Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L518 2214837-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 23.5.2019 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rae Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger von Aserbaidschan und reiste am 25.6.2018 legal mit einem von der ÖB in Baku ausgestellten Visum nach Österreich ein.
Am 13.7.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ein. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP) politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und seit 2009 mehrere Male wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung festgenommen worden zu sein.
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid der bB vom 8.1.2019, Zahl 1199032307-180663675/BMI-BFA_KNT-AST_01 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frsit für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Aufgrund des dagegen eingebrachten Rechtsmittels der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.2.2019 die oben bezeichnete Entscheidungsfindung bestätigt.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde binnen offener Frist gem. § 15 Abs. 1 VwGVG ein Vorlageantrag erhoben.
Dem Vorlageantrag wurde keine Folge gegeben und die Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 27.3.2019 Zl. L529 2214837-1/5E gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
In Ermangelung der Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs die Entscheidung des BVwG am 28.3.2019 in Rechtskraft.
I.2.1. Folglich wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und stellte am 16.5.2019 während der Anhaltung in Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 17.5.2019 legte der BF vor einer Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, dass nunmehr wider ihn ein Haftbefehl wegen dem § 323 - Beleidigung/Ehrenbeleidigung des Präsidenten von Aserbaidschan und gem. 281/1 - Offene Äußerungen zu einem Putschversuch gegen die Regierung erlassen worden sei. Zudem habe er Dokumente, aus welchen hervorgehe, dass er sehr aktiv an vergangenen Putschversuchen in Aserbaidschan mitgearbeitet habe.
I.2.2. Im Rahmen der am 23.5.2019 durchgeführten Einvernahme durch einen Organwalter der belangten Behörde wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
I.2.3. Die entscheidungsrelevanten Aktenteile langten am 28.5.2019 ein.
Eine Aktensichtung ergab, dass zum neuerlichen Asylvorbringen sowie zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan ausführliche und schlüssige Feststellungen getroffen wurden, wenngleich im Rahmen der Feststellungen wiederholt offensichtlich irrtümlich ein Bezug zur Ukraine hergestellt wurde.
So legte die bB schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der BF in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche oder familiäre Anknüpfungen verfügt, über die Abschiebung nach Aserbaidschan bereits unter Berücksichtigung der familiären Situation nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt wurde. Darüber hinaus hat sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (28.3.2019 nicht geändert.
Folglich wurde die maßgebliche Lage zu Aserbaidschan wiedergegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben bekennt.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich in der Begründung ihres Antrages auf Umstände, übe die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. deren Folgen noch weiterwirken.
Hinzugetreten sei, dass er auf seinem Handy Schreiben habe, aus welchen hervorgehe, dass sein im Erstverfahren vorgetragenes Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dieses brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe, der Urkundenvorlage und des Antrages auf Übermittlung des 2. Negativen Asylbescheides, in Vorlage.
Bei den Schreiben handelt es sich um eine Bescheinigung der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei vom 16.7.2018, einen Beschluss über eine Verwaltungsrechtsverletzung vom 28.10.2018 sowie ein Beschluss über die Fahndungsausschreibung des Beschuldigten vom 5.4.2019 der Stadt Baku.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch werden die im unter Punkt I.1. genannten Bescheid getroffenen rechtskräftigen Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis Grunde gelegt ohne diese neuerlich einer meritorischen Prüfung zu unterziehen.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB, sowie der ho. Entscheidung anlässlich der erstmaligen Asylantragstellung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer wurde am 13.7.2018 beim Bezirkspolizeikommando Zell am See vorstellig und brachte erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 8.1.2019, Zl. 119903207-180663675/BMI-BFA_KTN-AST_01 gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 wurde nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt.
Nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.3.2019, Zl. L529 2214837-1 dem Rechtsmittel der Beschwerde keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidungsfindung vollinhaltlich bestätigt. Diese Entscheidung erwuchs am 28.3.2019 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Demzufolge erwuchs auch die damit einhergehende Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - aufgrund der nachfolgenden Überlegungen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt:
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass sich das fluchtkausale Vorbringen im ggst. Verfahren auf dieselben Ausreisegründe stützt, wie im Erstverfahren und sich sohin das Parteienbegehren im zweiten Antrag mit dem ersten deckt.
Der BF stützt sein Vorbringen im vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Insoweit sich das abermalige Vorbringen auf einen bereits vorgebrachten und für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt stützt, war auch dieser ergänzte Sachverhalt nunmehr als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer brachte bereits im ersten Verfahrensgang die mit 16.7.2018 datierte Bescheinigung der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei, einen mit 28.10.2017 datierten Beschluss über die Verwaltungsrechtsverletzung in Vorlage. Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 27.3.2019 zu Zl. L529 2214837-1 zutreffend gewürdigt war der Beschwerdeführer nach dem letztendlich als fluchtauslösend geschilderten Vorfall vom Oktober 2017 noch monatelang an seiner Wohnadresse aufhältig. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF mit dem in Vorlage gebrachten Gerichtsbeschluss vom XXXX , demzufolge er wegen einer ordnungswidrigen Handlung und Widerstand gegen die Polizei Verwaltungsverstöße nach § XXXX der Republik Aserbaidschan vorgeworfen und er zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, kein Indiz für das Vorliegen konkreter gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung darstellt (VwGH 23.9.1998, 98/01/0224). Darüber hinaus legte der BF nicht begründend dar, weshalb aus einer - verbüßten - administrativen Strafe dem BF weitere Nachteile durch die Behörden erwachsen soll. Zur näheren Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit wird auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen.
Insoweit der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung erst im Zuge der Vollmachtsbekanntgabe, Urkundenvorlage und Antrag auf Übermittlung des 2. Negativen Asylbescheides erstmalig eine mit 5.4.2019 datierte Fahndungsausschreibung des Beschuldigten übermittelt, war - ohne diesen Beweis antizipierend zu würdigen - im Wesentlichen nachstehendes festzuhalten:
Ungeachtet des Umstandes, dass der BF keinerlei Originaldokumente und somit kaum verifizierbare Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, war, insoweit die beiden erstgenannten Dokumente bereits lange vor Rechtskraft des ersten Verfahrensganges vorgelegen haben, war festzustellen, dass diese bereits dahingehend beurteilt wurden, dass diese die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu untermauern vermochten. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass darüber hinaus eklatante Widersprüche hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und der Bescheinigung der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei vom 16.7.2018 zu ersehen waren, wenn etwa in der ho. Entscheidungsfindung vom 28.3.2019 mit Zitat der maßgeblichen Textpassagen festgehalten wurde, dass der BF stundenweise Anhaltungen und Einschüchterungen durch die Polizei sowie einmal eine Kontrolle der Polizei zu Hause erfolgte, dies jedoch - ungeachtet vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens - den Angaben des BF zufolge keine weiteren Auswirkungen gehabt habe, im oben bezeichneten Schreiben hingegen nunmehr widerholt der "Marter" ausgesetzt gewesen bzw. von Polizisten und Menschen in Zivilkleidung geschlagen worden sei. Im Rahmen des Erstverfahrens wurde der Umstand, dass der BF Mitglied der ADP ist nicht in Abrede gestellt, lediglich die Glaubwürdigkeit betreffend der vom BF vorgetragenen politischen Verfolgung wurde für nicht glaubwürdig befunden. Das bezeichnete Schreiben legt nahe, dass dieses im Auftrag des BF verfasst wurde um seine Angaben zu stützen. Zudem vermochte der BF durch die Vorlage dieses bereits mit Juli 2018 datierten Schreibens nicht plausibel darzutun, weshalb er dieses erst jetzt in Vorlage bringt.
Ungeachtet des Umstandes, dass es dem BF nur möglich war Kopien, welche Verfälschungen leichter zugänglich sind, als Originaldokumente, in Vorlage zu bringen, war festzustellen, dass es dem BF nicht gelungen ist, sein Fluchtvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Einerseits vermochte auch hier der BF nicht schlüssig und plausibel darzulegen, weshalb, bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF, die beschlussmäßige Fahndungsausschreibung, welche in diesem Fall von einem Oberstleutnant der Polizei und nicht von einem Richter - wie etwa auch beim Beschluss über eine Verwaltungsrechtsverletzung - unterfertigt worden sein soll, nicht bereits früher erlassen wurde.
Im Übrigen ist die vom BF mittels Visa vorgenommene legale Ausreise nicht nachzuvollziehen, ist doch den durch die bB zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass aserbaidschanische Staatsangehörige bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen sind und die Ausreise von der Grenzpolizei, wenn die Person nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügt, verweigert wird. Dies gilt auch, wenn die Person in einen laufenden Rechtsstreit - etwa als Zeuge - verwickelt oder zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Es erweist sich als völlig unplausibel, dass der BF - wie von ihm angegeben - im Oktober 2017 wegen der Teilnahme an einem Meeting 20 Tage lang in Haft gewesen sei, er folglich legal nach erfolgter Visaausstellung und Grenzkontrolle ausgereist sei und dann ca. 1 1/2 Jahre später per Haftbefehl von einem Polizeioffizier ausgeschrieben worden sein soll, obwohl dieser bereits am 13.7.2018 erstmalig einen Asylantrag eingebracht hat und seit dem nicht mehr im Heimatland aufhältig war. Dies erweist sich auch unter dem Aspekt als unglaubwürdig, als der BF - wie bereits im ersten Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt - nach dem fluchtauslösend geschilderten Vorfall vom Oktober 2017 und der 20 tägigen Freiheitsstrafe noch monatelang an seiner Wohnadresse aufhältig war. Selbst wenn nun Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen, so ist ungeachtet der Unplausibilität, dass der Polizeioffizier infolge anderer Augenzeugenberichten während der Anfangsuntersuchung Informationen über den BF erfahren hat, welcher jedoch zur Zeit der vermeintlichen Ausstellung des Fahndungsbefehles bereits 9 Monate nicht mehr im Heimatland aufhältig war, war festzustellen, dass die bloße Ermittlung hinsichtlich strafrechtlich relevanter Sachverhalte per se keinen Fluchtgrund iSd GFK darstellen. Vielmehr obliegt den zur Strafrechtspflege berufenen Organen und staatlichen Institutionen in einem Rechtstaat die Ermittlungspflicht. Bereits anlässlich seiner 20 tägigen Inhaftierung infolge von während einer Versammlung begangener Verwaltungsverstöße wurde rechtskräftig festgestellt, dass dies für sich keinen fluchtkausalen Sachverhalt iSd GFK zu begründen vermag.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer Kopien von Bescheinigungsmittel, welche dem BF per Whats app übermittelt worden sein sollen, wird auf die oben zitierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 23.5.2019 rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur und orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag GlaubwürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2214837.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020