TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/21 L516 2209592-6

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2209592-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, 1025620208 - 171428421 / BMI-BFA_VBG_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG. Ein erster Bescheid des BFA vom 10.11.2018, mit dem jener Antrag gem § 58 Abs 10 Asyl als unzulässig zurückgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.11.2018, L516 2209592-1/2E, mangels Vorliegen der Voraussetzung für diese Zurückweisung ersatzlos behoben.

2. Am 17.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und am 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und das Verfahren zugelassen. Das Verfahren zu jenem Antrag auf internationalen Schutz ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen und nach wie vor beim BFA anhängig.

3. Das BFA wies mit Erledigung vom 19.02.2019 den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG erneut als unzulässig zurück, diesmal gestützt auf § 58 Abs 9 Z 2 AsylG. Es wurde keine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.04.2019, L516 2209592-3/2E, mangels Bescheidqualität der Erledigung des BFA vom 19.02.2019 als unzulässig zurück.

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.04.2019 den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG (erneut) gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Es wurde keine Rückkehrentscheidung erlassen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.05.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 17.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und am 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und das Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer ist damit gem § 13 AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Verfahren zu jenem Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher keine durchsetzbare Entscheidung erlassen, jenes Verfahren wurde auch bisher nicht eingestellt oder gegenstandslos. Und der Beschwerdeführer hat sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht verloren.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach dem AsylG beruhen auf dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes im Einklang mit dem im angefochtenen Bescheid des BFA wiedergegebenen Verfahrensganges und den Gerichtsakten Bundesverwaltungsgerichtes. Sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gem Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

3.3. Gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4. Fallbezogen begründet das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid allein damit, dass der Beschwerdeführer durch die Zulassung des Verfahrens zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 gegenwärtig über ein Aufenthaltsrecht gem §§ 13 iVm 51 AsylG verfügt und daher gem § 58 Abs 9 Z 2 AsylG sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.5. Dagegen wird die gegenständliche Beschwerde zusammengefasst ausschließlich mit dem inzwischen in Österreich etablierten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK begründet. Damit wird jedoch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Begründung des BFA für die angefochtene Entscheidung außer Acht gelassen und der Begründung des BFA nicht entgegengetreten. Die Begründung des BFA erweist sich auch als zutreffend.

3.6. Mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des BFA hat die Behörde, indem Sie den Antrag gem § 55 AsylG zurückgewiesen hat, auch gleichzeitig über den Unterbrechungsantrag des Beschwerdeführers vor dem BFA entschieden und diesem nicht stattgegeben. Der Vorhalt in der Beschwerde, dass die Behörde jenen Antrag ignoriert habe, erweist sich daher als unberechtigt. Es ist auch gegenwärtig kein Grund für eine solche Unterbrechung zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil entsteht. Das Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2018 ist nämlich bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen, er verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Verfahren des Beschwerdeführers zu seinem beim BFA anhängigen Folgeantrag bereits einmal am 26.02.2019, L516 2209592-2/2E, dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung und auch kein Titel für eine Abschiebung besteht, weshalb auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgeverfahren als unrechtmäßig erkannt wurde.

3.7. Da der Begründung des BFA nicht entgegenzutreten war, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

3.9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.

3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2209592.6.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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