Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerden
1.) der 1984 geborenen I V in Wien, und 2.) des 1989 geborenen
M V in Wien, beide vertreten durch die Mutter D L in Wien, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1/22, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 10. November 1995, Zlen. 1.) 303.946/4-III/11/95 und 2.) 303.946/3-III/11/95, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, beantragten jeweils am 23. August 1995 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch Ankreuzen der Fallvariante "Erstantrag" zum Zweck der Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit ihrer namentlich angeführten Mutter. Diese Anträge wurden vom Landeshauptmann von Wien mit gleichlautenden Bescheiden vom 12. September 1995 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, daß gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG sei ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, eine Bewilligung zu erteilen, soferne kein Ausschließungsgrund vorliege. Die Mutter der antragstellenden Parteien verfüge über keine dieser genannten Aufenthaltsbewilligungen.
In ihren Berufungen wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, daß sie Halbwaisen seien und ihre Mutter am 20. Dezember 1994 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Ihre Mutter habe bereits einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Sichtvermerkes.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 10. November 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufungen der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 AufG und § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde (gleichlautend) aus, daß der Antrag der Mutter der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1995 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Anträgen als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden", und zwar mit ihrer Mutter, angegeben. Das Einkommen des Stiefvaters, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebten, sei "in keinster Weise" belegt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG sei ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten, nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1 AufG) vorliege. Gemäß § 3 Abs. 3 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Elternteiles. Die Mutter der Beschwerdeführer verfüge über keine der oben genannten Aufenthaltsberechtigungen, weshalb eine Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 AufG nicht erteilt werden könne. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung Fremden unter anderem nicht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich nicht gesichert sei. Nach § 6 Abs. 1 AufG sei im Antrag glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliege. Da die Mutter der Beschwerdeführer bescheidmäßig abgewiesen worden sei und aus der Aktenlage kein Einkommen des Stiefvaters hervorgehe, der Unterhalt der Beschwerdeführer somit trotz der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 AufG nicht belegt worden sei, könne auch gemäß § 5 Abs. 1 AufG keine Bewilligung erteilt werden, da der Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Bei der Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß die öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf geordnetes Fremdenwesen, überwögen.
Gegen diese Bescheide richten sich die nach ihrer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20. November 1995) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.
§ 3, § 4 und § 5 in dieser Fassung lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
1.
von österreichischen Staatsbürgern oder
2.
von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 ... ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt ... für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
..."
Die Beschwerdeführer treten der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, der Antrag der Mutter der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden, nicht entgegen. Die Mutter der Beschwerdeführer war daher im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Daran vermag auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, daß ihre Mutter gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben hat. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die zur hg. Zl. 95/19/1615 protokollierte Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 27. Juni 1997 als unbegründet abgewiesen wurde.)
Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Mutter der Beschwerdeführer, mit der allein Familienzusammenführung angestrebt wird, im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Fremde war, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Mit dem Vorbringen, sie seien nicht nur die minderjährigen Kinder einer in Österreich lebenden Fremden, sondern auch Stiefkinder eines Österreichers, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebten, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zu den in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG genannten Angehörigen zählen lediglich Ehegatten und eheliche und außereheliche minderjährige Kinder, nicht aber Stiefkinder.
Demnach stand den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).
Den Beschwerdeführern, die bisher über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügten, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG über ihre Erstanträge vom 23. August 1995 keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung (mit ihrer Mutter) erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).
Im Hinblick auf das Vorgesagte und den Umstand, daß die Beschwerdeführer selbst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, wurde durch die angefochtenen Bescheide nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters zu erheben. Durch die Bescheinigung des gemeinsamen Haushaltes mit dem österreichischen Stiefvater sei bereits ausreichend glaubhaft gemacht worden, daß der Lebensunterhalt gesichert sei. Für den Fall, daß dies von der Behörde angezweifelt werde, hätte diese die Verpflichtung gehabt, entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479). Es wäre daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer gelegen, etwa durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung glaubhaft zu machen, daß der Stiefvater ihnen Unterhalt zu leisten bereit ist, aber auch das Einkommen desselben der Höhe nach zu beziffern und auch durch entsprechende Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) zu bescheinigen. Nur dadurch hätten sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nachkommen können, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191379.X00Im RIS seit
02.05.2001