Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2155876-2/7E
L515 2155882-2/5E
L515 2155883-2/5E
L515 2155890-2/5E
L515 2155880-2/5E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Familienangehörige. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmalig am 18.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre älteren drei minderjährigen, miteingereisten Kinder ein. Die älteste Tochter war im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Entscheidungen nicht greifbar, weshalb ein Familienverfahren betreffend die bP 1 und 2 und deren minderjährigen, miteingereisten Kinder bP 3 und 4 sowie dem in Österreich geborenen vierten Kind der bP 1 und 2, der bP 5 geführt wird. Für die bP 5 wurde am 17.02.2014 - und nicht wie im gegenständlichen Bescheid betreffend sie festgehalten am 18.12.2013 - ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
I.2. Die ersten Anträge der bP 1 bis bP 5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017 abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
I.3.1. In der Verhandlung des BVwG am 21.03.2018 wurden die Beschwerden der bP im Rahmen der mündlich verkündeten Erkenntnisse als unbegründet abgewiesen.
I.3.2. In der mündlichen Verhandlung gaben die bP an:
bP 1:
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Das kann ich nicht sagen aber die Entscheidung des BFA ist nicht richtig.
RI: Seitens der belangten Behörde wurden Sprach und Herkunftsanalysen sowie Ermittlungen vor Ort durchgeführt (deren Ergebnis wird zusammengefasst erörtert wie erklären Sie sich deren Ausgang?
P: Wir sind von dort deswegen behaupten wir das auch.
RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?
P: Aserbaidschaner.
RI: Zählen Sie auf aserbaidschanisch langsam und verständlich von 1 -10.
P: Ich kann die Sprache nicht mehr, ich bin nur unter Armeniern das ist schon lange her.
RI: Nennen Sie auf aserbaidschanisch die Wochentage langsam und verständlich.
P: Das weiß ich nicht.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Der Grund unserer Flucht war mein Schwiegervater, er wird uns umbringen.
RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere als die von Ihnen beschriebenen Umstände, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien ihrerseits sprechen?
P: Nein.
RI: Zu welcher Religion bekennen Sie sich?
P: Ich bin Christ, seit meiner Kindheit. Ich habe die Religionszugehörigkeit meiner Frau angenommen.
RI: Seit wann sind Sie Christ?
P: Seit meiner Kindheit, seit meinem 11 Lebensjahr.
RI: Warum sind Sie mit 11 Jahren Christ geworden?
P: Als meine Eltern in Berg Karabach Krieg verstorben sind lebte ich bei meiner Tante mütterlicherseits.
RI: Waren Sie einmal in Lacin?
P: Ich war in den Dörfern der Umgebung, ich war Hirte.
RI: Sie befinden sich bereits einen geraumen Zeitraum in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglos-unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich habe keine Dokumente um zu beweisen dass ich von dort komme, aber ich komme von dort her.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Ich habe diese nicht gelesen.
RI: Waren Sie in Armenien registriert?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Ich lebte damals bei meiner Tante mütterlicherseits, ich war ein Diener in dieser Familie und ich habe keine Dokumente gehabt und es wurden auch keine für mich besorgt.
RI: Wie alt waren Sie als Sie von Ihrer Tante weggezogen sind?
P: 16 bzw 17 Jahre alt, ich glaube 17 Jahre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 17 Jahre alt war als ich von Berg Karabach wegzog.
RI: Wie stellten sich Ihre sozialen Kontakte in XXXX dar?
P: Ich habe hauptsächlich gearbeitet.
RI: Wie konnten Sie dort ein Haus erwerben wenn Sie keine Dokumente hatten?
P: Es war ein Mietshaus.
RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern?
P: Sie haben keine eigenen Gründe, sie haben unsere Gründe. Sie sind schon erwachsen und sie verstehen die jetzige Situation und sie fühlen sich unter Druck gesetzt.
RI: Haben Ihre älteren 3 Kinder in Armenien die Schule besucht?
P: Ja, 2 davon.
Befragung der P2:
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Das weiß ich nicht.
RI: Seitens der belangten Behörde wurden Sprach und Herkunftsanalysen vor Ort durchgeführt (deren Ergebnis wird zusammengefasst erörtert wie erklären Sie sich deren Ausgang?
P: Wir waren in Armenien nicht registriert weil wir keine Dokumente hatten.
RI: Warum haben Sie keine Dokumente?
P: Wir sind geflüchtet, mein Vater hat für mich keine Dokumente besorgt und wir haben keine beantragt. Ich glaube auch dass wir keine bekommen würden.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Mein Mann wird sicher umgebracht werden.
RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere als die bisher beschriebenen Umstände, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien ihrerseits sprechen?
P: Das was ich bis jetzt gesagt habe.
RI: Sie befinden sich bereits geraume Zeit in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglos-unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich hatte so eine Möglichkeit nicht.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Ich habe nicht alles gelesen nur teilweise, mit dem was ich gelesen habe bin ich einverstanden.
RI: Wie stellten sich ihre sozialen Kontakte in XXXX dar?
P: Wir hatten viele Nachbarn aber wir haben nicht mit allen kommuniziert. Wir kommunizierten in erster Linie mit unseren Vermietern.
RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der Kinder äußern?
P: Ja, ich bestätige das was ich vorher gesagt habe.
RI: Haben Ihre 3 älteren Kinder in Armenien die Schule besucht?
P: Ja, 2 davon.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI: Armenien wird in Österreich zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat gesehen und laut der h.o. Berichtslage unterliegen Angehörige gemischte ethnische Beziehungen wie in Ihrem Fall und deren Abkömmlinge keiner Verfolgung.
P2: Mein Mann hat als Angehöriger einer anderen Volksgruppe keinen Platz in Armenien.
RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben.
P2: Ja, ich möchte schon beantragen dass die Frist verlängert wird. Wir möchten dass es uns ermöglicht wird hier zu bleiben. Wir möchten dass unsere Kinder das Schuljahr abschließen können.
RI Bringt den P das Rechercheergebnis eines armenischen Vertrauensanwaltes (Qualifikationsprofil wird erörtert und liegt in anonymisierter Form auf) und fordert die P auf, hierzu Stellung zu nehmen.
P1: Ich habe keine Dokumente.
P2: Vielleicht waren unsere Kinder nicht in den Unterlagen der Schule eingetragen.
P1-P2: Mehr können wir dazu nicht sagen.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint.
I.3.3. Im mündlich verkündeten Erkenntnis nach der Verhandlung im Protokoll ist in der Begründung festgehalten:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Ergebnis der Verhandlung. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP (auch bP1) Staatsbürger der Republik Armenien sind und ihre wahre Identität und Herkunft verschleiern.
Das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen erwies sich als nicht glaubhaft und ergaben sich im Rahmen der amtswegigen keine rechtlich relevanten Rückkehrhindernisse. Insbesondere spricht die allgemeine Lage in Armenien nicht gegen eine Rückkehr der P. Mangels gegenteiliger Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass die P ebenso wie die sonstige Bevölkerung Armeniens über eine Existenzgrundlage verfügen und bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse.
Die seitens der P beschriebenen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet werden als wahr unterstellt.
Die Voraussetzungen des § 57 FPG liegen nicht vor und ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Die Frist für die freiwillige Ausreise war mit 14 Tagen festzulegen.
I.3.4. In der gekürzten schriftlichen Ausfertigung ist festgehalten:
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, Identität steht NICHT fest, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, Identität steht NICHT fest, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 13- XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
....
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, Identität steht NICHT fest, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, Identität steht NICHT fest, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, Identität steht NICHT fest, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die gekürzte schriftliche Ausfertigung erfolgte am 13.04.2018.
I.4. Am 27.09.2018 stellten die bP 1-5 ihre gegenständlichen, zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
I.5. Am 09.10.2018 wurden der bP 1 Länderfeststellungen zu Armenien ausgehändigt.
I.6. Erstbefragt gab die bP 1 an, dass sie um ein neues Verfahren bitte, die Gründe seien aufrecht, es gäbe keine neuen Gründe. Die bP 1 sei Moslem, die bP 2 Christin, der Schwiegervater sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Die bP 1 habe Angst vor dem Schwiegervater.
I.7. Am 11.10.2018 wurde die bP 1 vor dem BFA einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalten sich wie folgt:
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 27.09.2018 im SPK Wels erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. halten Sie diese Angaben noch aufrecht?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Warum Sie stellen Sie neuerlich einen Asylantrag?
VP: Ich habe Feinde und deswegen können wir in die Heimat nicht zurückkehren.
LA: Hat sich an Ihren Fluchtgründen seit dem 21.3.2018 bzw. Erkenntnis des BVwG L5152155876-1/13 E etwas geändert?
VP: Es hat sich nur das geändert, wir hatten wegen der Entscheidung einen Schock erlebt. Die Entscheidung war für uns schlecht und der zweite Schock war dass unsere Tochter XXXX XXXX verschwunden ist und bis heute nicht aufgetaucht ist.
LA: Gibt es ansonsten Änderungen ?
A: nein
LA: Hat sich etwas bezüglich Ihres Familienlebens seit dem 21.3.2018 BVwG L5152155876-1/13 E geändert?
VP: Nein nur der Streß der emotionale Streß die Angst abgeschoben zu werden
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen. Haben Sie das verstanden, möchten Sie dazu Angaben machen.
A: Ja aber ich bitte dass man uns die Möglichkeit gibt hier zu bleiben, ich werde arbeiten und meine Familie ernähren. Ich habe zuhause Feinde und Angst zurückzukehren.
Anm: RB hat keine Fragen oder Vorbringen
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja
LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
VP: Ja
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ja
Anmerkung: Die VP bestätigt nunmehr durch Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
I.8. Die Anträge der bP 1 - 5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") vom 15.10.2018 gemäß § 68 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 68 AVG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte III-VI).
Hinsichtlich der bP 1 wurde als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan und hinsichtlich der bP 2 bis 5 als Staatsangehörigkeit Armenien festgestellt. Die Abschiebung der bP 1 wurde nach Aserbaidschan, die der restlichen bP nach Armenien ausgesprochen.
I.9. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.10. In den Aktenvermerken vom 07.11.2018 wurde festgehalten, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, insbesondere Erhebungen zur Staatsangehörigkeit der bP 1 nicht ordnungsgemäß durchgeführt und kein Parteiengehör zu den - zudem nicht im Bescheid enthaltenen - Länderfeststellungen des Herkunftsstaates gewährt, weshalb der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Im Rahmen Feststellungen zur Person der bP 1 wurde in gegenständlich bekämpften Bescheid festgehalten, dass sie aserbaidschanische Staatsangehörige sei und eine Abänderung zum Vorverfahren hinsichtlich der Person nicht gegeben wäre. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert und wären auch von der bP keine Änderungen vorgebracht worden. Verwiesen wurde in einem Satz auf die entsprechende Quelle hinsichtlich der Länderinformationen, welche der Entscheidung - ohne diese oder die alten Länderfeststellungen zu zitieren - zugrunde gelegt wurden, den LIB der Staatendokumentation zu Aserbaidschan.
Unter dem Punkt Beweiswürdigung findet sich nachstehender Satz:
"Abänderungen hinsichtlich Ihrer Person sind seit Rechtskraft des Vorverfahrens bzw. Erkenntnis des BVwG L51552155876-1 nicht gegeben"
Abgesehen davon, dass das erste Asylverfahren der bP 1 mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2018 in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgeschlossen wurde, und daher hinsichtlich eines Verfahrens betreffend der Staatsangehörigkeit Aserbaidschan keine entschiedene Sache vorliegen würde, ist auf die aktuelle Judikatur des VwGH betreffend Länderfeststellungen in Entscheidungen in Folgeverfahren hinzuweisen.
Der VwGH hat nunmehr in seinem Erkenntnis vom 26.03.2019, Zl. Ra 2018/19/0684-8 festgehalten:
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation in der Türkei im Zeitpunkt der erstmaligen Versagung von internationalem Schutz, einerseits, und im Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung, andererseits. Lediglich in seiner Beweiswürdigung verweist das BVwG auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen. Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage in der Türkei der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtenen Entscheidungen in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291, 19.9.2017, Ra 2017/20/0059).
Damit wird die belangte Behörde wohl das gegenständlichen Verfahren nochmals unter Einbeziehung entsprechender Länderfeststellungen zu Armenien betreffend die bP 1 zu führen haben, da sich weder aus dem Bescheid, noch auch aus dem Mail der belangten Behörde vom 16.11.2018 erhellt, warum die Behörde sich über die Feststellung der Staatsangehörigkeit der bP 1 mit Armenien durch das BVwG hinwegsetzt. Andernfalls wäre ein inhaltliches Verfahren mit Ausführungen dazu, warum die bB davon ausgeht, dass die bP 1 aserbaidschanische Staatsangehörige ist zu führen und wäre auch eine Auseinandersetzung damit notwendig, dass die Familienangehörigen in unterschiedliche Länder abgeschoben werden. Im Spruch der schriftlichen Ausfertigung der Erkenntnisse des BVwG 13.04.2018 ist lediglich festgehalten, dass die Identität der bP nicht feststeht, die Staatsangehörigkeit aller bP wurde mit Armenien festgestellt.
Am Rande ist noch anzumerken, dass es für die Feststellung, dass sich das nunmehrige Parteienvorbringen mit den Angaben im ersten Verfahren deckt, Ausführungen im aktuellen Bescheid zum Vorbringen im ersten Verfahren braucht.
Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Judikatur war trotz der im Aktenvermerk vom 07.11.2018 festgehaltenen Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr der Bescheid betreffend die bP 1 zu beheben. Da es sich um ein Familienverfahren handelt, waren auch die Entscheidungen betreffend die bP 2 bis 5 zu beheben und ist auch zu deren Verfahren auszuführen, dass diesen entsprechende Länderfeststellungen zugrunde zu legen - und auch im Bescheid anzuführen - sind.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Familienverfahren Folgeantrag Herkunftsstaat Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Staatsangehörigkeit ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2155876.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020