Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
L504 2218843-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt hat gegen die bP, ein aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, nach einer Verurteilung ua. wegen versuchten Mordes ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung samt Einreiseverbot eingeleitet.
Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
- Sie heirateten im Jänner 2014 die österreichische Staatsbürgerin XXXX und reisten legal in das österreichische Bundesgebiet im März 2014 ein.
- Erstbeantragt wurde Ihnen am 24.02.2014 von der BH S. der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Die Gültigkeit ist mit 26.02.2017 abgelaufen, die Verlängerung wurde am 30.01.2017 beantragt.
- Sie wurden am 06.02.2017 um 19:47 Uhr zeitnah nach der Begehung eines Verbrechens auf der Flucht von Beamten festgenommen.
- Am 08.02.2017 wurden Sie vom LG [...] wegen des Verdachtes des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 50 Waffengesetz in Untersuchungshaft genommen, und in die Justizanstalt [...] eingeliefert.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich wurde Ihnen die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Ihren persönlichen Verhältnissen und den Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat geboten. Sie haben die Schriftstücke nachweislich am 12.06.2017 übernommen.
- Am 08.07.2017 wurde Ihre Stellungnahme von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung RA Dr. Harthaller wie folgt eingebracht:
Der Antragsteller hat im Jänner 2014 die österreichische Staatsbürgerin N.
T., geb. XXXX 1982, geheiratet, ist Im März 2014 ins Bundesgebiet eingereist und seitdem im Bundesgebiet aufhältig. Mit seiner Ehefrau hat er ein gemeinsames Kind, nämlich XXXX , ebenso österr. Staatsbürgerin. Der Antragsteller verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich und Ist aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Der Antragsteller studierte in der Türkei XXXX und übte nach seiner Heirat
und Übersiedlung nach XXXX diesen Beruf zur höchsten Zufriedenheit seiner Arbeit-
geber aus. Er war bei den Firmen XXXX , XXXX beschäftigt. Liest man bspw. sein Dienstzeugnis des XXXX vom 24.
Mai 2017, bei welchem er als Leiharbeiter knapp ein Jahr beschäftigt war, finden sich
neben einer hohen fachlichen Wertschätzung eine ganze Reihe von Charaktermerk-
malen wie bspw: hohe Arbeitsbereitschaft, vorbildliche Pflichtauffassung, große Zu-
verlässigkeit, Zielgerichtetheit und ausgesprochen zügiges Arbeiten, Einsatz und
beste Qualität der Arbeitsleistung, beste Anerkennung durch Kunden, freundliches,
korrektes und aufmerksames Verhalten, vorbildlicher Einsatz.
Der Antragsteller ist glücklich verheiratet und hat mit seiner Ehefrau die 3-jährige
P. C., geb. [...], ist aber auch für 2 weitere Kinder seiner Frau,
S. S., geb. XXXX .03 und E. S. geb. XXXX .06, welche im gemein-
samen Haushalt leben, sorgepflichtig und übt für diese eine Vaterfunktion aus. Die
Familie wohnte im Haus der Ehefrau. Der Antragsteller ist sozial voll integriert. Seine
Ehefrau, deren Kinder sowie das gemeinsame Kind sind österreichische Staats-
bürger. Der Antragsteller pflegte auch Freundschaften zu seinen Arbeitskollegen.
Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland bestehen, da sich dort seine Eltern und Geschwister befinden. Der Antragsteller bzw. seine Familie hat im Bundesgebiet einen großen Freundeskreis. Bspw. werden die Folgenden genannt: [...]. Darüber hinaus ist er Mitglied im Verein der alevitischen Gemeinde in XXXX . Daten und weitere Bekannte können bei Bedarf natürlich nachgereicht werden.
Der Antragsteller ist gesund und befindet sich in keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung.
Mittels Urteil des Landesgerichtes XXXX als Geschworenengericht wurde der
Antragsteller der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB
und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 15,75 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat dagegen Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben. Ein endgültiges Ergebnis liegt diesbezüglich noch nicht vor und ist auch noch nicht absehbar.
Der Antragsteller wurde bislang weder in seinem Heimatland, noch einem anderen
europäischen Land gerichtlich verurteilt. Er führte bisher ein völlig untadeliges Leben
und trat weder strafrechtlich, noch verwaltungsstrafrechtlich jemals negativ in Erscheinung. Die ihm angelastete Tat entspricht zudem überhaupt nicht seinem Naturell. Darüber hinaus befindet sich seine Familie und deren sowie sein Lebensmittelpunkt in Österreich und ist er hier voll integriert. Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft ist sohin nicht notwendig. Der Antragsteller stellt sohin den Antrag: das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge davon absehen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu treffen sowie über ihn nach Beendigung seiner Gerichtshaft, die Schubhaft zu verhängen.
- Sie wurden am 08.06.2017 vom LG [...] Zl. [...] gem. § 15 StGB und § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Sie haben das Verbrechen des versuchten Mordes begangen.
Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes Zl. [...] wurde im Urteil der Schuldspruch 1./ (§ 107 Abs. 1 StGB) und 2./ (§ 83 Abs. 1 StGB) ersatzlos aufgehoben. Das Strafausmaß wurde von 14 Jahre auf 11 Jahre herabgesetzt. Die Verurteilung erwuchs am 19.04.2018 in Rechtskraft.
- Seit 06.09.2018 besteht ein rechtskräftiges Waffenverbot GZ XXXX .
- Mit Datum 03.10.2018 wurden Sie von der JA [...] in die JA [...] zur Verbüßung Ihrer Haftstrafe überstellt. Ihre berechnete Entlassung ist der 04.02.2028.
- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
- Ihre Stellungnahme vom 08.08.2017
- Dienstzeugnis vom [...] vom 24.05.2017
- Dienstzeugnis von der Fa. D. vom 10.05.2017
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Urteilsausfertigung des LG [...] Zl. [...]- rechtskräftig am 19.04.2018
- Urteil des Obersten Gerichtshofes Zl. [...] vom 19.04.2018
- Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes IFA1002265110
- Auszüge aus dem ZMR und IZR
- Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung
- Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland Türkei vom 18.10.2018
- Abschlussbericht des LKA [...]
- Beschuldigtenvernehmungen des LKA OÖ
- Ihre Stellungnahme vom 12.06.2017
- Führerschein der EU Nr. [...] , ausgestellt am 16.12.2014
- Auszug aus der Besucherliste der JA [...] ab Haftbeginn
[...]"
Das Bundesamt hat folglich entschieden:
"I. Gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein
- unbefristetes
Einreiseverbot erlassen.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Dagegen hat die vertretene bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass
* die Behörde das Gesamtverhalten der bP außer Acht gelassen habe;
* die bP weitgehend beruflich und sozial in Österreich integriert ist und deren Ehegattin und Kinder als österreichische Staatsangehörige in Österreich leben;
* sie die deutsche Sprache beherrsche und bis zur Haft immer mit ihren Familienangehörigen bei tadellosem Leumund im gemeinsamen Haushalt gelebt habe;
* die Straftat ihrem Naturell widerspreche, was die Dienstzeugnisse belegen würden;
* sie ein gebildeter, verlässlicher Bürger sei und es bisher keinerlei Auffälligkeiten gegeben habe;
* sie nicht eine solche Gefahr für die Öffentlichkeit sei die ein unbefristetes Einreisevorbot rechtfertigen würde;
* sie die Haftzeit benütze um sich weiterzubilden;
* es fraglich erscheine, ob es sie nicht die Rechtstellung nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 und damit eine Begünstigung erlangt habe; die Behörde habe keine Auskunft des AMS eingeholt.
Am 15.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim BVwG in Wien ein.
Mit der Beschwerdevorlage wurde eine Stellungnahme zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 abgegeben. Die Behörde teilte dabei mit, dass lt. Ansicht des AMS keine begünstigte Rechtsstellung gem. Art 6 und 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
1. Feststellungen:
Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und die Identität steht fest.
Ihr wurde erstmals am 24.02.2014 bis 24.02.2015 gem. NAG ein Aufenthaltstitel als Familenangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde dieser bis zum 26.02.2017 verlängert. Vor Ablauf des Aufenthaltstitels stellte sie am 30.01.2017 einen Verlängerungsantrag. Die Eheschließung fand 2014 in der Türkei statt. Die Kinder sind österreichische Staatsangehörige.
Bis zu Ihrer Verhaftung am 06.02.2017 lebte sie mit ihrer Ehegattin und ihrem leiblichen Kind sowie der beiden minderjährigen Kinder der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.
Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung beginnen mit 14.04.2014 und enden mit 10.01.2016 bei der Fa. D.. Ihr letzter Dienstgeber war die M.Gen. in der Zeit vom 18.01.2016 bis 17.02.2017.
Im Zeitraum 18.01.2016 bis 20.03.2016 bezog sie Arbeitslosenunterstützung.
Seitens früherer Arbeitgeber wird ihr hohe Arbeitsbereitschaft, vorbildliche Pflichtauffassung, große Zuverlässigkeit, Zielgerichtetheit, zügiges Arbeiten, Einsatz und beste Qualität der Arbeitsleistung, beste Anerkennung durch Kunden, freundliches, korrektes und aufmerksames Verhalten sowie vorbildlicher Einsatz bescheinigt.
Sie ist in Österreich Mitglied in einem alevitischen Verein.
Sie hat neben den familiären auch erhebliche private Anknüpfungspunkte. Abgesehen von der na. Straftat war sie bislang unbescholten.
Sie wurde am 19.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren rechtskräftig wegen versuchten Mordes verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft.
Die bP hatte im Zuge der Verhandlungen im Zusammenhang mit einem Hauskauf den im Urteil namentlich Genannten nach einer verbalen Auseinandersetzung zu töten versucht, indem sie mit einem etwa 25 cm langen, spitzen Messer wuchtig in dessen linke Rumpfseite einstach, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen der Milz, der Milzarterie, der linken Niere, der Bauchspeicheldrüse und der Zwerchfellkuppe, verbunden mit massivem Blutverlust, erlitt. Sie wurde ursprünglich vom Landesgericht zu 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom OGH in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels auf 11 Jahre herabgesetzt. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten der bP in auffallendem Widerspruch stand, der Umstand, dass es beim Versuch blieb und eine erhebliche Schadenswiedergutmachung erfolgte, gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt.
Während der Haft wird sie von ihren Familienangehörigen regelmäßig besucht. Sie absolviert in Haft eine Lehre als Bäcker, besucht einen Staplerkurs und hat sich für weitere Kurse angemeldet.
Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht dargelegt.
Die bP hat nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer abschiebungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, noch kann dies auf Grund der allgemeinen Lage in der Türkei festgestellt werden.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesamt traf auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Lage. Daraus lässt sich nicht erkennen, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr für hier maßgebliche Rechtsgüter der bP bestünde und hat dies die bP weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde konkret dargelegt. Eine nichtbestehende Rückkehrgefährdung der bP steht damit außer Streit.
2. Beweiswürdigung:
Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
[...]
(5)
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
[...]
Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab sich für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Der Beschwerde war somit vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2218843.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020