Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L511 1431208-6/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 16.04.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Im Hinblick auf das diesem Verfahren bereits vorangegangene Asylverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen des Asylgerichtshofes, GZ E10 431208-1/2012, und des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] GZ L518 1431208-2, L518 1431208-3, L518 1431208-4 und L519 1431208-5/5E verwiesen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 05.12.2016 den nunmehrigen Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zunächst gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück (Spruchpunkt I). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt III) (Aktenseite [AS] 173-238).
1.4. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss vom 17.01.2017, GZ L519 1431208-5/5E, den Bescheid des BFA vom 05.12.2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (AS 425-440).
1.5. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.04.2019 wies das BFA mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Aktenseite [AS] 559-599).
1.6. Die Beschwerdeführerin hat gegen den am 23.04.2019 zugestellten Bescheid (AZ 600) am 21.05.2019 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben (AS 637-652).
2. Die gegenständliche Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt des BFA langte am 31.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 (AS 1-619]).
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste 2012 legal mit einem Touristenvisum in Österreich ein und ist seither in Österreich durchgehend aufhältig. Sie stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2014, GZ L518 1431208-2, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
1.2. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Erstverfahren im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef Dr. XXXX [K] befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet war. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma XXXX bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma XXXX gewesen. Sie habe bei letzterer Firma gearbeitet, bis diese insolvent und geschlossen worden sei. K sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Ein KGB Mitarbeiter habe von ihr verlangt, die Unterschlagung der Firmengelder zu bestätigen, was sie aber verweigert habe. Deswegen werde sie vom KGB verfolgt.
1.3. Zwischen 2014 und 2016 stellte die Beschwerdeführerin zwei Wiederaufnahmeanträge, wovon der erste vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zurückgewiesen, GZ L518 1431208-3, und der zweite abgewiesen, GZ L518 1431208-4, wurden.
1.4. Am 02.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der diesbezüglich ergangene Bescheid des BFA wurde vom BVwG im ersten Rechtsgang mit Beschluss, GZ L519 1431208-5, behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
1.5. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanträge sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte sie dieselben Gründe vor, wie im Erstverfahren, brachte jedoch mehrere Dokumente in Vorlage, welche ihr Vorbringen belegen würden und somit verfahrensrelevant seien. Darunter die (nach Beendigung ihres ersten Asylverfahrens ergangenen) österreichischen Asylanerkennungsbescheide ihrer damaligen Arbeitskollegen sowie jene ihres Chefs und dessen Sohn. Das Vorbringen dieser Personen beziehe sich auf die gleichen Gründe, aus denen auch sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe müssen. Weiters gäbe es zwischenzeitig eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts vom 16.02.2015, wonach die Auslieferung ihres damaligen Chefs sowie dessen Sohn nach Armenien gemäß §§ 31 und 33 ARHG nicht zulässig sei. Ergänzend komme hinzu, dass der Sohn ihres ehemaligen Chefs in Russland im Jahr 2016 auf Grund des internationalen von armenischen Strafverfolgungsbehörden ausgestellten Haftbefehls (der auch dem Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen war) trotz Intervention des Staates Österreich längere Zeit zur Vorbereitung der Auslieferung an Armenien inhaftiert worden war.
1.6. Zwischen der Rückmittlung des Aktes auf Grund der zurückverweisenden Entscheidung des BVwG am 07.02.2017 (AS 447-449) und einer Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin am 21.06.2018 (451-455) wurde seitens des BFA KEIN Verfahrensschritt gesetzt.
1.7. Dem verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid wurde nunmehr die aufschiebende Wirkung mit folgender Begründung aberkannt (wörtliche Wiedergabe, Hervorhebungen im Original):
"Zu Spruchpunkt VII.:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung.
Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 1 in Ihrem Fall vor.
So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Sie armenischer Staatsangehöriger sind. iSd § 19 Abs. 4 Z 10 BFA-VG ist Armenien ein sicherer Herkunftsstaat.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat, Armenien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück."
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktententeilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 7 Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA-VG] und dem AsylG 2005.
3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. zur Behebung von Spruchpunkt VII des Bescheides des BFA
3.2.1. Verfahrensgegenständlich hat das BFA der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannt, weil die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihr auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.
3.2.2. Mit § 18 BFA-VG iVm § 27a AsylG 2005 hat der österreichische Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU [VerfahrensRL] genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. dazu VwGH 20.02.2019, Ro2019/20/0001, sowie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, RV 582 dB XXV. GP). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra2014/18/0146).
3.2.3. Verfahrensgegenständlich hat das BFA - siehe dazu die oben unter Feststellungen wörtlich wiedergegebene Begründung - eine individuelle auf die Beschwerdeführerin bezogene Abwägung zur Gänze unterlassen, weshalb nunmehr das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra2017/03/0105). Das BVwG hat bei der Entscheidung über den Verbleib der Antragstellerin im Hoheitsgebiet nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 VerfahrensRL eine Beendigung des Verbleibs der Antragstellerin vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist (VwGH 13.12.2018, Ro2018/18/0008).
3.2.3.1. Verfahrensgegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legal in Österreich eingereist ist, und bereits seit sieben Jahren durchgehend hier aufhältig ist. Auch das BFA ist bis dato nicht von einer besonderen Dringlichkeit des Verfahrens ausgegangen, zumal zwischen der Zurückverweisung an das BFA durch das BVwG im Jänner 2017 und dem Juni 2018 1 1/2 Jahre lang KEINE Verfahrensschritte gesetzt wurden, somit von § 27a AsylG 2005 kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist auch weder aus der Bescheidbegründung, noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, das sich in den letzten 3 Jahren eine Sachverhaltsänderung ergeben hätte, die die nunmehrige Dringlichkeit hinsichtlich einer raschen Aufenthaltsbeendigung auslösen könnte.
3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall stehen dem öffentlichen Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung darüber hinaus aber auch gravierende private Interessen gegenüber. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen ZeugInnen legt in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX und dem Beschluss des LG XXXX über die Unzulässigkeit der Auslieferung von K und dessen Sohn an Armenien trotz des internationalen von armenischen Strafverfolgungsbehörden ausgestellten Haftbefehls nahe, dass für die vom fluchtauslösenden Vorfall betroffenen Personen Armenien kein sicherer Herkunftsstaat ist.
3.2.3.3. Damit zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Armenien insbesondere angesichts der vorgelegten Beweismittel vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr tatsächlich vorliegt wird erst durch eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente, sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und der ZeugInnen unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Armenien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. Ergänzend kann auf Grund ihrer Beziehung in Österreich und vor dem Hintergrund der legalen Einreise auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung des vorgelegten Verwaltungsaktes eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde.
3.2.3.4. Das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin vermag daher im gegenständlichen Fall, trotz Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht zu übersteigen.
3.2.4. Es ist daher Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif ist und die Trennung, auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene, auch zweckmäßig erscheint.
3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über Spruchpunkt VII des Bescheides des BFA eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird, sondern diese zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur erforderlichen Interessensabwägung auch bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat VwGH 28.04.2015, Ra2014/18/0146. Zur Grobprüfung VwGH 24.11.2017, Ra2017/18/0366 und insbesondere 09.09.2003, 2001/01/0396.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Teilstattgebung Trennbarkeit der SpruchteileEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.1431208.6.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020