TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/31 L527 1306688-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89
FPG §57
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §35

Spruch

L527 1306688-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX :

I. zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat:

"Die von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, erhobene Vorstellung gegen den ?Mandatsbescheid des BFA mit GZ XXXX , datiert mit 29.01.2019' wird mangels Vorliegens eines Mandatsbescheids als unzulässig zurückgewiesen."

B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und Spruchpunkt II wird ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst:

A) Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B) Der Antrag auf Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

C) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2005 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2011, Zahl C6 306.688-1/2008/10E, im Rechtsmittelweg abwies.

Mit Schreiben vom 05.10.2011 wies die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise, auf die Möglichkeit zur Rückkehr auf freiwilliger Basis sowie auf die Möglichkeit der Erzwingung der Ausreise mittels Abschiebung und von Sicherungsmaßnahmen. Sie lud den Beschwerdeführer zwecks Prüfung der Ausreisewilligkeit und Beschaffung eines Reisedokuments. Nach weiterem Verfahren ordnete die Behörde mit Bescheid vom 05.03.2012 zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel iSd § 77 FPG an (wöchentliche Meldeverpflichtung), da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Zwischenzeitlich, im Jahr 2011, hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt.

Mit Schreiben vom 06.03.2012 suchte die Bundespolizeidirektion XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch XXXX um Ausstellung eines Heimreisezertifikats an. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer abzuschieben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, ein für die Feststellung der Identität erforderliches Formblatt auszufüllen bzw. zu unterschreiben. Die Botschaft teilte der Landespolizeidirektion am XXXX 2013 telefonisch mit, dass die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer ein bestimmtes Formular ausfülle.

Ebenfalls am XXXX 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Anordnung des gelinderen Mittels aufgehoben werde, da die gesetzliche Frist für die angewandte fremdenpolizeiliche Maßnahme abgelaufen sei.

Im Jahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 2 FPG.

Mit Schreiben vom 08.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005. In diesem Verfahren wurde mit Fax vom 12.06.2017 der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer (u. a.) dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe erteilte Vollmacht übermittelt und ersucht, sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zu dessen Handen zu übersenden. Nach weiterem Verfahren wies die Behörde mit Bescheid vom 10.04.2018 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde abgewiesen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, W181 1306688-2/8E, als unbegründet ab ("Maßgabeentscheidung").

Am 03.08.2018 folgte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich ein als "Bescheid" bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde vom 02.08.2018 aus. Im Kopf des Schriftstücks ist als Adressat der Beschwerdeführer "z. hdn. d. Bevollmächtigten Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH XXXX " angegeben. Inhalt des Schriftstücks ist die Ladung des Beschwerdeführers vor die belangte Behörde zwecks Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Am 26.02.2019 folgte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich ein als "Mandatsbescheid" bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde vom 29.01.2019 aus. Im Kopf des Schriftstücks ist als Adressat der Beschwerdeführer "[v]ertreten durch Österr. Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe XXXX " angegeben, ebenso im Ersuchen um Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG und im Zustellschein. Inhalt des Schriftstücks ist im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen werde, durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol zu nehmen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.

Daraufhin sandte der Beschwerdeführer, "vertreten durch: Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe" ein als Vorstellung bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde (Datum der Postaufgabe: 28.02.2019), in dem er erklärte, den "Mandatsbescheid des BFA mit GZ XXXX , datiert mit 29.01.2019" vollinhaltlich anzufechten.

Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin führte sie u. a. aus, der Beschwerdeführer habe der mit Mandatsbescheid vom 29.01.2019 verfügten Aufforderung zur Unterkunftnahme keine Folge geleistet und binnen offener Frist Vorstellung erhoben. "Zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens wird Ihnen gegenständliches Parteiengehör gewährt." Die Anordnung einer Wohnsitzauflage sei beabsichtigt.

In einer mit Fax am 21.03.2019 übermittelten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass die Wohnsitznahme aus näher dargelegten Gründen rechts- und verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 28.03.2019 erging eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die Behörde die Absicht, eine Wohnsitzauflage anzuordnen, bekräftigte. Sie richtete eine Reihe von Frage an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2019 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut gemäß § 57 Abs 1 FPG auf, durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol zu nehmen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 16.05.2019 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 21.05.2019 langte die Beschwerde samt Akt beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und einen Tag später bei der zuständigen Gerichtsabteilung (Außenstelle Linz) ein. Am 23.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den anlässlich des Verfahrens zur Zahl W181 1306688-2 vorgelegten Verwaltungsakt an, dieser langte am 24.05.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Mit Mitteilungen vom 23.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Behörde zur Vorlage einer Vollmacht sowie den Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls zur Vorlage einer Vollmacht und Äußerung auf (jeweils betreffend das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe). Die Behörde übermittelte noch am selben Tag eine Vollmachtsbekanntgabe vom 12.06.2017; der Vertreter übermittelte am 28.05.2019 eine Vollmachtsurkunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 08.02.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 (AS 383 ff, 389 ff, 405). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer (jedenfalls in diesem Verfahren) nicht durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vertreten.

In diesem Verfahren wurde mit Fax vom 12.06.2017 der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer (u. a.) dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, XXXX , erteilte Vollmacht bekanntgegeben und ersucht, sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zu dessen Handen zu übersenden (AS 411 f). Sämtliche an andere Rechtsvertreter erteilten Vollmachten werden zur Auflösung gebracht. Gemäß der der Vollmachtsbekanntgabe beigefügten Vollmachtsurkunde vom 26.05.2017 erteilt der Beschwerdeführer dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe "(als jur. Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam Rechtsanwältin XXXX Vollmacht [erteile] und ihn überdies ermächtigte, [den Beschwerdeführer] in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird. Dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. MitarbeiterInnen für [den Beschwerdeführer] einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls Frau XXXX dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über." (AS 412) Diese Vollmacht hat der Verein ausdrücklich angenommen.

Mit Bescheid vom 10.04.2018, Zahl " XXXX ", wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde abgewiesen. Die gegen den Bescheid vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, W181 1306688-2/8E, als unbegründet ab ("Maßgabeentscheidung"). Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2019 XXXX , die aufschiebende Wirkung zu (W181 1306688-1/8E).

1.2. Am 03.08.2018 folgte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich ein als "Bescheid" bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde vom 02.08.2018, Zahl " XXXX ", aus. (Bericht LPD Wien, 05.08.2018, XXXX ; Zustellschein XXXX ) Im Kopf des Schriftstücks ist als Adressat der Beschwerdeführer "z. hdn. d. Bevollmächtigten Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH XXXX " angegeben. Inhalt des Schriftstücks ist die Ladung des Beschwerdeführers vor die belangte Behörde zwecks Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Der mit einem RSa-Rückscheinbrief an den Beschwerdeführer "z. hdn. d. Bevollmächtigten Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH XXXX " versandte Bescheid wurde mit dem Vermerk "verzogen" an die Behörde retourniert. Eine Urkunde über eine der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom Beschwerdeführer eingeräumte Vollmacht enthalten die Verwaltungsakten nicht, ebenso wenig eine entsprechende Vollmachtsbekanntgabe.

1.3. Am 26.02.2019 folgte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX Wien, dem Beschwerdeführer persönlich ein als "Mandatsbescheid" bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde vom 29.01.2019, Zahl XXXX aus. Am 26.02.2019 um 10:00 Uhr sei der Beschwerdeführer "in die hs. PI [gekommen] und gab an, dass er hier einen Bescheid abzuholen hat." Der Bescheid sei "am 25.02.2019 in der hs. PI durch die AFA hinterlegt [worden], da diese den Bescheid [dem Beschwerdeführer] an seiner Wohnadresse in Wien, XXXX persönlich ausfolgen wollten, aber dieser nicht dort anwesend war. Eine Hinterlegung wurde hinterlassen mit der Verständigung, dass der Bescheid in der hs. PI aufliegt." (Meldung der LPD Wien, 26.02.2019, XXXX ) Im Kopf des Schriftstücks ist als Adressat der Beschwerdeführer "[v]ertreten durch Österr. Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe XXXX " angegeben, ebenso im Ersuchen um Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG (eigenhändige Zustellung) und im Zustellschein ("eigenhändig"). Inhalt des Schriftstücks ist im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen werde, durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol zu nehmen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.

In der Folge sandte der Beschwerdeführer, "vertreten durch: Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe", ein als Vorstellung bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde (Datum der Postaufgabe: 28.02.2019), in dem er erklärte, den "Mandatsbescheid des BFA mit GZ XXXX , datiert mit 29.01.2019, zugestellt am 26.02.2019 persönlich abgeholt bei der Polizeiinspektion XXXX , Anordnung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX " vollinhaltlich anzufechten.

Eine Vollmachtsurkunde, wonach der Beschwerdeführer den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe zur Vertretung bevollmächtige, wurde im Verfahren zur Erlassung der Wohnsitzauflage und in einem (allfälligen) Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung nicht vorgelegt. Bis zur Erhebung der Vorstellung wies auch weder der Beschwerdeführer noch der Verein im betreffenden Verfahren auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hin.

Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit sie mit "INDIEN" angab, mit Schreiben vom 06.03.2019, Zahl XXXX "z.hdn. d. Bevollmächtigten Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe XXXX " vom Ergebnis der Beweisaufnahme (RSa; Zustellung am 14.03.2019). Darin führte die Behörde u. a. aus, der Beschwerdeführer habe der mit Mandatsbescheid vom 29.01.2019 verfügten Aufforderung zur Unterkunftnahme keine Folge geleistet und binnen offener Frist Vorstellung erhoben. "Zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens wird Ihnen gegenständliches Parteiengehör gewährt." Die Anordnung einer Wohnsitzauflage sei beabsichtigt.

In einer mit Fax am 21.03.2019 übermittelten Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, "vertreten durch: Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe", dass die Wohnsitznahme aus näher dargelegten Gründen rechts- und verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 28.03.2019, Zahl XXXX , erging eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die belangte Behörde die Absicht, eine Wohnsitzauflage anzuordnen, bekräftigte. Sie richtete eine Reihe von Frage an den Beschwerdeführer. Die Verständigung ist an den Beschwerdeführer, "[v]ertreten durch Österr. Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe XXXX ", adressiert und wurde entsprechend zugestellt (RSa). Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2019, "Zahl: XXXX ", gerichtet an den Beschwerdeführer, "[v]ertreten durch Österr. Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe XXXX ", zugestellt am 07.05.2019 (RSa), trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut gemäß § 57 Abs 1 FPG auf, durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Tirol zu nehmen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II). Sie bezog sich im Bescheid auf den "Mandatsbescheid vom 29.1.2019", die dagegen "fristgerecht" erhobene Vorstellung und das in der Folge geführte Ermittlungsverfahren (Bescheid vom 03.05.2019, Zahl: XXXX, S 3 f, 10).

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, "vertreten durch: Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe", mit per Fax am 16.05.2019 übermitteltem Schriftsatz die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Akten. Dabei handelt es sich um den von der belangten Behörde mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt, den anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W181 1306688-2 vorgelegten und von der Gerichtsabteilung L527 angeforderten Verwaltungsakt sowie um die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen W181 1306688-2 (nur in elektronischer Form) und L527 1306688-3. Die entsprechenden Aktenbestandteile werden, soweit möglich, anhand der Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) zitiert. Nicht möglich ist das in Bezug auf die Bestandteile des von der Behörde anlässlich des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Akts, da dieser nicht nummeriert ist. Einwände, dass die (Verwaltungs-)Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben:

Die Feststellungen zu den Zustellungen/Zustellvorgängen waren namentlich anhand der in den Akten enthaltenen unbedenklich erscheinenden Urkunden zu treffen. Dass auf dem Zustellschein zur Zustellung der behördlichen Erledigung vom 29.01.2019 ("Mandatsbescheid") zur Verständigung über die Hinterlegung und den Ort der Hinterlegung nichts angegeben ist, erweist sich - im konkreten Fall - (auch im Lichte jüngster Judikatur, vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014) nicht als problematisch. Zu diesem Ergebnis muss das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Meldung der LPD Wien, 26.02.2019, XXXX , und der Abholung des Bescheids durch den Beschwerdeführer kommen. Zudem hätte der Beschwerdeführer in jedem Fall - selbst bei einer Zustellung durch Hinterlegung am 25.02.2019 - rechtzeitig Vorstellung erhoben (Datum der Postaufgabe: 28.02.2019). (Dass es insofern überhaupt keine wirksame Zustellung und folglich keinen Mandatsbescheid vom 29.01.2019 gibt, wird noch zu zeigen sein.)

Dass der Beschwerdeführer, wie unter 1.1. festgestellt, (u. a.) dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe eine umfassende Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt hat, die der Verein angenommen hat, ist durch eine unbedenkliche Vollmachtsurkunde vom 26.05.2017 belegt (AS 412). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass diese Vollmachtsurkunde der Behörde erstmals und einzig mit Fax vom 12.06.2017 übermittelt wurde. In einer Gesamtschau und umfassenden Würdigung des Akteninhalts zeigt sich, dass sich diese Vollmachtsbekanntgabe nur auf das zum betreffenden Zeitpunkt bei der Behörde aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bereits anhängige Verfahren beziehen konnte; vgl. insbesondere AS 420, 426, 428, 431 ff und die Einträge im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 6). Dass der Beschwerdeführer, der Verein (oder die Behörde) davon ausgingen, dass zu dieser Zeit auch ein anderes den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren bei der belangten Behörde anhängig war, kann den Akten keineswegs entnommen werden. Aus der Niederschrift zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.03.2018 ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer, sein bei der Einvernahme anwesende Vertreter und die Behörde davon ausgingen, dass die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Duldung bereits mit Bescheid vom 21.01.2016 abgewiesen hatte (AS 432). Ob diese Auffassung zutrifft oder -traf, mag zwar - insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zustellung/Zustellverfügung (AS 374, 379) und frühere Eingaben (AS 354) - fraglich sein, ist aber einerseits an dieser Stelle nicht weiter zu ergründen und ändert andererseits nichts daran, dass sich die Vollmachtsbekanntgabe nach dem Parteiwillen nur auf das Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beziehen konnte; denn der Beschwerdeführer und der Vertreter schritten nicht mit dem Bewusstsein ein, dass ein Verfahren zur Erteilung einer Duldung überhaupt noch anhängig sein könnte. Auch der Umstand, dass in der Vollmachtsbekanntgabe die Zahl XXXX angegeben ist, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu, zumal sich unter der (Verfahrens-)Zahl XXXX im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (OZ 6) kein Verfahren findet, das zum Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe anhängig gewesen wäre. Überhaupt ist aus der Angabe dieser (Verfahrens-)Zahl nichts zu gewinnen, weil eine schlüssige Zuordnung von konkreten Verfahren zu dieser Zahl nicht möglich erscheint, wenn die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 29.01.2019 die (Verfahrens-)Zahl XXXX trägt, der gegenständlich angefochtene Bescheid jedoch die (Verfahrens-)Zahl XXXX . Dass die Vollmachtsbekanntgabe mit Schreiben vom 12.06.2017 in einem, wie die belangte Behörde in der OZ 3 sichtlich andeutet, "DEF-Verfahren" (Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung) erfolgt sei, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht verifizieren, sondern steht mit dem Inhalt der Verwaltungsakten vielmehr im Widerspruch. Die Verwaltungsakten enthalten nicht den geringsten Hinweis darauf, dass sich die Vollmachtsbekanntgabe vom 12.06.2017 auf ein derartiges Verfahren beziehen sollte. Die letzte - vor der Vollmachtsbekanntgabe - zur (Verfahrens-)Zahl XXXX getroffene Erledigung der Behörde war die Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (AS 380). Nach der Vollmachtsbekanntgabe verfasste die belangte Behörde nach Aktenlage erstmals mit der als Bescheid bezeichneten und an den Beschwerdeführer "z. hdn. d. Bevollmächtigten Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH XXXX " adressierten Erledigung vom 02.08.2018 wieder ein Schriftstück zur genannten (Verfahrens-)Zahl.

Der Beschwerdeführervertreter legte zwar nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 4) eine weitere mit "2.11.2018" datierte Vollmachtsurkunde vor (OZ 5), die sich inhaltlich nicht von der Vollmachtsurkunde vom 26.05.2017 unterscheidet, er brachte aber - trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 4) - nicht vor, diese Urkunde der belangten Behörde jemals vorgelegt zu haben. Es ist auch im Übrigen aus den Verwaltungsakten und der Eingabe der Behörde vom 23.05.2019, OZ 3, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder sein Vertreter diese Urkunde der Behörde vorgelegt hätte.

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass sich die Vollmachtsbekanntgabe unter Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 26.05.2017 auf das Verfahren vor der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 bezog. Ebenfalls aus den dargelegten Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass im Verfahren zur Erlassung der Wohnsitzauflage und in einem (allfälligen) Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe zur Vertretung bevollmächtige. Bis zur Erhebung der Vorstellung wies weder der Beschwerdeführer noch der Verein im betreffenden Verfahren auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hin.

Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die zur OZ 3 protokollierte Eingabe der Behörde und die zur OZ 5 protokollierte Eingabe des Beschwerdeführervertreters ohnedies keine Rechtswirkungen entfalten konnten, weil sie jeweils per E-Mail eingebracht wurden und E-Mail keine zulässige Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht ist; vgl. mwN VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014. Auch deshalb - und nicht nur aus den oben angestellten inhaltlichen Erwägungen - konnten die entsprechenden Eingaben zu keinen anderen als den getroffenen Feststellungen führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) und B) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Aus den Feststellungen folgt, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2017 dem Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe eine Generalvollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt hat und dass das Vertretungsverhältnis der belangten Behörde mit Fax vom 12.06.2017 bekanntgegeben wurde. Die weite Formulierung der Vollmacht - eben als Generalvollmacht - steht ihrer Wirksamkeit keineswegs grundsätzlich entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es vielmehr zulässig, dass eine Generalvollmacht für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll; vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, VwGH 21.12.2004, 2003/04/0034. Dementsprechend hatte die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht im Verfahren zur Erlassung des Bescheids vom 10.04.2018, Zahl XXXX , und im anschließenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069) - seit dem Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber der Behörde - Geltung und der Beschwerdeführer war durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vertreten; vgl. näher und mit Verweis auf die Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Dass zwischen diesem Verfahren und dem Verfahren zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids ein derart enger Verfahrenszusammenhang bestünde, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache auszugehen wäre und die Vollmacht schon deshalb auch für das jetzige Verfahren Geltung hätte, ist im Lichte der bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen; vgl. abermals VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069, und die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 RZ 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at) dargestellte Judikatur.

Die Vertretungsbefugnis des Vereins Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe im gegenständlichen (behördlichen und gerichtlichen) Verfahren könnte allerdings durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei der Behörde begründet worden sein. Auch das ist jedoch nicht der Fall, da im Verwaltungsverfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids überhaupt keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls - dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vertreten ist - freilich erst seit der Vorstellung: Nachdem die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung vom 29.01.2019 dem Beschwerdeführer (entgegen der Zustellverfügung der Behörde) persönlich übergeben worden war, erhob der Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe im Namen des Beschwerdeführers dagegen Vorstellung. Der Verein legte dabei, wie aus den Feststellungen folgt, unmissverständlich offen, dass er als Vertreter des Beschwerdeführers einschreite. Damit wurde unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die vom Beschwerdeführer erteilte und der Behörde grundsätzlich offengelegte Vollmacht auch für das betreffende Verfahren gelten sollte. Angesichts dessen, dass die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass das anschließende Einschreiten des Vereins als Vertreter des Beschwerdeführers dessen Willen entspricht. Es liegt daher eine Erklärung vor, die so gedeutet werden kann, dass auch das gegenständliche Verfahren von der mittels Generalvollmacht begründeten und mittels Vollmachtsurkunde gegenüber der Behörde nachgewiesenen Vertretungsbefugnis (inklusive Zustellvollmacht) erfasst werden soll. Vgl. VwGH 15.10.1987, 86/06/0229, VwGH 19.10.1994, 94/03/0121, VwGH 24.09.1999, 97/19/0104, VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115, VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080. In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at): "Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte (Thienel/Schulev-Steindl5 102) andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 8. 5. 2003, 2001/06/0134; vgl auch VfSlg 6474/1971). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rsp des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt (siehe auch VwGH 28. 8. 2008, 2008/22/0607) und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist [VwGH 8. 5. 2002, 2002/04/0020]) zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 19. 6. 1991, 90/03/0198; 22. 3. 2002, 99/21/0364; vgl auch VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0080; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; 26. 7. 2012, 2011/03/0127)." Somit ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids seit der außenwirksamen Offenlegung gegenüber der belangten Behörde in Form der Vorstellung (Postaufgabe: 28.02.2019; Eingangsstempel der belangten Behörde: 04.03.2019) vom Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vertreten; diese Vertretungsbefugnis gilt auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; vgl. abermals VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0069.

Daraus wiederum folgt, dass die belangte Behörde die Zustellung der als Mandatsbescheid bezeichneten Erledigung vom 29.01.2019 an den Beschwerdeführer persönlich hätte verfügen müssen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt für das gegenständliche Verfahren noch keine Vertretungsbefugnis des Vereins Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe bestand. Die Zustellverfügung für die Erledigung ist - da die Behörde die Zustellung an den Beschwerdeführer vertreten durch den Verein verfügte - mangelhaft. Dieser Mangel konnte nicht dadurch saniert werden, dass der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zukam. Vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 K 8 (Stand 1.1.2018, rdb.at): "War in der Zustellverfügung ein unrichtiger Empfänger genannt (zB eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigte angesehen wurde), tritt durch das tatsächliche Zukommen an die Partei keine Heilung ein." Da die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 29.01.2019 - im behördlichen Einparteienverfahren - gegenüber dem Beschwerdeführer weder mündlich verkündet noch (wirksam) zugestellt wurde, wurde der Mandatsbescheid nie erlassen, also wurde er als Rechtsnorm nicht rechtlich existent. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 3, 8 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

3.2. Wenngleich somit kein Mandatsbescheid ergangen ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von der Konstellation, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0008, zugrunde lag. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs können daher auf den gegenständlichen Fall nicht angewandt werden. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid eine Vorstellung des Beschwerdeführers zugrunde. Die Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG begründet einen durchsetzbaren Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 54 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Infolge der Vorstellung hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet; vgl. die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.03.2019, Zahl XXXX . Schließlich sprach die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung ab, mag das dem Spruch auch nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids, der im Wesentlichen den ersten Teil des Spruchs der als Mandatsbescheid bezeichneten Erledigung vom 29.01.2019 wiedergibt, bedeutet die Abweisung der Vorstellung. Vgl. VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241, wonach der Spruch eines Bescheids, der das Mandat - mit Ausnahme des Hinweises auf § 57 AVG - wörtlich wiedergibt, so zu verstehen sei, dass das Mandat aufrecht bleibe; vgl. ferner umfassend zur Entscheidungskompetenz im Vorstellungverfahren Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). Da die Behörde keinen Mandatsbescheid erlassen hatte, fehlte es überhaupt an einem mittels Vorstellung bekämpfbaren Rechtsaktes. In Ermangelung eines (tauglichen) Anfechtungsgegenstandes hätte die belangte Behörde die Vorstellung deshalb als unzulässig zurückweisen müssen. Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Indem die Behörde aber eine meritorische Entscheidungsbefugnis angenommen hat, liegt in der Abweisung der Vorstellung nicht bloß ein Vergreifen im Ausdruck; vgl. z. B. VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176. Der Bescheid ist vielmehr, wie im Umkehrschluss aus VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, folgt, rechtswidrig, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids, wie im Spruch der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, stattzugeben war, wobei die Zurückweisung der Vorstellung die Zurückweisung sämtlicher im Rechtsmittelschriftsatz der Vorstellung gestellten Anträge einschließt. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass zur Auslegung des Spruchpunkts I. A) der vorliegenden Entscheidung die Begründung einzubeziehen ist, da es sich (in Bezug auf die Vorstellung) (letztlich) um eine Zurückweisungsentscheidung handelt; vgl. VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137.

3.3. Angesichts dieses Ergebnisses war nicht mehr zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG erfüllt waren. Es erübrigt sich damit insbesondere auch, zu klären, welche Auswirkungen die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2019, XXXX , ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019, W181 1306688-2/8E, auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Wohnsitzauflage hat.

3.4. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass die Behörde bislang gegenüber dem Beschwerdeführer keine Wohnsitzauflage iSd § 57 FPG erlassen hat. Die Begründung der Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Wohnsitzauflage geht somit zur Gänze ins Leere. Gründe, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kann namentlich nicht erkennen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids, der sich nunmehr als Zurückweisung der Vorstellung darstellt, nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien (solche gibt es im verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren ohnedies nicht) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Zur grundsätzlichen Frage der Vollzugstauglichkeit von Zurückweisungsentscheidungen als Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vgl. z. B. VwGH 30.09.2003, AW 2003/17/0052, und (auch zur Vollzugstauglichkeit von abweisenden Entscheidungen) VwGH 21.07.2011, AW 2011/07/0040. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob an die Anhängigkeit des Verfahrens über die Vorstellung vor der Behörde für den Beschwerdeführer günstige Rechtsfolgen geknüpft wären. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war daher jedenfalls ersatzlos zu beheben; damit erübrigt es sich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den gesamten Bescheid unverzüglich entschieden hat.

Zu II. A), B) und C) Zurückweisung von Anträgen:

3.5. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz beantragt, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen. Dafür gibt es - jedenfalls in Bezug auf das gegenständliche (Bescheidbeschwerde-)Verfahren (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) - keine Rechtsgrundlage. Vgl. das BFA-VG und insbesondere § 35 VwGVG, der Kostenersatz ausdrücklich nur im Falle der Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) vorsieht. Der Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz außerdem beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Dieser Antrag war zurückzuweisen, da insofern kein Antragsrecht besteht; vgl. Art 135 Abs 4 iVm Art 89 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG. Eine amtswegige Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags durch das Bundesverwaltungsgericht erschien nicht geboten, zumal der Beschwerde ohnedies stattzugeben war. Außerdem ist es - insbesondere im Lichte der Zurückweisung der Vorstellung infolge des Fehlens eines Mandatsbescheids - fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht jene Bestimmungen, gegen die der Beschwerdeführer - ohne diese näher zu bezeichnen - verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat, im gegenständlichen Verfahren überhaupt anzuwenden hatte; vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015), Art 89 B-VG II.1. ff.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein Recht, die Zulassung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen, wird in den betreffenden Bestimmungen nicht normiert, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung:

In Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids konnte eine mündliche Verhandlung jedenfalls entfallen, da nach § 13 Abs 5 VwGVG über die dagegen gerichtete Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" war, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Vgl. 09.06.2015, Ra 2015/08/0049.

Im Übrigen war die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, nach § 22 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich - im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC - eine mündliche Verhandlung trotz Beantragung durch den Beschwerdeführer entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt erschien (§ 22 Abs 7 BFA-VG) und ebenfalls anhand der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 23. Zurückweisende Entscheidungen, wie sie im Ergebnis durch die Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids und die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ausgesprochen wurden, sind zudem keine inhaltlichen Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage oder zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und (auch zu Art 47 GRC) E 1 und die dort zitierte Judikatur. In diesem Sinne auch § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach eine Verhandlung u. a. entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu I. C) und II. D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Rechtsfragen auf einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und Literatur stützen; vgl. die entsprechenden Zitate. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Ob, wie in der Beschwerde angedeutet, die durch § 57 FPG geschaffene Rechtslage nicht von Vornherein klar ist und einer Klärung durch den Verwaltungsgerichthof bedürfte, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung entsprechender Rechtsfragen abhing. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkte I. C) und II. D)) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation Antragsrecht Bescheidqualität Gesetzesprüfung Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Mandatsbescheid Nichtbescheid subjektive Rechte Vertretung Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vorstellung Zurückweisung Zustellmangel Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.1306688.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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