Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2183850-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Michael WOLF, Bahnhofplatz 6, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ( XXXX ) reisten am XXXX 2015 legal aus dem Iran nach Österreich ein und erhielten ein Visum für Studierende. Zu Beginn des Jahres 2016 war er gemeinsam mit seiner Ehegattin für etwas mehr als einen Monat im Iran.
Am 31.03.2016 - kurz vor Ablauf seines Studentenvisums mit XXXX .2016 - stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am 01.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, dass er und seine Ehegattin bei ihrer letzten Reise in den Iran bemerkt hätten, dass eine Reise dorthin sehr gefährlich sei. Sein Schwiegervater, welcher gute Verbindungen zur iranischen Regierung besitze, wisse bereits, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Dieser sei mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden gewesen und akzeptiere nun ihn und seine Ehegattin nicht mehr. Aus Angst um ihr Leben, hätten sie beschlossen, nie wieder in den Iran zurückzukehren. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst vor der Todesstrafe.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , (im Folgenden: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nach dem Glaubenswechsel Probleme mit der Familie seines Schwiegervaters bekommen zu haben. Im Dezember 2015 sei er gemeinsam mit seiner Ehegattin in den Iran geflogen. Einige Tage vor ihrer Rückkehr nach Österreich habe sein Schwiegervater einige - auch strenggläubige - Personen eingeladen. Er hätte die Gäste mit Kopftuch gesehen, sich bei seinem Schwiegervater nach dem Grund hierfür erkundigt und diesem von ihrem Wechsel zum Christentum erzählt. Die Cousins seien beleidigt gewesen und hätten dargelegt, dass er und seine Ehegattin hier nichts mehr verloren hätten. Ein Cousin seines Schwiegervaters sei sehr mächtig und Vizejustizminister gewesen. Dieser habe viele Kontakte und von seinem Schwiegervater sogar verlangt, dass er sich von seiner Ehegattin scheiden lassen solle, da er Christ sei. Im März 2016 hätte er mit seinem Schwiegervater Kontakt aufgenommen. Dieser habe gesagt, dass dessen Cousin in der Religion des Beschwerdeführers noch immer ein Problem sehe. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Polizei am Flughafen verhaftet zu werden. Die Polizei verfüge über eine Liste.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2018 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht im Wege der seinerzeitig bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ein weiterer als Beschwerde titulierter Schriftsatz vom 24.01.2018 ein.
Mit Schreiben vom 09.04.2018 und 22.06.2018 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Religionswechsel in Vorlage.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 09.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich XXXX der iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung zum Nachweis seiner Integration in Österreich ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 31.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
Er reiste legal - mit einem Visum - am XXXX 2015 aus dem Iran aus und in Österreich ein. Anfang des Jahres 2016 reiste er für etwas mehr als einen Monat zurück in den Iran. Am XXXX .2016 reiste er - ebenfalls legal - zuletzt (aus dem Iran) in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Er erhielt in Österreich auch tatsächlich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der vom XXXX .2015 bis zum XXXX .2016 gültig war.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er hat sich bereits im Iran für den christlichen Glauben interessiert. Nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet im April 2015 fand er im Mai 2015 Zugang zur iranisch-christlichen Gemeinde in Wien. Es handelt sich dabei um eine protestantische Gemeinde. Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2016 getauft.
Seit Mai 2015 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig öffentlichkeitswirksam am Leben der Gemeinde teil und befasst sich weiter mit dem christlichen Glauben. Dabei beschränken sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf die bloße Teilnahme an den samstäglichen Gottesdiensten und kirchlichen Festen sowie sonstigen Glaubensveranstaltungen, sondern er verrichtet auch Hilfstätigkeiten (z. B. im Bereich Informationstechnik der Gemeinde).
Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.
Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Ausreisegründen.
1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafe und Todesstrafe bedroht. Dennoch nehmen die Konversionen zum sunnitischen Islam und zum Christentum zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit".
Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.
Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.
Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.
Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet; oftmals erfolgt eine Anklage wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen".
Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.
Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde kam sogar zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Sie begründete dies mit den ihr - nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - im Original vorliegenden Dokumenten des Beschwerdeführers. Dass die Behörde diese Dokumente einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch wird der Reisepass in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als "authentisch (echt)" qualifiziert (OZ 16). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 16, 18).
Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 9; OZ 17, S 30), die anhand der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (AS 26 ff; OZ 16) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat auch mehrmals ausgesagt, er sei nach Österreich gekommen, um hier zu studieren (AS 62; OZ 17, S 30). Wann der Aufenthaltstitel für Studierende abgelaufen ist und wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 5 ff, 15 f) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
2.2.2. Was die ursprünglich vorgebrachten Ausreise-/Fluchtgründe (siehe die Formulierung in der Erstbefragung, AS 9) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer begründete die Antragstellung zunächst im Verfahren vor der Behörde mit einer Bedrohung und/oder Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben durch Familienangehörige seiner Ehegattin zu Beginn des Jahres 2016, was von der belangten Behörde jedoch insgesamt als nicht glaubhaft erachtet wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht zweifelt die ursprünglichen Ausreisegründe bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch Familienangehörige seiner Ehegattin massiv an, allerdings erübrigt sich diesbezüglich eine nähere Auseinandersetzung, zumal es - wie bereits zuvor unter Punkt 2.1.2. dargelegt - bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.
2.2.3. Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Folge nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus - wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten - auch ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich XXXX der iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, als Zeugen einvernommen. Die Evangeliumsgemeinde wiederum ist Mitglied im Bunde der evangelikalen Gemeinden in Österreich. Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Schon die Behörde musste einräumen, dass der Beschwerdeführer getauft sei (Taufschein AS 47, 75; OZ 10). Dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 regelmäßig an den Gottesdiensten und am übrigen Gemeinschaftsleben der iranisch-christlichen Gemeinde teilnimmt, erscheint unstrittig und ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen (AS 61, 66f; OZ 17, S 35 ff), schriftlichen Bestätigungen der iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde (OZ 2, 10), Referenzschreiben (OZ 17, Beilage A) und der glaubhaften Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019. Auch die belangte Behörde befand es letztlich für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Gottesdienste besuche (AS 177, angefochtener Bescheid). Diese Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Im Zusammenhang mit folgenden Tatsachen und Erwägungen ergibt sich jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde als Moslem geboren, im Laufe der Zeit konnte er sich jedoch immer weniger mit dem islamischen Glauben identifizieren. Dies ist - im Lichte der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 geschilderten Geschehnisse - nachvollziehbar (OZ 17, S 34 f). Durch eine Freundin seiner Ehegattin kam der Beschwerdeführer etwa im Jahr 2010 mit dem christlichen Glauben in Kontakt und hat sich dann in geringem Maße mit dieser Religion befasst (OZ 17, S 34). In Österreich hat sich der Beschwerdeführer - nach einem Treffen mit einer aus dem Iran stammenden christlichen Familie - etwa einen Monat nach seiner erstmaligen Einreise einer christlichen Gemeinde angeschlossen und sich näher und intensiver mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Etwa ein Jahr später wurde er - nach einer Taufvorbereitung - getauft. Wenngleich einzelne Zweifel bestehen bleiben, geht das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung doch davon aus, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dieser Prozess bestand darin, dass sich der Beschwerdeführer über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte, ehe er sich selbst (erstmals) als Christ fühlte (OZ 17, S 35 ff sowie Beilage Z, S 3 f). Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen, vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Zeitraum gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion. Hinzu kommt, dass XXXX , Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde und zugleich XXXX der iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, nicht nur schriftlich zu den Glaubensaktivitäten und zur Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers Stellung genommen hat. Vielmehr hat er sich in diesem Sinne - unter Wahrheitspflicht - auch bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2019 geäußert. Unbeschadet der Wahrheitspflicht konnte es auch sonst nicht im Interesse des Zeugen liegen, entgegen seiner Überzeugung und Wahrnehmung auszusagen, der Beschwerdeführer sei aus Überzeugung Christ. Schließlich könnte ein derartiges Zeugnis dem Ruf der Glaubensgemeinschaft schaden. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Aussagen des Zeugen teils relativ allgemein gehalten waren und naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Auch obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt. Eine gewisse Bedeutung misst das Bundesverwaltungsgericht aber der glaubhaften Aussage des Zeugen zu, dass der Beschwerdeführer durch das Lesen von christlicher Literatur und der Bibel bestrebt ist, den christlichen Glauben umfassend zu verstehen und nach Gottesdiensten den Zeugen tiefgreifende Fragen stelle, um auch anderen Personen das Christentum erklären zu können (OZ 17, Beilage Z, S 3 f). Dies spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft, aus persönlichem Interesse, mit dem christlichen Glauben befasst und sich diesem ebenso ernsthaft aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Es legt nahe, dass der Beschwerdeführer den Gottesdienst nicht deswegen regelmäßig besucht, um außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren. Ferner ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zu christlichen Glaubensinhalten glaubhaft machen konnte. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen ließen nachvollziehbar erkennen, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Glaubensinhalten eine individuelle Bedeutung für seine Person sieht und dass es deshalb für ihn von persönlicher Bedeutung ist, den christlichen Glauben zu praktizieren (OZ 17, S 35, 38; vgl. auch OZ 17, Beilage Z, S 4 f).
2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:
Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu "Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Feststellungen z. B. zum Verhalten von Personen, die im Iran konvertiert sind, waren daher entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Länderinformationsblatt dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. Auch die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt, hat sich nicht dazu geäußert. Den angefochtenen Bescheid hatte die Behörde auf eine ältere Version des Länderinformationsblatts zum Iran gestützt. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sodass die Feststellungen darauf gestützt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.
3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.
3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich - wie bereits ausgeführt - eine nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Ausreisegründen und war das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht mehr zu beurteilen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Asyl auf Zeit Asylgewährung Christentum ersatzlose Behebung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Konversion politische Gesinnung Religion Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2183850.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020