Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 1221958-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX StA Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2019, 217254802-14664863/BMI-BFA_WIEN_AST_01, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe, erließ (VII.) gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot und sprach (VIII.) aus, dass einer Beschwerde gem § 18 Abs 1 Z 2, 3, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 16.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2001 und somit seit über 18 Jahren zum überwiegenden Teil aufenthaltsberechtigt als Asylwerber, zum Teil unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spricht laut BFA "bereits recht gutes Deutsch" und hat auch angegeben, viele österreichische Freunde zu haben und auch, obgleich unerlaubt, erwerbstätig gewesen zu sein (Bescheid 19.04.2019, S 50; Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 285).
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, wobei zu den Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) und Quellen angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Rechtsgrundlagen
3.1 Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl jüngst VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0174). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
3.3 Fallbezogen ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der maßgeblichen Sicherheit auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung der vorgelegten Verwaltungsakten letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK bedeuten würde, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint.
Der Beschwerde ist deshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1221958.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020