeisters der Aufenthaltsgemeinde der bP ( XXXX , idF U) sowie des Pfarrers (bP wurden durch die Wirren des Krieges nach U verschlagen) vorgelegt.

Mit Schreiben vom 12.07.2018 teilte die Deutschlehrerin der bP mit, dass sie die aus den "Kriegswirren" kommende Familie unterstütze.

Mit Fax vom 17.07.2018 wurde ein Unterstützungsbrief der Lehrerschaft der Volksschule der Aufenthaltsgemeinde der bP vorgelegt (Unterstützung "unserer syrischen Familie") und wurde weiters ein Schreiben der Lehrerschaft vom 06.07.2018 vorgelegt.

Mit Mail vom 02.08.2018 wurde von der Freiwilligen Feuerwehr mitgeteilt, dass sie hinter der bP 1 stehe.

I.15. Im Aktenvermerk der bB vom 27.02.2019 mit dem Titel "Widersprüche von Herrn XXXX im türkischen Konsulat Salzburg am XXXX 2019" ist festgehalten, dass die bP 1 im Konsulat von Behördenvertretern angetroffen und befragt vorerst angab, keinen Termin mit den Behördenvertretern dort gehabt zu haben. Auf konkrete Nachfrage, wieso sie dann exakt am im Ladungsbescheid angeführten Termin im Konsulat vorstellig geworden ist, gab die bP 1 an, nie eine Ladung erhalten zu haben und lediglich deshalb beim türkischen Konsulat vorsprechen zu wollen, um die türkische Staatsangehörigkeit zurückzulegen. Auf Nachfrage der Behördenvertreter nach dem Verbleib der Gattin und Kinder gab die bP 1 zuerst an, dass die Kinder krank wären, um dann nach Aufforderung der Behördenvertreter, ein ärztliches Attest vorzulegen, anzugeben, die Kinder seine nun nicht krank sondern in der Schule. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass sich höchstens ein Kind in einem schulpflichtigen Alter befand.

Nachgefragt, warum die bP 1 dem Ladungsbescheid zur Einvernahme im Zusammenhang mit einer Heimreise-Zertifikatsausstellung am 21. 02.2019 nicht nachgekommen ist, gab die bP 1 an, vom Rechtsvertreter die Mitteilung erhalten zu haben, diese Ladung nicht nachkommen zu müssen, da er ohnehin am XXXX 2019 geladen sei. Diese Angabe stand im groben Widerspruch zu den vorerst zu Beginn des Gesprächs getätigten Angaben der bP 1. Über Nachfragen verneinte die bP 1 den Besitz von türkischen Personalausweisen und führte aus, dass diese vom Schlepper bei der illegalen Einreise abgenommen worden wären. Daraufhin wurde von einer Mitarbeiterin des Konsulats mitgeteilt, dass die Nüfuse erst 2018 vom türkischen Konsulat in Salzburg ausgestellt wurden. Dies wurde von der bP 1 vehement in Abrede gestellt, woraufhin von der Mitarbeiterin nochmals Nachschau gehalten wurde, und die Ausstellung im Jahr 2018 bestätigt wurde. Daraufhin gab die bP 1 an, die Nüfuse verloren zu haben.

I.16. Für den 11.03.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

I.16.1. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.16.2. Von der bP 1 wurde in der Verhandlung auszugsweise angeführt:

RI: Was war der Grund warum Sie Syrien / die Türkei verlassen haben?

P1: Ich bin ein Kurde und die Kurden haben weder in Syrien noch in der Türkei Rechte. Wir wollten in ein Land kommen, wo die Menschenrechte geschützt sind.

RI wiederholt die Frage.

P1: In Syrien hat der Krieg begonnen, im Jahr 2011. Die kurdischen Kräfte die PKK habe die Macht über unser Dorf übernommen, das war im Jahr 2011. Sie haben das Polizeiwachzimmer übernommen und somit die Macht. Sie haben einige aus meiner Familie festgenommen. 2 Cousin von mir wurden auch getötet. Einer von diesen ist beim Militärdienst ums Leben gekommen, ein weiter Cousin wurde vor seinem Haus getötet.

RI: Wann haben Sie Syrien verlassen?

P1: Ich war öfter in der Türkei, wegen der Ehe. Zuletzt habe ich im Jahr 2012 Syrien verlassen. Im Jahr 2012 habe ich mit meiner Familie Syrien verlassen und ich kehrte einmal, alleine zurück nach Syrien. Ich habe die Kinder meines Bruders in die Türkei verbracht. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich dabei um den Bruder bzw die Familie in Mittersill handelt.

RI: Wann sind Sie weshalb noch einmal zurück nach Syrien?

P1: Im Jahr 2013, nein, es könnte 2014 gewesen sein. Ich habe die Familie meines Bruders in die Türkei gebracht, weil diese Familie einen Termin bei der Österr. Botschaft, in der Türkei, hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Zeit von 2012 - 2015 in XXXX / Türkei, wohnhaft war.

RI: Wie haben Sie die Türkei verlassen?

P1: Mit einem LKW.

RI: Warum haben Sie die Türkei verlassen?

P1: Ich bin ein professioneller Fotograf und ich habe auch Parteiveranstaltungen fotografiert, in Syrien und in der Türkei. Deswegen haben die Behörden mich nicht in Ruhe gelassen, weder in Syrien noch in der Türkei. ZB im Jahr 2004 habe ich eine Tagung für Frauen, in Syrien, fotografiert und danach war ich für fast 3 Jahre versteckt.

Die P1 wird aufgefordert ein aktuelleres Beispiel in der Türkei darzulegen.

P1: In der Türkei holten mich die Behörden zu sich und mich befragt was ich genau fotografiert habe und welche Fotos ich mit dabeihabe. Diese Fotos habe ich aber immer vernichtet und nicht hergegeben. Ich konnte mit der türkischen Mentalität nicht leben.

Auf Arabisch:

RI: Wer ist die Dame, welche heute auch mitgekommen ist?

P1: Das ist die Lehrerin von meiner Tochter Rosa, sie heißt Steger.

RI: Welche türkischen Dokumente haben Sie vernichtet?

P1: Manchmal habe ich bei den Newroz Festen oder bei den Demos die Menschen fotografiert. Die kurdische Fahne, welche dort getragen wird, ist verboten.

RI: Haben Sie bei den Demos auch teilgenommen oder lediglich fotografiert?

P1: Ich habe diese Demos immer nur fotografiert und gefilmt. Ich habe mich immer dafür interessiert, wenn es um Freiheit ging.

Befragung weiter auf Kurdisch Kurmanchi:

RI: der P1 wird das Ergebnis der Anfrage an das Generalkonsulat der Republik Türkei in Salzburg vom XXXX 2017 vorgehalten. Nehmen Sie dazu Stellung.

P1: Meine Frau hatte immer die türkische Staatsbürgerschaft, sie ist eine türkische Staatsbürgerin. Unsere Ehe haben wir alle 3 Monate bei den türkischen Behörden bestätigt, nach der Eheschließung waren wir alle 3 Monate wieder in der Türkei. Meine Frau wurde mit Rosa schwanger und meine Frau wollte in XXXX die Geburt haben. Sie hat das Kind dann dort auf die Welt gebracht. Mitan und Rosa haben die türkische und die syrische Staatsangehörigkeit. Nachgefragt gebe ich an, dass ich, wie im Schreiben des Generalkonsulates der Republik Türkei angeführt seit 20.02.2012, beide Staatsbürgerschaften führe.

BehV hat keine weiteren Fragen.

RV: Sympathisieren Sie mit der Kurdischen Nationalbewegung?

P1: Ja, natürlich, weil das meine Kultur ist. Ich sympathisiere auch mit der HDP, deren Führer ist gerade in Haft, in der Türkei.

RV: Ist es zu Zwischenfällen mit der Polizei gekommen?

P1: Die Polizei ist ständig gekommen, sie haben meine Kamera und meinen Fotoapparat sichergestellt. Ich bekam diese nicht mehr zurück.

I.16.3. Von der bP 2 wurde angegeben:

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P2: Ich bin in der Türkei in XXXX geboren und aufgewachsen. Bis zu meiner Ehe, glaublich im Jahre 2009, dann habe ich meinen Mann geheiratet und ich ging mit ihm nach Syrien. Wir waren immer wieder in der Türkei, wegen der Papiere.

RI: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie und Ihre Kinder?

P2: Meine Kinder haben eine Doppelstaatsbürgerschaft, türkische und syrische. Ich habe die syrisch beantragt aber wegen der Kriegsumstände nicht mehr bekommen.

RI: Sie haben behauptet, dass Sie syrische Staatsangehörige sind?

P2: Ja, am Anfang habe ich nicht die Wahrheit gesagt, weil ich Probleme mit meiner Familie in der Türkei hatte und ich hatte Angst dorthin abgeschoben zu werden.

RI: Die Erstbehörde hat beim Generalkonsulat der Republik Türkei in Salzburg bestätigt, dass Sie türkische Staatsangehörige sind. Beziehen Sie dazu Stellung.

P2: Ja, das stimmt. Mein Mann stammt aber aus Syrien.

RI: Haben Sie noch Familie in der Türkei, in Syrien, Wo?

P: Ja, meine ganze Familie befindet sich in der Türkei, in XXXX . In Syrien habe ich keine Familie.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen in der Türkei Kontakt?

P2: Nur mit meiner Mutter und einer Schwester.

RI: Wie oft?

P2: Alles 10 bis 15 Tage rufen sie mich an. Wir telefonieren über Whats App.

RI: Was gibt es für konkrete Probleme für Ihre, in der Türkei lebende, Familie?

P2: In meiner Familie muss man nur innerhalb der Sippe heiraten. Ich habe einen fremden Mann geheiratet, mein Mann hat damals versucht 2 -bis 3 -mal um meine Hand anzuhalten, meine Familie war immer dagegen. Wir haben aber trotzdem geheiratet und sind gemeinsam nach Syrien gefahren. Die erste Phase, nachdem wir geheiratet haben verbrachte ich in XXXX , bei einem Freund meines Mannes, aber dann flüchtete ich mit meinem Mann nach Syrien, geheiratet haben wir in XXXX .

RI: In Syrien auch?

P2: Ja, dort haben wir eine Hochzeit gefeiert und die Ehe staatlich r

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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