Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L512 2219359-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzes wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Absatz 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Gemäß § 15b Absatz 1 AsylG iVm § 7 Absatz 1 VwGVG wurde dem BF aufgetragen in einem namhaft gemachten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzes wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Absatz 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 15b Absatz 1 AsylG iVm § 7 Absatz 1 VwGVG wurde dem BF aufgetragen in einem namhaft gemachten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde rechtswirksam am 01.05.2019 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:
"§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
[...]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen bezüglich des § 18 Abs 1 Ziffer 4 BFA-VG ist anzuführen, dass bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar ist, dass es hier um Fälle geht, in denen der Antragsteller keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, wie zum Beispiel, wenn ein Antragsteller angibt, nur aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Eine Aberkennung aus diesem Grund ist jedoch verfehlt, wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Antragstellers beweiswürdigend auseinandersetzt, beispielsweise, wenn es das Vorbringen als unglaubwürdig oder nicht asylrelevant bewertet. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen setzt offensichtlich voraus, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der Aberkennungstatbestand stellt folglich lediglich auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, ab.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.(vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die (verfahrensrechtliche) Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).
Im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln - kann jedoch im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handelt, respektive kann nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere Art. 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L512.2219359.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020