TE Bvwg Beschluss 2019/5/22 L527 2199757-2

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L527 2199757-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian Aufreiter, LL.B. im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 12.05.2015 gab er an, sein Dorf verlassen zu haben, weil dort viele Taliban-Kämpfer seien. In XXXX habe er keine Arbeit gefunden. Er habe ein besseres Leben wollen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) brachte er darüber hinaus eine persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten vor. Den Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg (ohne Durchführung einer Verhandlung) mit Erkenntnis vom 16.07.2018 rechtskräftig ab.

In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich vorübergehend in Italien auf. Dort stellte er am 15.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.05.2019 wurde er von Italien nach Österreich überstellt.

Am 06.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, bei der der Beschwerdeführer aussagte, er habe immer noch die gleichen Probleme und Angst, nach Pakistan zurückzukehren.

Ebenfalls am 06.05.2019 erließ die belangte Behörde einen auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und am 07.05.2019 in Schubhaft genommen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Nach einer Rechtsberatung vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 09.05.2019 ein. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass seine Feinde während seines Aufenthalts in Italien seine Mütter getötet haben. Er würde auch getötet werden, kehrte er zurück nach Pakistan. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. In Pakistan habe er Beweismittel. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.05.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Sie begründete dies - zusammengefasst - wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Erstverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen sei. Die Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 am 14.05.2019 zugewiesen und am 16.05.2019 langte bei ihr ein Akt der belangten Behörde ein. Zum Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz legte die Behörde nur eine Kopie des Bescheids (ohne Unterschrift und Amtssignatur) vor. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Vorakte nachzureichen und ein allfällig vorliegendes Heimreisezertifikat zu übermitteln, langte am 21.05.2019 der Vorakt bei der Gerichtsabteilung L527 ein. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Behörde unverzüglich am 21.05.2019 vom Einlangen der Verwaltungsakten. Ein Heimreisezertifikat legte die Behörde bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung nicht vor, ebenso wenig Unterlagen, denen sich entnehmen ließe, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats unmittelbar bevorstehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2015:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, sein Dorf verlassen zu haben, weil dort viele Taliban-Kämpfer seien. In XXXX habe er keine Arbeit gefunden. Er habe ein besseres Leben wollen. (AS 9 des Verwaltungsverfahrensakts zum ersten Antrag [VA 1]) In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2017 brachte er darüber hinaus eine näher dargelegte persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten und einem Einbruch vor. Sein Vater habe einen der Einbrecher angeschossen, sodass dieser drei Tage später verstarb. Es habe sich um den Sohn jener Familie gehandelt, mit der die Grundstückstreitigkeiten bestanden haben. Die Familie habe sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Sein Vater sei auch ausgereist. (AS 153 f VA 1)

1.1.2. Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen (in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan) ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt III) und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung befand die Behörde "im Ganzen gesehen [für] unglaubhaft" (AS 346 VA 1).

1.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2018, 2199757-1/4E, zur Gänze als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zugestellt (Protokolle: 2199757-1/4E) und ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung der belangten Behörde; der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen können (BVwG 16.07.2018, 2199757-1/4E, S 6 ff, 11).

1.2. Zum weiteren Geschehen:

In der Folge, ca. im August 2018, verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich vorübergehend in Italien auf (AS 1, 17, 49 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag [VA 2]). Dort stellte er am 15.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff, 55 f VA 2). Der Antrag ist in den von der Behörde vorgelegten Akten nicht enthalten, auch die Begründung für den Antrag ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von Italien nach Österreich überstellt (AS 1 ff, 49, 55 f VA 2). Anschließend wurde er zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und am 07.05.2019 in Schubhaft genommen (OZ 4).

1.3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2019 und dem weiteren Verfahren:

1.3.1. Am 06.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er in der Erstbefragung wie folgt: "Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Neue Gründe gibt es nicht. Ich habe damals bei meinem ersten Asylantrag gesagt. Ich habe immer noch die gleichen Probleme [sic!] ich habe Angst nach Pakistan zurück zu kehren [sic!]. Dies sind all meine Fluchtgründe [sic!] die ich angegeben habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Folgeantrag stelle." (AS 49 VA 2)

In der Einvernahme am 09.05.2019 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen und noch aufrecht seien. Darüber hinaus gab er auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, an: "Als ich in Italien war, haben meine Feinde meine Mutter getötet. Ich weiß nicht, wo meine Geschwister jetzt sind. Wenn ich zurückkehre, würde ich auch getötet werden." (AS 81 VA 2). Von der Ermordung seiner Mutter habe er telefonisch von einem Onkel mütterlicherseits erfahren (AS 82 VA 2). Danach befragt, warum er nach rechtskräftiger Abweisung seines Erstantrags einen weiteren Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kann nicht nach Pakistan zurückkehren. Ich werde in Pakistan getötet. Ich musste nach Italien ausreisen, da ich von der II [sic!] Instanz einen negativen Bescheid bekommen [sic!]. Ich hatte Angst vor einer Abschiebung, deshalb bin ich nach Italien ausgereist." (AS 81 VA 2) Die Frage, seit wann er die Probleme mit seinen Feinden habe, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "2 Monate vor meiner Ausreise im Jahr 2015." (AS 81 VA 2) Er habe Beweismittel zu seinen Fluchtgründen in Pakistan; es sei ihm nicht gesagt worden, dass er Beweismittel vorlegen solle (AS 82 f VA 2).

1.3.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.05.2019 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.

1.3.2.1. "[Z]u den Gründen für [die] Anträge [des Beschwerdeführers] auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren" stellte die Behörde fest:

"Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären gelogen und haben nicht der Wahrheit entsprochen.

Sie brachten neue Fluchtgründe vor.

Die vorgebrachten Fluchtgründe haben bereits vor der Erstantragstellung bestanden.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein." (AS 88 VA 2)

In der Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen führt die Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 12.05.2015, nicht aber jene in der Einvernahme am 18.07.2017, an und fasst die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 09.05.2019 zusammen. (AS 103 VA 2) Dann führt die Behörde aus: "Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ist nicht glaubhaft bzw. weist keinen asylrelevanten Sachverhalt auf." (AS103 VA 2) Es sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragstellung nur aufgrund des Umstandes bevorstehender Abschiebemöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass für ihn in Pakistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben ist. Dem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Herkunftsland zurückkehren wolle, erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukomme. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich die Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. (AS 104 VA 2) Rechtlich führte die Behörde u. a. aus, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wären aufrecht. (AS 107 VA 2)

Die Feststellung "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären gelogen und haben nicht der Wahrheit entsprochen." findet in den in den Niederschriften enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung; sie stehen außerdem im Widerspruch zu anderen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Der Bescheid enthält keine Begründung dafür und Erwägungen dazu, warum das vom Beschwerdeführer (erstmals erstattete) Vorbringen - während seines Aufenthalts in Italien, also nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag vom 11.05.2015, haben seine Feinde seine Mutter getötet - keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Behörde hat auch die Feststellung, dass das Vorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt aufweise, nicht begründet.

1.3.3.2. Weiters führte die Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus: "Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, ist bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor." (AS 107 VA 2) Den von der Behörde vorgelegten Akten kann jedoch nicht tatsächlich entnommen werden, dass ein Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe. Belege für diese - ohnedies nicht eindeutige - Aussage der Behörde gibt es nicht. Die Behörde legte - trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht - auch kein Heimreisezertifikat vor (OZ 3). Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister findet sich ein Eintrag zur Verfahrensart "HRZ - Heimreisezertifikat", "[g]gültig ab XXXX .2018", Verfahrensstatus "ad acta" (OZ 6); eine Gültigkeitsdauer ist weder aus dem Register noch aus den von der Behörde vorgelegten Akten ersichtlich.

1.3.3.3. Zur Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 hielt die belangte Behörde fest: "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht." (AS 107 VA 2) Der Bescheid enthält dafür keine Begründung.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zum Verfahren mit der Zahl L525 2199757-1 zu treffen. Vgl. die jeweils angegebenen Aktenseiten (AS) und (Ordnungs-)Zahlen (OZ).

Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass die Akten bestimmte Unterlagen, namentlich ein Heimreisezertifikat und/oder Unterlagen zur allfälligen Ausstellung eines solchen, nicht enthalten oder dass sich die Behörde mit bestimmten Themen nicht befasst hat, wird (allenfalls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigten sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheids:

3.1. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde - selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben "kann"; ihr kommt insofern Ermessen zu.

Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.

3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K12 zu § 12a AsylG 2005 und - grundlegend - Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E.

3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:

Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden. Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein "Verhandlungsverbot" (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).

3.4. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind:

3.4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.

3.4.2. Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen gemäß § 68 Abs 1 AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück.

Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand; vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben; vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089. In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048. Dass das neue Vorbringen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von Vornherein entbehrlich; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.

3.4.3. Ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 06.05.2019 in Österreich den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für sich genommen bereits eine missbräuchliche Antragstellung indizieren kann, die - unter weiteren Voraussetzungen - die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtfertigen kann, kann dahingestellt bleiben. Im konkreten Fall lässt sich nämlich, wie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, den vorliegenden Akten und insbesondere dem gegenständlichen Bescheid nicht entnehmen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege:

Der Beschwerdeführer brachte, wie festgestellt vor, nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (!) haben seine Feinde seine Mutter getötet. Somit behauptet der Beschwerdeführer eine Änderung des Sachverhalts. Es ist keineswegs von Vornherein ausgeschlossen, dass diesem Vorbringen rechtliche Relevanz, namentlich Asylrelevanz, zukommen kann; vgl. in diese Sinne zur Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie z. B. VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121. Der Beschwerdeführer behauptet demnach eine Verfolgung aus einem Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs 1 AsylG 2005).

Der Behörde ist daher - auf Grundlage der von ihr durchgeführten Prüfung - nicht zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass das Vorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt aufweise. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil die Behörde ihren Standpunkt nicht (nachvollziehbar) begründet hat.

Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist. Die Behörde hielt zwar fest, dass das Vorbringen im Verfahren zum Antrag vom 06.05.2019 nicht glaubhaft sei, sie begründete diese Ansicht aber nicht. Die Behörde hat es unterlassen, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ("glaubhafter Kern") hinreichend auseinanderzusetzen. Für den Standpunkt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, fehlen substantiierte Ausführungen. Die Behörde hat die gebotene Grobprüfung nicht vorgenommen. Eine nachvollziehbare und tragfähige Beweiswürdigung fehlt in diesem entscheidungswesentlichen Punkt.

Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren, sich erstmals in einer Tiefe und Intensität mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dass die Frage nach dem glaubhaften Kern den rechtlichen Anforderungen entsprechend beurteilt werden kann. Der gegenständliche Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig und ist aufzuheben.

3.5. Dass ein (gegenständlich erforderliches) gültiges Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung eines Heimreisezertifikats unmittelbar bevorstehe, kann, wie unter 1.3.3.2. festgestellt, anhand der Akten nicht verifiziert werden. Damit bestehen jedenfalls begründete Zweifel, ob die faktische Durchführung der Abschiebung tatsächlich alsbald nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erscheint. Daraus, dass Pakistan bereits in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben mag, was das Bundesverwaltungsgericht ohnedies nur anhand eines Eintrags im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 6) annehmen kann, die Behörde hat (auch) dazu nichts vorgelegt, ist insofern nichts zu gewinnen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits feststellen musste, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bisweilen geraume Zeit in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVwG 11.12.2017, L516 1411725-4, konkret die Feststellung dort unter 1.4.

3.6. Die Behörde begründet das Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 mit dem nur eingeschränkt nachvollziehbaren Satz "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung ist aufrecht." (AS 107 VA 2). Dies mag zwar gegenständlich die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht begründen, indiziert aber, dass sich die belangte Behörde mit dem konkreten Sachverhalt nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung kann dem Akt nämlich nicht entnommen werden. Eine Rückkehrentscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2018, 2199757-1/4E, rechtskräftig erlassen. Eine Begründung, dass und weshalb diese noch aufrecht sei, fehlt im Bescheid; die Behörde hat die Voraussetzungen des § 12a Abs 6 AsylG 2005 nicht subsumiert. Es wäre (bereits) die Aufgabe der Behörde gewesen, darzulegen, dass, seit der Beschwerdeführer nach Erlassung des zitierten Erkenntnisses, ca. im August 2018, das Bundesgebiet verlassen hat, 18 Monate noch nicht vergangen sind, weshalb die Rückkehrkehrentscheidung gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 noch aufrecht ist, womit wiederum die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist.

3.7. Aus den bisherigen Ausführungen folgt: Das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen der geforderten Grobprüfung nicht erkennen, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids erfüllt sind oder waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte deshalb die von der Behörde mit Bescheid vom 09.05.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel Begründungspflicht faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2199757.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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