Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L516 2204238-2/2E
IM NAMEN DER REPUPLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und RAin Dr.in Margit Swozil, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zahl 1138964709-180004595/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit angefochtenem Bescheid vom 02.10.2018 trug das BFA - nach vorangegangener Erlassung eines Mandatsbescheides und einer dagegen erhobenen Vorstellung - dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Das BFA schloss gleichzeitig (II.) gem § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.10.2018.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 26.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 31.10.2017, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jene Entscheidung des BFA wurde dem damals unvertretenen Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 07.11.2017 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 05.12.2017 in Rechtskraft.
1.2 Mit dem angefochtenem Bescheid vom 02.10.2018 trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen.
1.3 Der Beschwerdeführer reiste am 11.12.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und am 03.02.2019 stellte er in Italien einen Asylantrag.
1.4 Am 01.05.2019 wurde der Beschwerdeführer in Österreich aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, aus der vom BFA nachgereichten Aufgriffsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 01.05.2019 (hg OZ 8) und den Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters (IZR) (OZ 9).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Rechtsgrundlagen
3.1 Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Gemäß § 57 Abs 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
3.3 Gemäß § 57 Abs 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat; 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat; 3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt; 4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen; 5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
3.4 Gemäß § 57 Abs 4 FPG ruhen die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3, wenn und solange 1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
3.5. Gemäß § 2 Abs 4 Z 2a FPG ist im Sinne dieses Bundesgesetztes unter dem Begriff "Ausreise" das Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.6 Fallbezogen trug das BFA dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auf, bis zu seiner Ausreise in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit der danach freiwillig erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers (§ 2 Abs 4 Z 2a FPG) und dem damit einhergehenden Eintritt der Bedingung "bis zur Ausreise" endete die Wirkung des Bescheides, die auch nicht durch die nachträglich erfolgte Wiedereinreise auflebt. Liegen die Voraussetzungen für eine Wohnsitzauflage nach Wiedereinreise vor, liegt es jedoch im Ermessen des BFA, eine solche neuerlich zu erlassen.
3.7 Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.8 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.
3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Unterkunft WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2204238.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020