Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W199 2214171-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. 1096389109-1812244556, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2018 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem angefochtenen - im zweiten Rechtsgang erlassenen - Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.5.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
§ 17 BFA-VG lautet auszugsweise:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2), (3) ...
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Für das Verständnis des Abs. 1 Z 1 des § 17 BFA-VG gilt das zu § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG Gesagte.
1.2.1. § 17 BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des § 37 AsylG 2005 (vgl. die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12), dessen Abs. 1 die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 37 AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG 2005 und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:
"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]
Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."
1.2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005] auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers (vgl. zu Art. 8 MRK statt vieler Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z).
1.2.3. § 17 BFA-VG unterscheidet sich von § 37 AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Art. 8 MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Abs. 1 Art. 8 EMRK ergänzt.").
Auch § 17 BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340/2004 genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung gemäß § 10 iVm § 56 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Art. 8 MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 17 BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
1.2.4. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 17 Abs. 1 BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
2. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beschwerde ua., der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen vor iranischen Botschaften in Wien und in Hamburg teilgenommen; es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass er dabei fotografiert und gefilmt worden sei und daher im Iran wiedererkannt und unmenschlich behandelt werde.
Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesamt vorgenommen hat, vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung in einer Weise droht, wie sie § 17 Abs. 1 BFA-VG umschreibt.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es gibt zwar - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, als "Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz" iSd § 18 Abs. 1 BFA-VG zu qualifizieren ist, doch hängt die Entscheidung über die Beschwerde davon nicht ab, weil, verneinte man dies, der Beschwerde schon deshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, weil das Bundesamt den Akt des Verwaltungsverfahrens, das der Asylgewährung vorausgegangen ist, nicht mit dem nunmehr angelegten Akt vorgelegt hat. Im Übrigen liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen weiteren erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2214171.2.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020