Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W168 2219537-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. 529840907 / 180186036, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 22.02.2018 einen humanitären Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. §55 Abs. 1 AsylG.
Am 06.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin hierzu niederschriftlich einvernommen und bezüglich ihrer privaten Verhältnisse im Bundesgebiet befragt.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.04.2019 wurde I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.02.2018 gem. §55 AsylG 2005 abgewiesen, II. §10 Abs. 3 AsylG iVm §9 BFA - VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen, III. festgestellt, dass gem. §52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. §46 FPG in die Mongolei zulässig ist, sowie IV. wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. §18 Abs. 2 BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.05.2019 Beschwerde an das BVwG erhoben. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren die von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden betreffend ihrer Integration nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, damit ihre außergewöhnliche soziale Integration unzureichend gewürdigt worden wäre, insgesamt eine rein antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen worden wäre, sowie auch ihre Beziehung mit ihrem Partner nicht ausreichend gewürdigt worden wäre, der Partner betreffend der Beziehung nicht befragt worden wäre und insbesondere die Tatsache die Geburt eines Kindes voraussichtlich mit Datum 04.06.2019 bei der Entscheidung betreffend ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, bzw. bei der getroffenen Rückkehrentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Insgesamt hätte im gegenständlichen Verfahren eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht, bzw. nicht im erforderlichen und gesetzlich gebotenen Umfang stattgefunden. Ein Auszug aus dem Mutter Kind Pass wurde mit der Beschwerde in Vorlage gebracht.
Mit 31.05.2019 wurde dem BFA das Einlangen der Beschwerdevorlage seitens des BVwG mitgeteilt und gegenständliches Verfahren der zuständigen Gerichtabteilung zugewiesen.
2. Feststellungen:
Eine abschließende Klärung, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt ist aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes abschließend nicht möglich.
3. Beweiswürdigung:
Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
III.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Im vorliegenden Verfahren hat die BF zusammenfassend vorgebracht, dass die von ihr vorgelegten Urkunden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, ihre außergewöhnliche soziale Integration unzureichend gewürdigt worden wäre, ihre Beziehung mit ihrem Partner nicht ausreichend gewürdigt worden wäre, bzw. insbesondere die Tatsache die Geburt eines Kindes voraussichtlich mit Datum 04.06.2019 bei der Entscheidung betreffend ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre und eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht im erforderlichen Umfang stattgefunden hätte.
Angesichts des Vorbringens der BF während des Verfahrens vor dem BFA, als auch in ihrer Beschwerde, kann aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - insbesondere der behaupteten individuellen Situation der BF, insbesondere als hochschwangere Frau die sich kurz vor der Geburt ihres Kindes befindet, sowohl in Österreich bzw. im Herkunftsland in Zusammenschau mit der im Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und den in der Beschwerdeschrift dagegen gerichteten Argumenten - nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2219537.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020