TE Bvwg Beschluss 2019/5/29 L516 2209592-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L516 2209592-7/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 17.12.2018 den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.04.2019 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die vorliegende Beschwerde vom 17.05.2019 richtet sich gegen den ganzen Bescheid.

Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 24.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.09.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit der Zustellung an die damalige Rechtsvertretung am 01.09.2016 in Rechtskraft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zunächst mit Beschluss vom 10.02.2017, Ra 2017/01/0041-3, die aufschiebende Wirkung zu und wies einen in weiterer Folge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 13.11.2017, Ra 2017/01/0041-10, ab; gleichzeitig wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

1.2 Der Beschwerdeführer absolvierte seit 05.10.2015 eine Lehre als Restaurantfachmann in einem österreichischen Betrieb. Er hat am 27.10.2017 an einer Landesberufsschule die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Restaurantfachmann positiv abgeschlossen. Die Lehrabschlussprüfung hat er im Teilbereich "Fachgespräch" am 11.05.2018 zwar nicht bestanden, er ist jedoch berechtigt, diesen Teilbereich zu wiederholen. Der Lehrherr bescheinigt in seinem Schreiben vom 27.08.2018, dass der Beschwerdeführer in den drei Lehrjahren die Schule mit extrem großem Aufwand erfolgreich absolviert hat, die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und sich inzwischen sogar als Lehrling bereits zum Stationskellner mit Inkasso hochgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Zusage seines Lehrherren vom 28.12.2017, von diesem auch nach seiner Lehrabschlussprüfung als Restaurantfachkraft weiterbeschäftigt zu werden, welche in der Beschwerde vom 12.11.2018 bekräftigt wurde. Der Beschwerdeführer hat inzwischen auch seinen bestehenden Freundeskreis in Österreich weiter verfestigt. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren am 17.07.2018 die Integrationsprüfung bestehen aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.

1.3 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 12.10.2018 bis 05.11.2018 in Deutschland auf.

1.4 Am 17.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag und das Verfahren wurde am 20.12.2018 zugelassen.

1.5 Der Beschwerdeführer verfügt seit 18.01.2019 wieder über eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice und ist in einem österreichischen Gastronomiebetrieb unselbstständig versicherungspflichtig erwerbstätig und bezieht seit 20.12.2018 durchgehend auch keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (GVS-Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich).

2. Beweiswürdigung

2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten und aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlage

3.1 Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zum vorliegenden Fall

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). In eindeutigen Fällen kann eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

3.3 Fallbezogen liegt kein eindeutiger Fall im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Vor dem Vorliegen des Verhandlungsergebnisses ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2209592.7.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten