Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L521 2218077-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, lebt eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1982 im Bundesgebiet. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17.08.2012 zu XXXX wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.) und. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V).
3. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 01.03.2019 eigenhändig zugestellt.
4. Am 28.03.2019 langte ein von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 als unzulässig zurückgewiesen.
5. Mit am 05.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Telefax eingebrachtem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters begehrte der Beschwerdeführer einerseits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, und holte gleichzeitig die versäumte Handlung nach.
Begründend wird - soweit hier von Relevanz - ausgeführt, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2019 den ihm zuvor zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, übermittelt und über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde informiert. Sein weiteres Einschreiten habe er jedoch vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich anschließend nicht gemeldet und sei sein rechtsfreundlicher Vertreter davon ausgegangen, dass dieser sich an einen anderen Rechtsvertreter gewandt habe. Aus advokatorischer Vorsicht habe er jedoch am 28.03.2019 noch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebracht.
Am 02.04.2019 sei der Beschwerdeführer in der Kanzlei seines rechtsfreundlichen Vertreters erschienen und habe diesem mitgeteilt, das Schreiben vom 04.03.2019 niemals erhalten zu haben. Die Nichtzustellung des Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters durch die Post stelle ein unvorhergesehenes Geschehen und ein unabwendbares Ereignis dar, das die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gehindert habe.
Über Nachfrage legte der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.04.2019 dar, das Schreiben vom 04.03.2019 nicht als Einschreibebrief versandt zu haben. Da das Schreiben nicht retourniert worden sei, sei er von einer erfolgten Zustellung ausgegangen.
Am 17.04.2019 langte ferner eine selbstverfasste Äußerung des Beschwerdeführers ein, worin mitgeteilt wird, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der Erfassung von dessen Postanschrift "verschrieben" habe. Am 11.03.2019 sei er außerdem umgezogen und habe er deshalb in der Kanzlei seines Rechtsvertreters die neue Anschrift im Wege der persönlichen Abgabe einer Kopie des Meldezettels an diesem Tag hinterlassen habe. Nach der Zustellung eines Bescheides habe er sich dabei nicht erkundigt, da er davon ausgegangen sei, dass ihm dies seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt würde.
6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung versagt (Spruchpunkt II).
7. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, zugewiesen.
8. Gegen den seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 25.04.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, richtet sich die einerseits eine am 02.05.2019 selbstverfasste und unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde, andererseits die am 15.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 bewilligt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der Sache bringt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, die Anschrift XXXX , in seinem Aktenstammblatt festgehalten zu haben. An diese Anschrift sei das Schreiben vom 04.03.2019 versandt worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch an der Anschrift XXXX , wohnhaft gewesen. Der Grund der Aufnahme einer unrichtigen Adresse in das Aktenstammblatt könne nicht eruiert werden.
Dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bei seinem rechtsfreundlichen Vertreter gemeldet habe, sei nicht weiter auffällig gewesen und dermaßen interpretiert worden, dass ein anderer Rechtsanwalt mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt werde. Zur telefonischen Nachfrage, ob das Schriftstück angekommen sei, sei der rechtsfreundliche Vertreter nicht verhalten gewesen, da in Österreich davon ausgegangen werden dürfe, dass Postsendungen richtig zugestellt würden.
Die eigenmächtige Erhebung einer Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter sei mangels eines Mandates nicht in Betracht gekommen. Dass der Beschwerdeführer am 11.03.2019 in der Kanzlei seines rechtsfreundlichen Vertreters erschienen sei werde bestritten und könne es sich bei diesem Vorbringen nur um einen Irrtum handeln.
Im Ergebnis sei die Säumnis bei der Erhebung der Beschwerde weder vom Beschwerdeführer, noch seinem rechtsfreundlichen Vertreter verschuldet worden bzw. stelle sich ein allfälliges Verschulden als geringfügig dar, sodass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei.
9. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
10. Die aufgrund des selbstverfassten Beschwerde nach deren Weiterleitung gemäß § 6 AVG veranlasste Beschwerdevorlage langte am 08.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Die Nachreichung der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde erfolgte am 20.05.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.) und. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V).
1.2. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 01.03.2019 eigenhändig zugestellt.
1.3. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 dem Beschwerdeführer mit nicht eingeschriebener Briefsendung vom 04.03.2019, verbunden mit der Aufforderung, die Kosten für die Erhebung einer Beschwerde im Betrag von EUR 1.007,40 "noch diese Woche in meiner Kanzlei" zu erlegen und dass das weitere Einschreiten der rechtsfreundlichen Vertretung davon abhängig gemacht werde.
Als Zustelladresse ist in diesem Schreiben die Anschrift XXXX , angeführt.
1.4. Da bis zum 28.03.2019 keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung erfolgte, richtete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 28.03.2019 per Telefax einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird ausgeführt, dass die Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung "ausschließlich auf die gegenständliche Einbringung des Verfahrenshilfeantrages" beschränkt sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Eine Vorlage des Verfahrenshilfeantrages an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.
Der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer an dessen meldebehördlich erfasster Anschrift XXXX am 04.04.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
1.5. Mit am 05.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Telefax eingebrachtem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters begehrte der Beschwerdeführer einerseits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823. Unter einem wurde die versäumte Handlung nachgeholt und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, ausgeführt.
1.6. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Das bezughabende Verfahren ist gegenwärtig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unerledigt anhängig.
1.7. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit in der Erstaufnahmestelle Ost auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.8. Der Verfahrensgang gestaltete sich im Übrigen wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens des belangten Bundesamtes vorgelegten Verfahrensakt betreffend das Verfahren Zl. 174381106-190140823 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L521 2218077-1 und L521 2218077-2 (Weiterleitung der selbstverfassten Beschwerde gemäß § 6 AVG) und L518 2217851-1 (Maßnahmenbeschwerde gegen die am 23.04.2019 auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erfolgte Festnahme).
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L521 2218077-1 und L521 2218077-2.
2.3. Die unter Punkt 1.6. getroffene Feststellungen gründet sich einerseits auf die Bekanntgabe des belangten Bundesamtes vom 26.04.2019 im Verfahren L518 2217851-1. Eine amtswegige Nachschau im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister am heutigen Tag ergab ferner, dass das Verfahren aufgrund des am 25.04.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz unerledigt beim belangten Bundesamt anhängig ist.
2.4. Feststellungen zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund erübrigen sich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung.
2.5. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN).
In der selbstverfassten Beschwerde wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund beantragt. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sowohl in der selbstverfassten Beschwerde als auch in der von seiner rechtsfreundlichen Vertretung (und als Beschwerdeergänzung anzusehenden) Beschwerde kommt es im gegenständlichen Fall darauf jedoch nicht an, weil aufgrund der unterstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass gar keine Fristversäumnis vorlag.
Weitere Beweisanträge wurden im Wiederaufnahmeverfahren nicht gestellt. In Anbetracht der klaren Sachlage waren darüber hinaus keine weiteren amtswegigen Ermittlungen erforderlich.
2.6. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder dieser Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO geworden wäre, wurde nicht vorgebracht und kann deshalb nicht festgestellt werden. Die amtswegige Nachschau im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hat schließlich ergeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet war bzw. ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3.1.2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (VwGH 13.07.2017, Ra 2017/12/0086 mwN).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn eine Frist tatsächlich versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, Zl. 84/07/0292; 07.10.1993, Zl. 92/01/0864; 15.05.2009, Zl. 2009/17/0047). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann erst dann beantragt werden, wenn die Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, bereits abgelaufen ist (VwGH 23.02.1993, Zl. 92/07/0177). Ein vor Ablauf der Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (VwGH 20.01. 1986, Zl. 85/10/0177; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 21 mwN).
3.1.3. Im gegenständlichen Fall ist der am 05.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, schon deshalb nicht berechtigt, weil eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer beantragte nämlich innerhalb der durch die am 01.04.2019 erfolgte Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 ausgelösten Beschwerdefrist am 28.03.2019 die Bewilligung der Verfahrenshilfe und begehrte die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die Befreiung von der gemäß § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu entrichtenden Eingabegebühr.
Ein rechtzeitiger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbricht die Beschwerdefrist. Diese beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in § 8a Abs. 2 VwGVG genannten Anträge beziehen.
Im gegenständlichen Fall hat das belangte Bundesamt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Bescheid vom 01.04.2019 als unzulässig zurückgewiesen (eine Vorgehensweise, die wie sogleich zu erörtern sein wird aus zwei Gründen vollkommen verfehlt war). Der zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer an dessen meldebehördlich erfasster Anschrift XXXX , am 04.04.2019 zugestellt.
In Anbetracht dieser Abfolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung des zurückweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG neu zu laufen begann - zumindest aber dass die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 28.03.2019 die Beschwerdefrist unterbrochen hat. Eine Fristversäumnis, die zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigten würde, liegt demgemäß nicht vor und erweist sich der angefochtene Bescheid vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, schon deshalb in seinem Spruch als rechtsrichtig. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt jedoch auch, dass die mit dem am 05.04.2019 eingebrachtem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, rechtzeitig war und diese nunmehr (da sie unter einem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde) einer meritorischen Entscheidung zuzuführen ist (dazu sogleich unten 3.2.).
3.1.4. Im gegeben Zusammenhang ist noch zu klären, ob der den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 eine die vorstehende rechtliche Beurteilung ausschließende Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht entfaltet.
Nach der überwiegenden Lehre und der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tritt die Unterbrechungswirkung angesichts des Gesetzeswortlauts, der diese an die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags knüpft, nur bei einem (inhaltlich zu erledigenden) unberechtigten Verfahrenshilfeantrag ein. Ein prozessual unzulässiger Antrag kann keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben (RIS-Justiz RS0123515, M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 73 Rz 5 mwN). Die (grundsätzliche) Zulässigkeit des am 28.03.2019 eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist demnach als Vorfrage zu prüfen.
Dem belangten Bundesamt ist in diesem Zusammenhang zunächst eine grundsätzliche Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen, als es über den am 28.03.2019 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe selbst entschieden hat. Das belangte Bundesamt wäre nämlich gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG dazu gehalten gewesen, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt den Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nämlich ausschließlich dem Verwaltungsgericht zu und nicht der Behörde erster Instanz (vgl. § 8a Abs. 6 zweiter Satz sowie Abs. 7, wonach über den Antrag in Form eines Beschlusses zu entscheiden ist). Der (unangefochten gebliebene) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 wurde sohin einerseits von einer unzuständigen Behörde entschieden und seitens des belangten Bundesamtes außerdem durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Vorlage des Antrages an das Verwaltungsgericht ein frühzeitiges Einschreiten des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Verfahren verunmöglicht.
Dazu tritt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 auch in seinem Spruch verfehlt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, klargestellt, dass § 52 BFA-VG nicht als abschließende Regelung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist und lediglich im Hinblick auf das Begehren der Beigebung eines Rechtsanwaltes die bloß subsidiäre Anwendbarkeit gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zum Trage kommen. Bei einer anderen Sichtweise würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gäbe, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung sei nicht erkennbar. In den Gesetzesmaterialien werde auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach § 52 BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Im Ergebnis wurde daher die (in der erhobenen Amtsrevision des belangten Bundeamtes bestrittene) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der Befreiung von der gemäß § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu entrichtenden Eingabegebühr bejaht.
Im Gegenstand folgt daraus, dass sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 28.03.2019 zwar im Umfang der beantragten Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Ausführung der Beschwerde als unzulässig darstellt (und daher in diesem Ausmaß vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen wäre), jedoch im Umfang der beantragten Befreiung von der aufgrund des Vorliegens eines rein fremdenrechtlichen Verfahrens gemäß § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu entrichtenden Eingabegebühr entgegen der Ansicht des belangten Bundesamtes ein zulässiger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlag (der einem Verbesserungsverfahren und dann einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gewesen wäre).
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, womit über den am 28.03.2019 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgesprochen wurde, ist damit nicht nur mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des belangten Bundesamtes belastet, sondern auch teilweise inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegebenen Zusammenhang in letzterer Hinsicht davon aus, dass der am 28.03.2019 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund seiner teilweise Zulässigkeit (nämlich im Ausmaß der beantragten Gebührenbefreiung) zur Unterbrechung der Beschwerdefrist führte.
3.1.5. Bei diesem Zwischenergebnis ist noch zu klären, ob der Spruch des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, womit über den am 28.03.2019 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgesprochen wurde, ungeachtet der erörterten Umstände eine Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes bewirkt, dass im gegenständlichen Verfahren von einem (gänzlich) unzulässigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgesprochen ausgegangen werden müsste.
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bedingt die in § 38 und § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zum Ausdruck gebrachte Einschränkung auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. des zuständigen Gerichtes, dass nur den Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörde oder des zuständigen Gerichts Bindungswirkung zukommt (VwGH 14.06.1973, Zl. 2203/71 [verstärkter Senat]; 08.11. Zl. 1991, Zl. 91/18/0189). Die Beurteilung der Zuständigkeit jenes Organs, von dem die rechtskräftige Entscheidung stammt, ist also wiederum eine - inzident zu beurteilende -Vorfrage (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 25). Im Übrigen ist hingegen ohne Belang, ob die rechtskräftige Vorfragenentscheidung rechtmäßig ist oder (gar in eklatantem) Widerspruch zur Rechtsordnung steht, solange eine solche Rechtswidrigkeit nicht ihre absolute Nichtigkeit bewirkt.
Fallbezogen wurde vorstehend bereits erläutert, dass dem belangten Bundesamt keine Zuständigkeit im Hinblick auf am 28.03.2019 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zukam. Der darüber erfolgte Abspruch vom 01.04.2019 entfaltet daher als Entscheidung einer unzuständigen Behörde dem Vorgesagten zufolge keine Bindung für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren.
3.1.6. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der am 28.03.2019 fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte und teilweise, nämlich im Ausmaß der beantragten Bewilligung der Befreiung von der Eingabegebühr gemäß § 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zulässige Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG nach sich zog. Die Beschwerdefrist begann zwar (frühestens) mit dem 04.04.2019 (Datum der Zustellung des zurückweisenden und nunmehr rechtskräftigen Bescheides des belangten Bundesamtes vom 01.04.2019) wider zu laufen, eine Fristversäumnis liegt damit aber jedenfalls nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war demgemäß schon deshalb abzuweisen, weil eine Fristversäumnis nicht vorlag. Im Ergebnis erweist sich daher der Spruch des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, als nicht rechtswidrig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war aufgrund der Entscheidung in der Sache nicht mehr abzusprechen.
3.2. Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes
3.2.1. Die am 05.04.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtzeitig. Sie wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, vorgelegt und ist demgemäß nun meritorisch zu erledigen, zumal sich im Akt kein Hinweis darauf findet, dass für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten wird.
3.2.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass gemäß der seit 01.11.2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Norm ist sowohl vom belangte Bundesamt im behördlichen Verfahren, als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Demzufolge habe der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht komme. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, dürfe die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig.
Im Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, wurde diese Rechtsansicht bekräftigt.
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bislang noch nicht abgesprochen.
Schon deshalb ist die Bestätigung der wider den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren der vorstehend zitierten Rechtsprechung zufolge nicht zulässig, zumal damit die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung zu verbinden wäre. Dies würde aber im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären sein wird, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.
Vielmehr ist die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche wie das erlassenen Einreiseverbot - welches gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt - ersatzlos zu beheben. Über die allfällige Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wird im anhängigen Verfahren über den am 25.04.2019 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdebehauptungen und ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Ansehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zl. 174381106-190140823, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die nicht vorhandene Fristversäumnis nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen in diesem Verfahren nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Ansehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. 174381106-190140823, bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die zu Punkt I. getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zu § 8a VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die zu Punkt II. getroffene Entscheidung weicht ebenfalls weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere dessen Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138 - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist auch hier ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Fristversäumung Rückkehrentscheidung behoben Wiedereinsetzung WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2218077.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020